5393/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

am 5. Februar 1999 unter der Nr. 57041J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Publizistikförderung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Der gemäß § 9 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 eingerichtete Beirat hat

empfohlen, die Zeitschrift "AKIN" nicht zu fördern, weil seiner Ansicht nach die

Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7 Abs. 2 Z 1 des

Publizistikförderungsgesetzes 1984 als nicht erfüllt anzusehen sind. Gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 3 leg. cit. können periodische Druckschriften nur gefördert werden,

wenn sie „ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder

der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissen -

schaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich

an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung

dienen“.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 sind periodische Druckschriften von der Förderung aus -

geschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den

beiden vorangegangenen Jahren „zum gewaltsamen Kampf gegen die Demo -

kratie oder den Rechtsstaat aufrufen“. Der Beirat hat vor seiner Beschlußfas -

sung ein Gutachten des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst gemäß § 7

Abs. 2a des Publizistikförderungsgesetzes 1985 eingeholt.

 

Die Ablehnung des Förderungsansuchens für die Zeitschrift „TATBlatt“ wurde

vom Beirat vorgeschlagen, weil seiner Ansicht nach die inhaltlichen Förde -

rungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 Publizistikförderungsgesetz 1984

(„staatsbürgerliche Bildung“) als nicht erfüllt anzusehen sind.

 

Zu Frage 2:

 

Die Bundesregierung kam im Jahre 1998 bei der Beschlußfassung über die

Zuteilung der Förderungsmittel gemäß Abschnitt II des Publizistikförderungs -

gesetzes 1984 hinsichtlich der Zeitschriften „Die Linke“ und „ZOOM“ zu keiner

einhelligen Auffassung. Ein Beschluß zur Förderung dieser Zeitschriften kam

daher nicht zustande.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Die Verleger der periodischen Druckschriften, die um Förderung gemäß dem

Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 angesucht haben, werden

mittels Verständigungsschreiben von der Entscheidung der Bundesregierung

in Kenntnis gesetzt. Bei diesen Schreiben handelt es sich jeweils nicht um

Bescheide, weil Bescheide nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erlassen

sind und die Vergabe der Förderungsmittel, wie sich auch aus den Gesetzes -

materialien eindeutig ergibt, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des

Bundes erfolgt.

In diesem Sinn legt etwa auch § 13 des Bundesgesetzes über die Förderung

politischer Bildungsarbeit und Publizistik fest, daß „mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privat -

rechten die Bundesregierung . . betraut ist. Dieses Ergebnis wird auch durch

die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (VwSlg. 8542(A)/1974).

Im Hinblick auf diese Rechtslage besteht auch keine Begründungspflicht.

In den erwähnten Verständigungsschreiben werden die Förderungswerber

allerdings regelmäßig über die Gründe der Ablehnung informiert. Da sich in

den in Frage 2 angesprochenen Fällen keine Begründung im Protokoll der

entsprechenden Sitzung der Bundesregierung fand, konnte die betreffende

Begründung nicht in das Verständigungsschreiben aufgenommen werden.