541/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schaffenrath und PartnerInnen haben am 22.  Mai 1996 unter der

 

Nr. 637/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Betriebskindergarten des

 

Bundeskanzleramtes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.    Sind die vorveranschlagten Beträge für 1996 und 1997 für den Betriebskindergarten in den vom Bund bereitgestellten 600 Millionen Schilling zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbe­treuungseinrichtungen enthalten?

Wenn ja, in welcher Höhe?

 

2.    Wie hoch sind die Kosten in diesem Betriebskindergarten pro betreutem Kind?

a)    Wie hoch sind sie in Relation zu anderen öffentlichen Kindergärten?

b)    Wie begründen Sie eventuell bestehende Unterschiede?

 

3.    Wer kann seine Kinder in den Betriebskindergarten des Bundeskanzleramtes geben?

 

4.    Gibt es in anderen Ministerien ähnliche Einrichtungen?

Wenn ja, welche?

 

5.    Soll dieser Betriebskindergarten als Signalwirkung für die Unterstützung ähnlicher Projekte gelten?

Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie in diesem Zusammenhang bereits geplant?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die betreffenden 600 Millionen Schilling werden gemäß § 22 Abs. 1 Ziffer 3 des Finanzaus­gleichsgesetzes 1996, BGBl.  Nr. 201/1996 den Ländern im Jahre 1997 als Zweckzuschuß zur Errichtung und Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen bereitgestellt.  Die im Bundesvor­anschlag für 1996 und 1997 unter dem Voranschlagsansatz 1/1 0006/43/7678 budgetierten Mittel sind daher nicht in den angesprochenen 600 Millionen Schilling enthalten.

 

Zu Frage 2:

 

Dem Bundeskanzleramt werden aus dem Betrieb des Kindergartens voraussichtlich rund 21.000,­Schilling pro Kindergartenplatz jährlich an Kosten erwachsen.

 

Ich weise jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dieser Kostenangabe ein Durchschnitts­betrag zugrundeliegt, da die Höhe der real anfallenden Kosten einerseits von der Auslastung des Kindergartens, andererseits vom Alter der zu betreuenden Kinder abhängig ist, da die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wesentlich personalintensiver ist als die von älteren Kindern.  Weiters wurden bei dieser Kostenangabe die von den Eltern zu leistenden Beträge, deren Höhe sich nach den Elternbeiträgen der Wiener Städtischen Kindergärten richtet, sowie die Gewährung von Förderungen durch die Stadt Wien berücksichtigt.

 

Da dem Bundeskanzleramt die Kostenzahlen von öffentlichen Kindergärten nicht zur Verfügung stehen, kann ich keine Angaben machen, in welcher Relation die Kosten des Betriebskindergartens zu diesen Kosten stehen.  Derzeit sind im Betriebskindergarten des Bundeskanzleramtes 30 Kinder untergebracht.  Aufgrund der großen Nachfrage werden Anfang 1997 @ Kindergartengruppen zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 3 e

 

Dem Wesen eines Betriebskindergartens entspricht es, daß in erster Linie Bedienstete dieses Be­triebes ihre Kinder unterbringen können.  Der Betriebskindergarten des Bundeskanzleramtes ist daher für Kinder von Bediensteten dieses Amtes, wegen der räumlichen Nähe aber auch für Kinder von Bediensteten der Parlamentsdirektion, der Präsidentsschaftskanzlei, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, der Volksanwaltschaft sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs vorgesehen.  Soweit freie Kindergartenplätze zur Verfügung stehen, können auch Kinder von Nichtbundesbediensteten im Betriebskindergarten untergebracht werden.  Dies ist bereits erfolgt.

 

Zu Frage 4:

 

Ja. Vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde im Bereich des Bundes­amtsgebäudes 1030 Wien, Radetzkystraße 2, ein Betriebskindergarten eingerichtet.

 

Zu Frage 5:

 

Durch die Schaffung und Förderung von Betriebskindergärten leistet der Bund als Dienstgeber unter Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht für die Bediensteten einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Förderung der Frauen im Bundesdienst.

 

Da geeignete Kinderbetreuungseinrichtungen große Bedeutung für eine gleichberechtigte berufliche Entwicklung von Frauen haben und österreichweit ein Mangel an Kinderbetreuungseinrichtungen besteht, ist die Schaffung von Betriebskindergärten bedeutsam für die Förderung der Chancen­gleichheit von Frauen und Männern im Bundesdienst.

 

Die Möglichkeit einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes wurde vom federführend zuständigen Bundeskanzleramt im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen durch die Erstellung der Sonderrichtlinien für die Gewährung von Förderungen für Betriebskin­dergärten des Bundes auf der Grundlage des Pkt. 6 der von der Bundesregierung am 7. Juni 1977 beschlossenen "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundes­mitteln" geschaffen.

 

Grundsätzlich besteht für jede Bundesdienststelle unter der Voraussetzung, daß der Bedarf gegeben und die finanzielle Bedeckung gesichert ist, die Möglichkeit, einen Betriebskindergarten zu errich­ten.