5406/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5706/J - NR/1999 betreffend Wahl des Rektors an der

Montanuniversität Leoben, die dieAbgeordneten Dipl-Vw. Dr. LUKESCH und Kollegen am

8. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantwortcn

 

Zu Frage 1:

 

Nach einstimmigem Beschluss des Universitätskollegiums der Montanuniversität Leoben über den

Ausschreibungstext für die Funktion des Rektors am 17. Juni 1998 erfolgte am 15. September 1998

die Ausschreibung der Funktion des Rektors der Montanuniversität Leoben im Mitteilungsblatt der

Montanuniversität sowie in den Zeitungen Wiener Zeitung, Der Standard, Die Presse, Die Zeit und

Frankfurter Allgemeine Zeitung.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 UOG 1993 hat der Universitätsbeirat eine Bewertung der eingelangten

Bewerbungen durchzuführen. Der Universitätsbeirat hat in seiner Sitzung am 21. November 1998

folgende Bewertung der Bewerbungen vorgenommen: Die gesetzlichen Voraussetzungen und die

geforderten Qualifikationen für die Funktion eines Rektors seien in hohem Maße erfüllt von den

Bewerbern Krieger, Lederer und Pöhl. Die anderen Bewerber würden die Voraussetzungen und

geforderten Qualifikationen überhaupt nicht oder nur zum Teil erfüllen.

Gemäß § 53 Abs. 3 i . v. m. § 58 Abs. 1 UOG 1993 hat auch das Universitätskollegium eine Bewertung

der eingelangten Bewerbungen durchzuführen. Das Universitätskollegium setzte zu diesem Zwecke eine

Arbeitsgruppe ein, welche die Bewertungen zur Entscheidungsvorbereitung für das Universitäts -

kollegium vornehmen sollte. Diese Arbeitsgruppe kam nach zwei Sitzungen am 23. November 1998

und am 30. November 1998 zum Ergebnis, dass Dr. Krieger, Dr. Lederer und Dr. Pöhl dic geforderten

Voraussetzungen und Qualifikationen für die Funktion eines Rektors erfüllen. Bezüglich der anderen

Bewerber seien diese nicht oder nur zum Teil erfüllt.

 

In der Sitzung des Universitätskollegiums vom 2. Dezembcr 1998 wurde ein Wahlvorschlag zur

Vorlage an die Universitätsversammlung erstellt. Da der Universitätsbeirat und die vom Universitäts-

kollegium eingesetzte Arbeitsgruppe bei der Bewertung der Bewerbungen zum gleichen Ergebnis

gel angt waren, er folgte eine Abstimmung über jeden einzelnen der drei vorgeschlagenen Kandidaten.

Von jeweils 38 Stimmberechtigungen erhielt Dr. Pöhl 38, Dr. Krieger 34 und Dr. Lederer 17 Stimmen.

Das Universitätskollegium beschloss mit 27 Prostimmen, 2 Gegenstimmen und 5 Stimmenthaltungen

einen Zweiervorschlag an die Universitätsversammlung, nämlich Dr. Pöhl und Dr. Krieger. Aus dem

Protokoll der Sitzung ergibt sich aber weiters, dass das Universitätskollegium feststellte, dass

Dr. Lederer die erforderlichen Qualifikationen für die Funktion des Rektors erfülle, er jedoch keine

Mehrheit bei der Abstimmung über die einzelnen Kandidaten erhalten konnte.

 

In einer außerordentlichen Sitzung des Universitätskollegiums am 26 .Januar 1999 bekennt sich das

Universitätskollegium mit 28 Prostimmen, 3 Gegenstimmen und 2 Stimmenthaltungen zu dem bereits

am 2. Dezember 1998 erstellten Zweiervorschlag für die Wahl zum Rektor.

 

Die Begründung des Universitätskollegiums, dass Dr. Weinhardt keine Qualifikation für diewirtschaft -

che Leitung einer Universität vorweisen kann, ist insofern nicht nachvollziehbar, da sie seit 1. Dezember

1995 als 2. Vizerektorin an der Montanuniversität Leoben tätig ist.

 

Zur Abstimmung im Universitätskollegium am 2. Dezember 1998 stand jedoch auf Grund der durch -

geführten Bewertungen durch den Universitätsbeirat und den vom Universitätskollegium eingesetzten

Arbeitskreis Dr. Lederer und nicht Dr.Weinhardt.

Zu Fragen 2, 3 und 4:

 

Gemäß § 53 Abs. 3 i.v.m. § 58 Abs. 1 UOG 1993 hat das Universitätskollegium auf Grund der

Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat sowie durch das Universitäts -

kollegium selbst einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors

geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten,

wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.

 

§ 53 Abs. 5 UOG 1993 bestimmt, dass zum Rektor nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur

organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität

tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden kann. § 20 Abs.2 der Wahlordnung

der Montanuniversität Leoben normiert, dass der Wahlvorschlag nur dann weniger als drei Personen

enthalten darf, wenn die Zahl der nach § 53 Abs. 5 UOG 1993 geeigneten Bewerber geringer als drei

war.

 

Die Satzung der Montanuniversität Leoben sieht in dem zitierten § 20 Abs. 2 der Wahlordnung keine

das UOG 1993 näher interpretierende oder widersprechende Bestimmung vor. Aus diesem Grunde

konnte auch eine Genehmigung erfolgen. Das Aufsichtsrecht verlangt jedoch ein Tätigwerden des

Bundesministers, wenn eine Entscheidung eines Universitätsorgans im Widerspruch zu geltenden

Gesetzen und Verordnungen steht.

 

Zu Frage 5:

 

Auf Grund der Abstimmung des zur Wahl zuständigen Organs, der Universitätsversammlung der

Montanuniversität Leoben, am 24. Februar 1999 nunmehr über einen Dreiervorschlag nach Aufnahme

von Dr. Lederer in den Vorschlag, konnte das aufsichtsbehördliche Verfahren abgeschlossen werden

und ist daher auch ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde beim Vewaltungsgerichtshof nicht

möglich.