5433/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Cordula Frieser und

Kollegen vom 15. Februar 1999, Nr. 5723/J, betreffend Praxis des Rechtsmittelverfahrens im

Abgabenrecht, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Der Verlauf der Beratungen und die Abstimmung der Berufungssenate unterliegt gemäß

§ 48a Abs. 2 lit. c Bundesabgabenordnung (BAO) der abgabenrechtlichen Geheim -

haltungspflicht. Aus diesem Grund wird das Abstimmungsverhalten der Senatsmitglieder

lediglich in den gemäß § 287 Abs. 3 erster Satz BAO zu erstellenden Niederschriften - deren

Inhalt gegenüber der Dienstbehörde geheim ist - festgehalten und darf auch nicht aus den

Akten ersichtlich sein. Dies wird nicht zuletzt deshalb als äußerst wichtig angesehen, weil

sonst Senatsmitglieder befürchten könnten, aufgrund ihres Abstimmungsverhaltens

dienstrechtliche Nachteile zu erleiden. Die Geheimhaltung (ebenso wie die Pragmatisierung)

erleichtert es daher den Senatsmitgliedern, ausschließlich dem Gesetz verpflichtet, nach

bestem Wissen und Gewissen (und unbeeinflußt von allfälligen Interventionen und

„Wünschen“ der Oberbehörde) zu entscheiden.

 

Aufgrund dieser Gegebenheiten ist es dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt,

in wievielen Fällen die beiden ernannten Mitglieder des Berufungssenates unterschiedlich

abgestimmt haben.

Zu 2. bis 5.:

 

Nach den Verfassungsbestimmungen des § 271 Abs. 1 BAO sind die Mitglieder der Be -

rufungssenate in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Diese Weisungs -

ungebundenheit gilt auch für den Vorsitzenden des Berufungssenates bei seiner Ent -

scheidung über die Zusammensetzung des erkennenden Berufungssenates nach § 270

Abs. 3 BAO. Ich möchte hier beispielweise auch auf Wanke: „Das Verfahren vor den

weisungsfreien Berufungssenaten“, Wien 1994, Seite 22 hinweisen.

 

Es existieren weder Weisungen noch Erlässe oder Aufzeichnungen des Bundesministeriums

für Finanzen, die auf diese, den Vorsitzenden eigenverantwortlich obliegende Aufgabe Ein -

fluß nehmen bzw. zu nehmen versuchen oder sie dokumentieren.

 

Zu 6. und 7.:

 

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen gibt es keine Erlässe oder Weisungen an die

Rechtsmittelbehörden, diesbezügliche Aufzeichnungen zu führen. Da eine österreichweite

händische Erhebung der Daten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand

verbunden wäre, ersuche ich um Verständnis, daß ich diese Fragen nicht beantworte.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf hinweisen, daß es aufgrund des

elektronischen Kanzleiinformationssystems, das erst ab dem Jahr 1999 besteht, in Hinkunft

grundsätzlich möglich sein wird, derartiges Zahlenmaterial zu erstellen.