5408/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider, Gaugg und Kollegen an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend den Obmann der
Sozialversicherungsanstalt der Eisenbahner (Nr. 5753/J).
Zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte ich
nach Einholung von Informationen von der Versicherungsanstalt der öster
reichischen Eisenbahnen Folgendes fest:
Zur Frage 1:
Der Obmann der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen,
Gerhard Nowak, war zwar Ende des Jahrs 1997 krankheitsbedingt im Spital und hat
sich anschließend (stationär und ambulant) einem Rehabilitationsverfahren
unterzogen, während dieses Zeitraumes war er jedoch ständig im Kontakt mit der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Darüber hinaus war die
Aufrechterhaltung der Geschäftsführung dieser Anstalt durch entsprechende
gesetzliche Bestimmungen über die Vertretung des Obmannes im Falle seiner
Verhinderung jederzeit sichergestellt. Die vorliegende Fragestellung impliziert
jedoch auch, dass der Obmann der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen seine Aufgaben nach wie vor nicht „voll wahrnehmen kann“. Diese
Behauptung entspricht nicht den Tatsachen und ist daher zurückzuweisen. Vielmehr
ist der Gesundheitszustand von Gerhard
Nowak soweit wieder hergestellt, dass er
seinen Verpflichtungen als Obmann der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen voll und ganz nachkommen kann. Die Selbstverwaltung dieser
Versicherungsanstalt hat ihn daher in ihrer Vorstandssitzung vom 11.3.1999 wieder
zum Obmann gewählt. Von einem „Ausgedinge“, wie in den einleitenden
Ausführungen zu dieser parlamentarischen Anfrage behauptet wird, kann daher
keinesfalls die Rede sein.
Zu den Fragen 2, 3 und 5:
Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen weist ausdrücklich
daraufhin, dass keines ihrer Dienstfahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung steht.
Ebenso legt sie Wert auf die Feststellung, dass ihr Obmann den von ihm ver-
wendeten Dienstwagen in den fraglichen Zeiträumen in Ausübung dieser Funktion
(also für dienstliche Zwecke) verwendet hat. Dies sei aus den vorliegenden Fahrten -
buchaufzeichnungen ersichtlich. Ich sehe keinen Grund, warum ich diesen Angaben
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen nicht Glauben schenken
sollte. Damit besteht aus meiner Sicht auch kein Grund für aufsichtsbehördliche
Maßnahmen in diesem Zusammenhang. Ebenso ist daher die Frage nach meiner
Auffassung, ob die Vorgangsweise von Obmann Nowak bei der Verwendung von
Dienstfahrzeugen den Geboten der sparsamen Gebarung widerspricht, mit "nein“ zu
beantworten.
Zur Frage 4:
Die Kosten für Fahrten mit Dienstfahrzeugen eines Sozialversicherungsträgers
stellen einen Teil des Verwaltungsaufwandes desselben dar und sind daher aus
öffentlichen Mitteln zu begleichen. Wenngleich es keine spezifische gesetzliche
Regelung, betreffend (das Verbot von) private Fahrten von Obmännern der Sozial -
versicherungsträger mit Dienstfahrzeugen gibt, so ergibt es sich meiner Meinung
nach schon aus den Grundsätzen einer sparsamen Gebarung, dass derartige Privat -
fahrten grundsätzlich zu unterlassen sind. Dazu darf ich auch festhalten, dass das
Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales (damals noch Bundes -
ministerium für Arbeit und Soziales) als Aufsichtsbehörde bereits im Jahre 1992 per
Erlass festgestellt hat, dass die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen von Sozialver -
sicherungsträgern zu Lasten derselben nicht zulässig ist. Dies gilt selbstverständlich
auch für die Obmänner der Sozialversicherungsträger.
