5408/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider, Gaugg und Kollegen an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend den Obmann der

Sozialversicherungsanstalt der Eisenbahner (Nr. 5753/J).

 

Zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte ich

nach Einholung von Informationen von der Versicherungsanstalt der öster

reichischen Eisenbahnen Folgendes fest:

 

Zur Frage 1:

 

Der Obmann der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen,

Gerhard Nowak, war zwar Ende des Jahrs 1997 krankheitsbedingt im Spital und hat

sich anschließend (stationär und ambulant) einem Rehabilitationsverfahren

unterzogen, während dieses Zeitraumes war er jedoch ständig im Kontakt mit der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Darüber hinaus war die

Aufrechterhaltung der Geschäftsführung dieser Anstalt durch entsprechende

gesetzliche Bestimmungen über die Vertretung des Obmannes im Falle seiner

Verhinderung jederzeit sichergestellt. Die vorliegende Fragestellung impliziert

jedoch auch, dass der Obmann der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen seine Aufgaben nach wie vor nicht „voll wahrnehmen kann“. Diese

Behauptung entspricht nicht den Tatsachen und ist daher zurückzuweisen. Vielmehr

ist der Gesundheitszustand von Gerhard Nowak soweit wieder hergestellt, dass er

seinen Verpflichtungen als Obmann der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen voll und ganz nachkommen kann. Die Selbstverwaltung dieser

Versicherungsanstalt hat ihn daher in ihrer Vorstandssitzung vom 11.3.1999 wieder

zum Obmann gewählt. Von einem „Ausgedinge“, wie in den einleitenden

Ausführungen zu dieser parlamentarischen Anfrage behauptet wird, kann daher

keinesfalls die Rede sein.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 5:

 

Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen weist ausdrücklich

daraufhin, dass keines ihrer Dienstfahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung steht.

Ebenso legt sie Wert auf die Feststellung, dass ihr Obmann den von ihm ver-

wendeten Dienstwagen in den fraglichen Zeiträumen in Ausübung dieser Funktion

(also für dienstliche Zwecke) verwendet hat. Dies sei aus den vorliegenden Fahrten -

buchaufzeichnungen ersichtlich. Ich sehe keinen Grund, warum ich diesen Angaben

der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen nicht Glauben schenken

sollte. Damit besteht aus meiner Sicht auch kein Grund für aufsichtsbehördliche

Maßnahmen in diesem Zusammenhang. Ebenso ist daher die Frage nach meiner

Auffassung, ob die Vorgangsweise von Obmann Nowak bei der Verwendung von

Dienstfahrzeugen den Geboten der sparsamen Gebarung widerspricht, mit "nein“ zu

beantworten.

 

Zur Frage 4:

 

Die Kosten für Fahrten mit Dienstfahrzeugen eines Sozialversicherungsträgers

stellen einen Teil des Verwaltungsaufwandes desselben dar und sind daher aus

öffentlichen Mitteln zu begleichen. Wenngleich es keine spezifische gesetzliche

Regelung, betreffend (das Verbot von) private Fahrten von Obmännern der Sozial -

versicherungsträger mit Dienstfahrzeugen gibt, so ergibt es sich meiner Meinung

nach schon aus den Grundsätzen einer sparsamen Gebarung, dass derartige Privat -

fahrten grundsätzlich zu unterlassen sind. Dazu darf ich auch festhalten, dass das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (damals noch Bundes -

ministerium für Arbeit und Soziales) als Aufsichtsbehörde bereits im Jahre 1992 per

Erlass festgestellt hat, dass die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen von Sozialver -

sicherungsträgern zu Lasten derselben nicht zulässig ist. Dies gilt selbstverständlich

auch für die Obmänner der Sozialversicherungsträger.

