5412/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5709/J betreffend
Hinweise auf die Bildung eines Baukartells auch in der Steiermark, welche die
Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde am 9.2.1999 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Nach den mir vorliegenden Informationen der ÖSAG, ja.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Bestbieter war eine Firma, die aufgrund eines von den anfragenden Abgeordneten als
Beilage 2 bezeichneten Papieres möglicherweise mit einer der in Beilage 1 angeführten
Firmen im
Zusammenhang steht.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Es besteht zwischen der Anbotssumme des Bestbieters und dem Betrag, der auf dem von
den anfragenden Abgeordneten als Beilage 2 bezeichneten Papier doppelt unterstrichen
ist, eine Differenz von rund 1,3 %.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nach den mir vorliegenden Informationen der ÖSAG, ja
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Eine auf dem von den anfragenden Abgeordneten als Beilage 1 bezeichneten Papier
angeführte Firma war Bestbieter.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Es besteht zwischen der Angebotssumme und dem Betrag, der auf dem von den
anfragenden Abgeordneten als Beilage 3 bezeichneten Papier in der Zeile Abgabe
angeführt ist, fast völlige Übereinstimmung.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Nach den mir
vorliegenden Informationen der ÖSAG, ja
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Eine auf dem von den anfragenden Abgeordneten als Beilage 1 bezeichneten Papier
angeführte Firma war Bestbieter.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Es besteht zwischen der Angebotssumme und dem Betrag, der auf dem von den
anfragenden Abgeordneten als Beilage 4 bezeichneten Papier in der Zeile Abgabe
angeführt ist, fast völlige Übereinstimmung.
Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:
Die ÖSAG kooperiert mit der Staatsanwaltschaft, von der bereits wie einer
Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Justiz zu entnehmen ist -
Vorerhebungen geführt werden.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die ÖSAG wird bei jedem Einzelfall die Zuverlässigkeit des Bieters gemäß BVerG bzw.
ÖNORM A2050 prüfen.
Ein Ausschluß von Unternehmen kann erst bei Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher oder
behördlicher
Verurteilungen erfolgen.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Sowohl die Beamten als auch die Mitarbeiter der Gesellschaften sind angehalten, über die
gesetzlichen Vorschriften hinaus alle möglichen Maßnahmen zur Sicherung korrekter
Vergaben und eines fairen Wettbewerbes sowie zur Vorbeugung von Absprachen - soweit
dies von Auftraggeberseite her möglich ist - zu setzen.
Ich unterstütze jedenfalls alle Maßnahmen, um Verstöße gegen das Vergabegesetz
hintanzuhalten.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Aus anderem Anlaß schon habe ich im Vorjahr den Herrn Präsidenten des
Rechnungshofes ersucht, u.a. auch die Vergaben des Bundesstraßenbaues insbesondere
darauf zu prüfen, ob Preisabsprachen feststellbar sind. Gegenwärtig ist die Einschau des
Rechnungshofes im Gange.
Zudem wurde eine Arbeitsgruppe zur „Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen"
unter dem Vorsitz des RH - Präsidenten in Entsprechung des vom Bundeskanzler
geäußerten Wunsches eingerichtet, welche sich am 23.7.1998 konstituiert und vor kurzem
ihren Bericht
vorgelegt hat.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Daß in Österreich Banken als Eigentümer von Bauunternehmungen fungieren, ist
allgemein bekannte Tatsache. Die in der Frage aufgeworfenen Behauptungen können
mangels stichhaltiger Beweise nicht nachvollzogen werden.
Antwort zu den Punkten 17 bis 22 der Anfrage:
Hiezu verweisen ich auf die öffentlich zugänglichen Eintragungen im Firmenbuch.