5418/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat HALLER und Kollegen haben am

25.2.1999 unter der Nr. 5867/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "alkoholisierte LKW - Fahrer“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Dieser Vorfall ist mir sowohl aus Medienberichten als auch aufgrund

gendarmerieinterner Aufzeichnungen vom 8.2.1999 bekannt.

 

Zu Frage 2:

 

Über die Häufigkeit derartiger Vorfälle wird keine Statistik geführt. Nach

den mir vorliegenden Informationen kann aber gesagt werden, dass es

nur in einzelnen, seltenen Fällen Kraftfahrzeuglenkern gelingt, nach

Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 5b StVO das Fahrzeug

wieder in Betrieb zu nehmen.

 

Zu Frage 3:

 

§ 5b StVO bietet den Organen der Straßenaufsicht meiner Meinung nach

hinreichende Möglichkeiten, der Lage des Falles und der Art des

betroffenen Fahrzeuges entsprechende Zwangsmaßnahmen zu setzen.

Von Einzelfällen wie dem geschilderten kann nicht auf unzureichende

gesetzliche Regelungen geschlossen werden.

Zu Frage 4:

 

Im Bereich der mir in den gegenständlichen Angelegenheiten nur in

organisatorischer, nicht aber in fachlicher Hinsicht unterstehenden

Bundespolizeidirektionen werden keine zur Beantwortung dieser

Fragestellung geeigneten Statistiken geführt.

 

Zu Frage 5:

 

Da in aller Regel von der Möglichkeit der Einhebung von

Sicherheitsleistungen Gebrauch gemacht wird, stellt sich das Problem in

der dargestellten Form praktisch kaum. Im Übrigen ist auch - in

Ergänzung zur Beantwortung der Frage 4 - darauf hinzuweisen, dass mir

die Bezirksverwaltungsbehörden als Verkehrsstrafbehörden weder in

fachlichen noch in organisatorischen Belangen unterstehen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

In Anbetracht des zu Frage 5 Gesagten erscheinen die gesetzlichen

Möglichkeiten im Regelfall als ausreichend.

Allenfalls könnten Überlegungen zum Abschluss von

Rechtshilfeübereinkommen mit osteuropäischen Staaten angestellt

werden. Ob eine derartige Maßnahme - die im Übrigen wie auch eine

etwaige Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze in die Zuständigkeit

des BKA fiele - Verbesserungen brächte, ist nur schwer einzuschätzen.

Dies deshalb, da entsprechende Abkommen die (praktisch sehr effektive)

Möglichkeit zur Einhebung von Sicherheitsleistungen beschränken können,

indem kaum mehr davon gesprochen werden könnte, dass die

Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“

(§ 37 a VStG). Ob dies durch ein zumindest ebensogut funktionierendes

zwischenstaatliches Rechtshilfesystem ausgeglichen werden kann, wird

primär von der Effizienz der Verwaltung der potentiellen Vertragspartner

abhängen.