5421/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr Graf und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betref -

fend Karenzansprüche innerhalb der EU, Nr. 5800/J

 

Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

 

Die Bestimmungen der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1408/71 zur

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige

sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwan -

dern, sind in Österreich unmittelbar anwendbares Recht und auch auf das Karenz -

geld anzuwenden. Nach Art. 72 dieser Verordnung sind für den Anspruch auf

karenzgeld die in einem anderen EG - bzw. EWR - Staat zurückgelegten Versiche -

rungs - oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit wie

österreichische Zeiten zu berücksichtigen. Damit ist bereits sichergestellt, daß Ver -

sicherungszeiten im EG - bzw. EWR  - Raum auf die Anwartschaft von Karenzgeld voll

angerechnet werden.

 

Die Anwartschaft ist bei erstmaliger Geltendmachung des Karenzgeldes gemäß § 3

Abs. 1 Karenzgeldgesetz erfüllt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb

der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insge -

samt 52 Wochen beschäftigt war. Die Zeiten des Wochengeldbezuges sind dabei auf

die Anwartschaft anzurechnen. Die Rahmenfrist von 24 Monaten verlängert sich um

höchstens drei Jahre, in denen die Antragstellerin/der Antragsteller im Ausland eine

dem Karenzgeld vergleichbare Leistung wegen Kindererziehung bezogen hat, soweit

dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Dies ist nach dem EG - Vertrag und

dem danach anzuwendenden Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 der Fall.

 

Der von Ihnen angeführte Fall einer Übersiedlung aus Deutschland nach Wien wäre

daher unter Bedachtnahme der dargelegten Bestimmungen zu prüfen. Dabei könnte

sich herausstellen, daß unter Heranziehung der deutschen Zeiten ein Anspruch auf

Karenzgeld gegeben ist. Fallen infolge des Karenzurlaubes in Deutschland keine

deutschen Zeiten in die letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Karenzgeldes in

Österreich, so wären diese 24 Monate um die Zeiten des Bezuges eines Erzie -

hungsgeldes in Deutschland zu verlängern, sodaß die deutschen Zeiten herangezo -

gen werden können.

Ich bin gerne bereit, die Angelegenheit genau überprüfen zu lassen, sofern sie mir

den Namen und die Versicherungsnummer (Geburtsdatum) der betroffenen Person

sowie eine alifällige bereits erfolgte Antragstellung auf Karenzgeld bekanntgeben.

Wenn allerdings kein Erziehungsgeld in Deutschland bezogen wurde, so könnte

durch den Karenzurlaub eine Beschäftigungslücke vorliegen, die auch durch die Zu-

sammenrechnung der Versicherungszeiten nicht geschlossen werden kann.

Zu den Fragen im einzelnen:

 

Antwort zu Frage 1:

 

Nein, da die Gleichstellung von Versicherungszeiten im EWR -  bzw. EU - Ausland für

den Anspruch auf Karenzgeld durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft

Nr. 1408/71, die unmittelbar anzuwendendes Recht darstellt, sichergestellt ist und es

daher keiner zwischenstaatlicher Abkommen bedarf.

 

Antwort zu Frage 2:

 

Ja. Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die

dazu ergangene Verordnung Nr. 1408/71 enthält Bestimmungen über die Zusam -

menrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften be -

rücksichtigten Zeiten für den Erwerb von Karenzgeld. Diese Regelungen gelten seit

der Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes mit 1.1.1994 auch für Öster -

reich.