5418/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat HALLER und Kollegen haben am
25.2.1999 unter der Nr. 5867/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "alkoholisierte LKW - Fahrer“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Dieser Vorfall ist mir sowohl aus Medienberichten als auch aufgrund
gendarmerieinterner Aufzeichnungen vom 8.2.1999 bekannt.
Zu Frage 2:
Über die Häufigkeit derartiger Vorfälle wird keine Statistik geführt. Nach
den mir vorliegenden Informationen kann aber gesagt werden, dass es
nur in einzelnen, seltenen Fällen Kraftfahrzeuglenkern gelingt, nach
Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 5b StVO das Fahrzeug
wieder in Betrieb zu nehmen.
Zu Frage 3:
§ 5b StVO bietet den Organen der Straßenaufsicht meiner Meinung nach
hinreichende Möglichkeiten, der Lage des Falles und der Art des
betroffenen Fahrzeuges entsprechende Zwangsmaßnahmen zu setzen.
Von Einzelfällen wie dem geschilderten kann nicht auf unzureichende
gesetzliche
Regelungen geschlossen werden.
Zu Frage 4:
Im Bereich der mir in den gegenständlichen Angelegenheiten nur in
organisatorischer, nicht aber in fachlicher Hinsicht unterstehenden
Bundespolizeidirektionen werden keine zur Beantwortung dieser
Fragestellung geeigneten Statistiken geführt.
Zu Frage 5:
Da in aller Regel von der Möglichkeit der Einhebung von
Sicherheitsleistungen Gebrauch gemacht wird, stellt sich das Problem in
der dargestellten Form praktisch kaum. Im Übrigen ist auch - in
Ergänzung zur Beantwortung der Frage 4 - darauf hinzuweisen, dass mir
die Bezirksverwaltungsbehörden als Verkehrsstrafbehörden weder in
fachlichen noch in organisatorischen Belangen unterstehen.
Zu den Fragen 6 und 7:
In Anbetracht des zu Frage 5 Gesagten erscheinen die gesetzlichen
Möglichkeiten im Regelfall als ausreichend.
Allenfalls könnten Überlegungen zum Abschluss von
Rechtshilfeübereinkommen mit osteuropäischen Staaten angestellt
werden. Ob eine derartige Maßnahme - die im Übrigen wie auch eine
etwaige Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze in die Zuständigkeit
des BKA fiele - Verbesserungen brächte, ist nur schwer einzuschätzen.
Dies deshalb, da entsprechende Abkommen die (praktisch sehr effektive)
Möglichkeit zur Einhebung von Sicherheitsleistungen beschränken können,
indem kaum mehr davon gesprochen werden könnte, dass die
Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“
(§ 37 a VStG). Ob dies durch ein zumindest ebensogut funktionierendes
zwischenstaatliches Rechtshilfesystem ausgeglichen werden kann, wird
primär von der Effizienz der Verwaltung der potentiellen Vertragspartner
abhängen.