Zur Frage 6:
Da die anfragenden Abgeordneten zu dieser Frage lediglich eine allgemein
gehaltene Behauptung aufstellen, möchte ich mir erlauben, mich zu dieser Frage auf
folgende Feststellungen zu beschränken:
Die Bearbeitung der Ergebnisse von Rechnungshofberichten durch mein Ressort
wird grundsätzlich formlos dadurch beendet, dass der Rechnungshof von weiteren
Äußerungen dazu absieht. Damit zeigt der Rechnungshof, dass er mit der Art der
Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. mit der Begründung,
warum eine Maßnahme nicht zum gegebenen Zeitpunkt oder in der
vorgeschlagenen Form umgesetzt werden kann, einverstanden ist. Der
Rechnungshof hat zu der in Rede stehenden Gebarungsprüfung selbst bei der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen letztmalig im Februar 1995
eine inhaltsbezogene Stellungnahme abgegeben. Diese Gebarungsprüfung wurde
also mit Einverständnis des Rechnungshofes abgeschlossen.
Im Tätigkeitsbericht an den Nationalrat über das Verwaltungsjahr 1993 hat der
Rechnungshof zwei Schwerpunkte bei seinen Schlussbemerkungen ins Treffen
geführt:
Hinsichtlich der Dienstordnung der Verwaltungsangestellten ist es im Zuge der
54. Novelle zum ASVG zu einer Regelung gekommen. Demnach sind alle
Verwaltungsangestellten, die ab 1.1.1996 in die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen eingetreten sind, der Dienstordnung für die
Sozialversicherungsträger (DO.A)
unterstellt.
Die weitere Empfehlung des Rechnungshofes, dass die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen ein langfristiges Konzept für die künftige bedarfs-
gerechte Versorgung ihrer Versicherten mit indikationsspezifischen Kureinrichtungen
erstellen soll, wird von der Anstalt sehr ernst genommen. Aus diesem Grund wurde
in den Kurheimen Bad Gastein, Bad Hof Gastein und Bad Schallerbach ein
Mobilisierungsprogramm bei orthopädischen Erkrankungen eingeführt. Für
besondere psychiatrische Behandlungen (z.B. Lokführer, die während des Dienstes
einen Selbstmörder hatten) wurde in Bad Gleichenberg eine entsprechende
Behandlungsmöglichkeit eingerichtet.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Empfehlung des Rechnungshofes, langfristig den Ausstieg aus der Kapitalbe -
teiligung bei der Großgerungs GmbH & Co KG zu vertretbaren Bedingungen ins
Auge zu fassen, konnte mit Vorstandsbeschluss der Versicherungsanstalt der öster -
reichischen Eisenbahnen vom 11.3.1999 verwirklicht werden. Mein Ressort und das
Bundesministerium für Finanzen wurden dabei von der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen über die langwierigen und schwierigen Gespräche
bzw. Verhandlungen mit der Kurbad Groß Gerungs GmbH & Co KG ständig auf dem
Laufenden gehalten.
Zur Frage 9:
Die Gewährung von Sitzungsgeldern wurde längst einer eindeutigen Regelung
zugeführt. Gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von
Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, BGBl. Nr. 316/1994 idF
BGBl. Nr. 83/1995, BGBl. Nr. 34/1996 und BGBl. Nr. 187/1996, in Kraft getreten am
30.4.1994 und außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.7.1997, und gemäß der
Nachfolgebestimmung des § 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Funktionsgebühren und
Sitzungsgeld an die Mitglieder von
Verwaltungskörpern der Sozialversicherungs -
träger, BGBl. II Nr. 230/1997, in Kraft getreten am 1.8.1997, ist den Mitgliedern der
Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes der Öster -
reichischen Sozialversicherungsträger) für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen
ei nes oder mehrerer Verwaltungskörper teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren.
Die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen hat dazu betont, dass
sie insofern bemüht ist, diesbezüglich den Grundsätzen einer sparsamen Gebarung
zu entsprechen, als sie etwa die Sitzungen des Renten - Pensions, - Rehabilitations -
und Pflegegeldausschusses an einem Tag durchführt, wodurch auch sämtliche
Gebühren entsprechend dem oben Gesagten nur einmal anfallen.
Bemerkt sei der Vollständigkeit halber auch, dass einer konkreten Kritik des
Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Gebarungsprüfung bei der Anstalt aus
dem Jahre 1993, betreffend die Gewährung von Sitzungsgeldern für Sitzungen der
Dienstnehmerkurie, von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen
noch im Rahmen der Aufarbeitung der Einschauergebnisse Rechnung getragen
wurde.
Zur Frage 10:
Den Empfehlungen des Rechnungshofes wurde voll entsprochen.