5431/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Volker
KIER und Partner/innen vom 25.02.1999, Nr. 5837/J, betreffend „die Medienbe -
richte über einen Justizskandal in Salzburg im Magazin "FORMAT" Nr. 8/99“ be -
antworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ich habe mich durch die zuständige Fachabteilung meines Ressorts vom wesentli -
chen Inhalt der Videobänder informieren lassen.
Zu Frage 2:
Eine persönliche Prüfung durch den Leiter der BPD Salzburg hat nicht stattgefun -
den, da ihm bekannt war, dass die Bänder bereits von der EDOK gesichtet worden
waren.
Zu Frage 3:
Polizeidirektor Dr. Schweiger hat bereits am 19.10.1998 die zuständige Fachabtei -
lung seiner Behörde beauftragt, den Inhalt der Videocassetten zu prüfen. Nach er -
folgter
Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17.12.1998 bestand
für die Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeiten im Bereich der BPD Salzburg
kein Bedarf, zumal zwischenzeitlich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Salzburg mit weiteren Erhebungen beauftragt worden war.
Zu Frage 4:
Bislang wurden in der gegenständlichen Causa keine Mitarbeiterinnen und Mitar -
beiter der genannten BPD einvernommen.
Zu Frage 5:
Seitens der BPD Salzburg wurden keine Anzeigen an die Staatsanwaltschaft er -
stattet, da - wie bereits erwähnt - Erhebungen in dieser Angelegenheit durch die
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg im Auftrag der Staatsanwalt -
schaft Salzburg, der Kopien dieser Videobänder ebenfalls zugegangen sind, ge -
führt werden. Im Zuge dieser Erhebungen wurde der wesentliche Inhalt der Vide -
obänder abgeschrieben und das Ergebnis dieser Dokumentation wieder der zu -
ständigen Staatsanwaltschaft rückübermittelt, die daraufhin einen neuerlichen Er -
hebungsauftrag erließ. Das Verfahren ist dzt. noch anhängig.
Zu Frage 6:
Erscheint im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 5 bereits beantwortet.
Zu Frage 7:
Wie bereits in Frage 2 erwähnt, hat keine persönliche Prüfung der Videobänder
durch den Leiter der BPD Salzburg stattgefunden. Allerdings hat Polizeidirektor Dr.
Schweiger auf massive Beschwerden des Betreibers des ,,Roma Clubs“, Felix
Pifrader, bereits am 25.08.1995 schriftlich reagiert. Darüber hinaus wurde im Jahre
1998 im Zusammenhang mit dem oa. Etablissement seitens der Sicherheitsdirekti -
on für das
Bundesland Salzburg eine Sonderkommission eingerichtet, deren Er -
mittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt worden sind. Von
diesen Anzeigen waren auch - wie in der Antwort zu Frage 13 näher ausgeführt
wird - Beamte der BPD Salzburg betroffen.
Zu Frage 8:
Von Besuchen durch Sicherheitswachebeamte in Uniform außerhalb einer Amts -
handlung ist nichts bekannt.
Zu Frage 9:
Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 8.
Zu Frage 10:
Wie mir berichtet wurde, gibt es keinerlei Hinweise für ein solches Verhalten bzw.
für die Existenz einer derartigen Liste.
Zu Frage 11:
Die angesprochene Behauptung des Karl Klee ist völlig aus der Luft gegriffen. Un -
ter der Leitung des Major (KrD) Ernst Kogler wurden im Auftrag des Gerichts zwei
Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die Existenz von Namenslisten war weder
bekannt, noch wurde danach gesucht.
Zu Frage 12:
Es gibt keinerlei Hinweise auf das Bestehen derartiger Videoaufzeichnungen.
Zu Frage 13:
In der Vergangenheit wurden zwei Sicherheitswachebeamte wegen ihres außer -
dienstlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit dem ,,Roma Club" wegen §§
106, 205 und 217 StGB angezeigt. Beide Verfahren wurden jedoch gem. § 90 Abs.
1 StPO zurückgelegt. Im Zuge eines Disziplinarverfahrens wurden die beiden Be -
amten jedoch zu
einer Geldstrafe verurteilt. Auch gegen sieben Kriminalbeamte der
BPD Salzburg wurden Anzeigen wegen des Verdachts gern. § 302 StGB erstattet.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat allerdings sämtliche Verfahren gem. § 90 Abs.
1 StPO zurückgelegt. Im Zusammenhang mit privaten Kontakten bzw. mit Besu -
chen im Bordell "Roma" wurden jedoch gegen zwei Kriminalbeamte dienstrechtli -
che Maßnahmen eingeleitet. In einem Fall erfolgte eine Einstellung durch die zu -
ständige Disziplinarkommission, im anderen Fall wurde der Beamte mit einer Diszi -
plinarverfügung rechtskräftig bestraft.
Zu Frage 14:
Durch ihr Verhalten haben die Beamten gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen
und wurden daher disziplinär zur Rechenschaft gezogen.