 

Zur Frage 6:

 

Da die anfragenden Abgeordneten zu dieser Frage lediglich eine allgemein

gehaltene Behauptung aufstellen, möchte ich mir erlauben, mich zu dieser Frage auf

folgende Feststellungen zu beschränken:

 

Die Bearbeitung der Ergebnisse von Rechnungshofberichten durch mein Ressort

wird grundsätzlich formlos dadurch beendet, dass der Rechnungshof von weiteren

Äußerungen dazu absieht. Damit zeigt der Rechnungshof, dass er mit der Art der

Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. mit der Begründung,

warum eine Maßnahme nicht zum gegebenen Zeitpunkt oder in der

vorgeschlagenen Form umgesetzt werden kann, einverstanden ist. Der

Rechnungshof hat zu der in Rede stehenden Gebarungsprüfung selbst bei der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen letztmalig im Februar 1995

eine inhaltsbezogene Stellungnahme abgegeben. Diese Gebarungsprüfung wurde

also mit Einverständnis des Rechnungshofes abgeschlossen.

 

Im Tätigkeitsbericht an den Nationalrat über das Verwaltungsjahr 1993 hat der

Rechnungshof zwei Schwerpunkte bei seinen Schlussbemerkungen ins Treffen

geführt:

 

Hinsichtlich der Dienstordnung der Verwaltungsangestellten ist es im Zuge der

54. Novelle zum ASVG zu einer Regelung gekommen. Demnach sind alle

Verwaltungsangestellten, die ab 1.1.1996 in die Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen eingetreten sind, der Dienstordnung für die

Sozialversicherungsträger (DO.A) unterstellt.

Die weitere Empfehlung des Rechnungshofes, dass die Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen ein langfristiges Konzept für die künftige bedarfs-

gerechte Versorgung ihrer Versicherten mit indikationsspezifischen Kureinrichtungen

erstellen soll, wird von der Anstalt sehr ernst genommen. Aus diesem Grund wurde

in den Kurheimen Bad Gastein, Bad Hof Gastein und Bad Schallerbach ein

Mobilisierungsprogramm bei orthopädischen Erkrankungen eingeführt. Für

besondere psychiatrische Behandlungen (z.B. Lokführer, die während des Dienstes

einen Selbstmörder hatten) wurde in Bad Gleichenberg eine entsprechende

Behandlungsmöglichkeit eingerichtet.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Die Empfehlung des Rechnungshofes, langfristig den Ausstieg aus der Kapitalbe -

teiligung bei der Großgerungs GmbH & Co KG zu vertretbaren Bedingungen ins

Auge zu fassen, konnte mit Vorstandsbeschluss der Versicherungsanstalt der öster -

reichischen Eisenbahnen vom 11.3.1999 verwirklicht werden. Mein Ressort und das

Bundesministerium für Finanzen wurden dabei von der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen über die langwierigen und schwierigen Gespräche

bzw. Verhandlungen mit der Kurbad Groß Gerungs GmbH & Co KG ständig auf dem

Laufenden gehalten.

 

Zur Frage 9:

 

Die Gewährung von Sitzungsgeldern wurde längst einer eindeutigen Regelung

zugeführt. Gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales

über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von

Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, BGBl. Nr. 316/1994 idF

BGBl. Nr. 83/1995, BGBl. Nr. 34/1996 und BGBl. Nr. 187/1996, in Kraft getreten am

30.4.1994 und außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.7.1997, und gemäß der

Nachfolgebestimmung des § 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Funktionsgebühren und

Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungs -

träger, BGBl. II Nr. 230/1997, in Kraft getreten am 1.8.1997, ist den Mitgliedern der

Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes der Öster -

reichischen Sozialversicherungsträger) für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen

ei nes oder mehrerer Verwaltungskörper teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren.

Die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen hat dazu betont, dass

sie insofern bemüht ist, diesbezüglich den Grundsätzen einer sparsamen Gebarung

zu entsprechen, als sie etwa die Sitzungen des Renten - Pensions, - Rehabilitations -

und Pflegegeldausschusses an einem Tag durchführt, wodurch auch sämtliche

Gebühren entsprechend dem oben Gesagten nur einmal anfallen.

 

Bemerkt sei der Vollständigkeit halber auch, dass einer konkreten Kritik des

Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Gebarungsprüfung bei der Anstalt aus

dem Jahre 1993, betreffend die Gewährung von Sitzungsgeldern für Sitzungen der

Dienstnehmerkurie, von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen

noch im Rahmen der Aufarbeitung der Einschauergebnisse Rechnung getragen

wurde.

 

Zur Frage 10:

 

Den Empfehlungen des Rechnungshofes wurde voll entsprochen.