5398/AB XX.GP
Die Abgeordneten Scheibner, Mag. Haupt, Bgdr. Jung, DI Schöggl und
Kollegen haben am 18. Februar 1999 unter der Nr. 5762/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „illegalem Waffen - und
Kriegsmaterialienbesitz von Abgeordneten der Grünen“ gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
„1) Liegen Ihrem Ministerium Informationen vor, daß Mitglieder der
Grünen, u.a. Abgeordnete zum Nationalrat, am 23.12.1998 vor dem
Parlamentsgebäude Sturmgewehre der Type StG 58 zerstört haben?
2) Welche Rechtsnormen wurden durch die am 23.12.1998 vor dem
Parlamentsgebäude durchgeführte „Unbrauchbarmachung“ von
Kriegsmaterial berührt bzw. verletzt?
3) Wurde den betreffenden Personen laut § 18 WaffG mit Ihrem
Einvernehmen eine Genehmigung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung erteilt?
4) Wieviele vollautomatische Sturmgewehre der Type StG 58 wurden
zum Zwecke der „Unbrauchbarmachung“ am 23.12.1998 von
Mitgliedern der Grünen verwendet?
5) Ist das Innenministerium in Besitz von Informationen darüber, ob
Mitglieder der Grünen weitere Sturmgewehre der Type StG 58 bzw.
andere Waffen, insbesondere nach der Definition der Verordnung
der Bundesregierung vom 22.11.1997 betreffend Kriegsmaterial
(BGBl. 624/77), besitzen?
Wenn ja, ist Ihr Ministerium im Besitz von Informationen, wo diese
Waffen gelagert werden?
Wenn ja, welche Schritte sind in diesem Zusammenhang geplant, um
diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und die betreffenden
Personen zur Verantwortung zu ziehen?
6) Gibt es Hinweise, daß die am 23.12.1995 verwendeten
Sturmgewehre aus Beständen des Bundesheeres stammen?
Wenn nein, ist bekannt welchen Ursprung diese Waffen haben?
Wenn nein, wurden diese Gewehre nach Österreich eingeführt und
wenn ja, legal oder illegal?
Wenn ja, auf welchem Wege kamen diese Bundesheer - Waffen in
den Besitz von Vertretern der Grünen?
7) Wurden die am 23.12.1998 vor dem Parlamentsgebäude
unbrauchbar gemachten Waffen der Type StG 58, wie in dem
Zeitungsartikel der Krone vom 23.12.1998 (siehe Beilage) von
Nationalratsabgeordneter Petrovic behauptet, "ordnungsgemäß
demilitarisiert“?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurden diese Sturmgewehre durch
wen demilitarisiert?
Wer war bis zu diesem Zeitpunkt der Demilitarisierung Besitzer
und/oder Eigentümer dieser Sturmgewehre?
8) Was ist unter „ordnungsgemäßer Demilitarisierung“ zu verstehen?
Ist für den Erwerb von demilitarisierten Kriegsmaterial ein Verfahren
nach dem Kriegsmaterialgesetz notwendig?
Wenn ja, haben die Personen die am 23.12.1998 vor dem
Parlamentsgebäude Sturmgewehre 58 unbrauchbar machten ein
solches Verfahren beantragt?
9) Wurde den Personen, die am 23.12.1998 vor dem
Parlamentsgebäude Sturmgewehre 58 unbrauchbar machten, eine
behörduche Genehmigung erteilt?
Wenn ja, von welcher Behörde für welchen Zweck?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Fragen 1, 2, 7 und 9:
Am 22. Dezember 1998 wurde durch „die Grünen“ eine Kundgebung zur
Grünen Friedenspolitik für den 23. Dezember 1998 im Zeitraum von
11.00 bis 11.30 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Wien angezeigt. Bei
der Kundgebung wurden auf einem Hackstock von den Abgeordneten
Madeleine Petrovic, Andreas Wabl und Karl Öllinger mit schweren
Vorschlaghämmern fünf
Sturmgewehre (StG 58) zertrümmert.
Bei der Staatsanwaltschaft Wien sind im diesem Zusammenhang zwei
anonyme Strafanzeigen wegen des Verdachtes des illegalen Besitzes
von Kriegsmaterial erstatten worden. Die Verfahren wurden am 1. März
1999 gem. § 90 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Wien ging
davon aus, daß weder der Tatbestand nach § 7 Abs. 1 KMG noch jener
nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG verwirklicht wurden.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Nach vorliegendem Informationsstand wurden fünf Sturmgewehre
verwendet.
Zu Frage 5:
Nein.
Zu Frage 6:
Es gibt keine Hinweise, daß die am 23. Dezember 1998 verwendeten
Sturmgewehre aus Beständen des Bundesheeres stammen. über den
Ursprung dieser Waffen liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 8:
Eine "ordnungsgemäße Demilitarisierung“ von Kriegsmaterial liegt dann
vor, wenn dieses nicht durch einfache technische Mittel in ihren
ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden kann und es in ihrem
vorliegenden Zustand nicht für den ursprünglichen Zweck einsatzfähig
ist.