5424/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5804/J - NR/1999 betreffend umstrittene Rektors -
wahl in Leoben, die die Abgeordneten Dr. GROLLITSCH und Kollegen am 24. Februar 1999
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Mit Schreiben vom 18. Januar 1999 wurde ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet,
welches die aufsichtsbehördliche Prüfung des Beschlusses des Universitätskollegiums der Mon-
tanuniversität Leoben die Bestellung des Wahlvorschlages für die Funktion des Rektors betref-
fend zum Inhalt hatte. Dem Universitätskollegium wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine
Frist von 14 Tagen eingeräumt. Die Stellungnahme traf fristgerecht im Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr ein; es war keine Urgenz erforderlich.
Zu Frage 2:
Nach einstimmigem Beschluss des Universitätskollegiums der Montanuniversität Leoben über
den Ausschreibungstext für die Funktion des Rektors am 17. Juni 1998 erfolgte am
15. September 1998
die Ausschreibung der Funktion des Rektors der Montanuniversität
Leoben im Mitteilungsblatt der Montanuniversität sowie in den Zeitungen Wiener Zeitung, Der
Standard, Die Presse, Die Zeit und Frankfurter Allgemeine Zeitung.
Gemäß § 53 Abs. 3 UOG 1993 hat der Universitätsbeirat eine Bewertung der eingelangten
Bewerbungen durchzuführen. Der Universitätsbeirat hat in seiner Sitzung am 21. November
1998 folgende Bewertung der Bewerbungen vorgenommen: Die gesetzlichen Voraussetzungen
und die geforderten Qualifikationen für die Funktion eines Rektors seien in hohem Maße erfüllt
von den Bewerbern Krieger, Lederer und Pöhl. Die anderen Bewerber würden die Vorausset -
zungen und geforderten Qualifikationen überhaupt nicht oder nur zum Teil erfüllen.
Gemäß § 53 Abs.3 i.V.m. § 58 Abs. 1 UOG 1993 hat auch das Universitätskollegium eine
Bewertung der eingelangten Bewerbungen durchzuführen. Das Universitätskollegium setzte zu
diesem Zwecke eine Arbeitsgruppe ein, welche die Bewertungen zur Entscheidungsvorberei -
tung für das Universitätskollegium vornehmen sollte. Diese Arbeitsgruppe kam nach zwei Sit -
zungen am 23. November 1998 und am 30. November 1998 zum Ergebnis, dass Dr. Krieger,
Dr. Lederer und Dr. Pöhl die geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen für die Funktion
eines Rektors erfüllen. Bezüglich der anderen Bewerber seien diese nicht oder nur zum Teil
erfüllt.
In der Sitzung des Universitätskollegiums vom 2. Dezember 1998 wurde ein Wahlvorschlag zur
Vorlage an die Universitätsversammlung erstellt. Da der Universitätsbeirat und die vom Uni -
versitätskollegium eingesetzte Arbeitsgruppe bei der Bewertung der Bewerbungen zum gleichen
Ergebnis gelangt waren, erfolgte eine Abstimmung über jeden einzelnen der drei vorgeschlage -
nen Kandidaten. Von jeweils 38 Stimmberechtigungen erhielt Dr. Pöhl 38, Dr. Krieger 34 und
Dr. Lederer 17 Stimmen.
Das Universitätskollegium beschloß mit 27 Prostimmen, 2 Gegenstimmen und 5 Stimmenthal -
tungen einen Zweiervorschlag an die Universitätsversammlung, nämlich Dr. Pöhl und Dr. Krie -
ger. Aus dem Protokoll der Sitzung ergibt sieh aber weiters, dass das Universitätskollegium
feststellte, dass Dr. Lederer die erforderlichen Qualifikationen für die Funktion des Rektors
erfülle, er jedoch keine Mehrheit bei der Abstimmung über die einzelnen Kandidaten erhalten
konnte.
In einer außerordentlichen Sitzung des Universitätskollegiums am 26. Januar 1999 bekennt sich
das Universitätskollegium mit 28 Prostimmen, 3 Gegenstimmen und 2 Stimmenthaltungen zu
dem bereits am 2.Dezember 1998 erstellten Zweiervorschlag für die Wahl zum Rektor.
Die angestrengten aufsichtsbehördlichen Verfahren führten jedoch dazu, dass das Universitäts -
kollegium der Universitätsversammlung in ihrer Sitzung am 24. Februar 1999 einen Dreiervor -
schlag vorlegte, wobei nunmehr Dr. Lederer als Dritter in den Vorschlag aufgenommen wurde.
Auf Grund der Abstimmung des zur Wahl zuständigen Organs, der Universitätsversammlung
der Montanuniversität Leoben, am 24. Februar 1999 nunmehr über den Dreiervorschlag, konn -
te das aufsichtsbehördliche Verfahren eingestellt werden.
Zu Frage 3:
Bisher gab es bei folgenden Rektorswahlen nach UOG 1993 Vorschläge des jeweiligen ober -
sten Kollegialorganes, die weniger als drei Kandidaten enthielten:
Universität Linz, Veterinärmedizinische Universität Wien und Universität für Bodenkultur Wien.
In allen Fällen mussten keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen ergriffen werden, da die vor-
gelegten Vorschläge rechtmäßig zustandegekommen sind und die Durchführung der Wahlen
somit von den Bestimmungen des UOG 1993 gedeckt waren.
Zu Frage 4:
Es wurde von mir keine Satzung genehmigt, welche das UOG 1993 einschränkende Bestim -
mungen zum Inhalt gehabt hätte. Bereits das UOG 1993 sieht vor, dass ein Wahlvorschlag nur
dann weniger als drei Personen enthalten darf, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als
drei war. Keine genehmigte Satzung schränkt die Bestimmung des § 53 Abs. 3 und Abs. 5
UOG 1993 ein.
Zu Frage 5:
Die Expertise von Prof. Hengstschläger entstand dem Vernehmen nach im Auftrag der Bun -
deskonferenz der Universitäts- und llochschulprofessoren und nicht im Auftrag des Bundes -
ministeriums
für Wissenschaft und Verkehr. Sie ist mir nicht bekannt und stellt sich
als eine
Rechtsmeinung zum Problem des passiven Wahlrechts bei der Rektorswahl dar. Die Problema -
tik des passiven Wahlrechts bei der Rektorswahl war allerdings nicht Gegenstand des aufsichts -
behördlichen Verfahrens betreffend die Rektorswahl an der Montanuniversität Leoben. Dort
ging es um die Frage des Umfanges des Wahlvorschlages des Universitätskollegiums an die
Universitätsversammlung.
Zu Fragen 6 bis 8:
Die Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten ist als Ziel des Frauenförderplans im
Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr ausgewiesen. Aus diesem
Grunde werden grundsätzlich alle Bewerbungen von weiblichen Kandidaten befürwortet. Die
Bewerbung einer weiblichen Kandidatin und die Nichtaufnahme in den Vorschlag des Uni -
versitätskollegiums war jedoch nicht Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Verfahrens.
Zu Frage 9:
Die Grenze zwischen ministerieller Einflussnahme und autonomer Entscheidung der Universität
legt die Rechtsordnung fest. Das UOG 1993 fordert vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr die Aufsicht über die Universitäten bei der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
Werden Entscheidungen von unzuständigen Organen gefällt, oder stehen Entscheidungen von
Universitätsorganen im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, so hat der
Bundesminister diese aufzuheben. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes ist kein Eingriff in die
Universitätsautonomie, sondern stellt die Einhaltung der vom Nationalrat beschlossenen Gesetze
durch die Universitätsorgane sicher.