5421/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr Graf und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betref -
fend Karenzansprüche innerhalb der EU, Nr. 5800/J
Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:
Die Bestimmungen der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwan -
dern, sind in Österreich unmittelbar anwendbares Recht und auch auf das Karenz -
geld anzuwenden. Nach Art. 72 dieser Verordnung sind für den Anspruch auf
karenzgeld die in einem anderen EG - bzw. EWR - Staat zurückgelegten Versiche -
rungs - oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit wie
österreichische Zeiten zu berücksichtigen. Damit ist bereits sichergestellt, daß Ver -
sicherungszeiten im EG - bzw. EWR - Raum auf die Anwartschaft von Karenzgeld voll
angerechnet werden.
Die Anwartschaft ist bei erstmaliger Geltendmachung des Karenzgeldes gemäß § 3
Abs. 1 Karenzgeldgesetz erfüllt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb
der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insge -
samt 52 Wochen beschäftigt war. Die Zeiten des Wochengeldbezuges sind dabei auf
die Anwartschaft anzurechnen. Die Rahmenfrist von 24 Monaten verlängert sich um
höchstens drei Jahre, in denen die Antragstellerin/der Antragsteller im Ausland eine
dem Karenzgeld vergleichbare Leistung wegen Kindererziehung bezogen hat, soweit
dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Dies ist nach dem EG - Vertrag und
dem danach anzuwendenden Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 der Fall.
Der von Ihnen angeführte Fall einer Übersiedlung aus Deutschland nach Wien wäre
daher unter Bedachtnahme der dargelegten Bestimmungen zu prüfen. Dabei könnte
sich herausstellen, daß unter Heranziehung der deutschen Zeiten ein Anspruch auf
Karenzgeld gegeben ist. Fallen infolge des Karenzurlaubes in Deutschland keine
deutschen Zeiten in die letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Karenzgeldes in
Österreich, so wären diese 24 Monate um die Zeiten des Bezuges eines Erzie -
hungsgeldes in Deutschland zu verlängern, sodaß die deutschen Zeiten herangezo -
gen werden
können.
Ich bin gerne bereit, die Angelegenheit genau überprüfen zu lassen, sofern sie mir
den Namen und die Versicherungsnummer (Geburtsdatum) der betroffenen Person
sowie eine alifällige bereits erfolgte Antragstellung auf Karenzgeld bekanntgeben.
Wenn allerdings kein Erziehungsgeld in Deutschland bezogen wurde, so könnte
durch den Karenzurlaub eine Beschäftigungslücke vorliegen, die auch durch die Zu-
sammenrechnung der Versicherungszeiten nicht geschlossen werden kann.
Zu den Fragen im einzelnen:
Antwort zu Frage 1:
Nein, da die Gleichstellung von Versicherungszeiten im EWR - bzw. EU - Ausland für
den Anspruch auf Karenzgeld durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
Nr. 1408/71, die unmittelbar anzuwendendes Recht darstellt, sichergestellt ist und es
daher keiner zwischenstaatlicher Abkommen bedarf.
Antwort zu Frage 2:
Ja. Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die
dazu ergangene Verordnung Nr. 1408/71 enthält Bestimmungen über die Zusam -
menrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften be -
rücksichtigten Zeiten für den Erwerb von Karenzgeld. Diese Regelungen gelten seit
der Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes mit 1.1.1994 auch für Öster -
reich.