5401/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und

Genossen vom 11. Februar 1999, Nr. 5718/J, betreffend Steuerfreibetrag für “begünstigte

Behinderte”, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zunächst möchte ich festhalten, daß das Einkommensteuergesetz (EStG) den Begriff

“begünstigte Behinderte” nicht kennt. Die Berücksichtigung von allfälligen auf Grund einer

Behinderung zwangsläufig erwachsenden Kosten bei Ermittlung der Steuerbelastung erfolgt

gemäß §§ 34 und 35 EStG als außergewöhnliche Belastung und ist nicht als “Begünstigung”

zu verstehen.

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG mindern bei einem vorgegebenen

Einkommen die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuer -

pflichtigen mit gleichem Einkommen, die derartige Aufwendungen nicht zu tragen haben.

Aus diesem Grund sind vor Anwendung des Steuertarifes diese außergewöhnlichen Be -

lastungen in Abzug zu bringen. Sofern das Einkommen so niedrig ist, daß keine Lohn - oder

Einkommensteuer anfällt, führt eine weitere Minderung der Leistungsfähigkeit zu keinem

anderen Ergebnis.

 

Das Steuerrecht ist aber vorrangig nicht geeignet, Aufwendungen für Krankheitskosten oder

Kosten einer Behinderung abzugelten. Derartige Kostenersätze sind - wenn erforderlich -

durch Leistungen aus der Sozialversicherung oder durch andere Transferleistungen abzu -

gelten. Eine Berücksichtigung in beiden Bereichen führt zu einer Zweigeleisigkeit, verbunden

mit geringerer Transparenz, erhöhtem Verwaltungsaufwand und unterschiedlichsten Ergeb -

nissen.

Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung des (Ehe -)Partners bei Alleinver -

dienern ist deshalb gerechtfertigt, weil dieser zu einer - auf Grund der Behinderung verur -

sachten - höheren Unterhaltsleistung verpflichtet ist.

 

Zu 1. bis 3.:

Im Jahr 1997 wurde an 9.198 behinderten Personen Pensionen ohne Steuerabzug ausge -

zahlt. Nur über das Einkommen des (Ehe -) Partners konnten 9.966 Personen den behinde -

rungsbedingten Freibetrag geltend machen.

 

Eine Differenzierung nach dem Geschlecht des (Ehe -)Partners ist mit dem vorhandenen

Datenmaterial nicht möglich.

 

Für 1996 können keine Zahlen genannt werden, weil die Trennung von Freibetrag und

Pflegegeld technisch teilweise nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand

möglich wäre.

 

Für das Jahr 1998 liegen derzeit noch keine repräsentativen Daten vor.

 

Zu 4.:

Eine derartige Größe kann nicht ermittelt werden, weil die steuerliche Auswirkung von Frei -

beträgen abhängig vom jeweiligen Grenzsteuersatz ist. Kommt ein solcher nicht zur An -

wendung, kann auch kein fiktiver Grenzsteuersatz für die Berechnung herangezogen

werden.

 

Zu 5.:

Die Einführung einer Negativsteuer für Freibeträge auf Grund tatsächlicher oder pauschaler

außergewöhnlicher Belastungen ist einerseits nicht konform mit dem System der Einkom -

mensbesteuerung und führt überdies zu einer Überfrachtung des Steuerrechts mit sozialpo -

litischen Elementen. Eine derartige Negativsteuer ist daher nicht vorgesehen.