5434/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Cordula Frieser und

Kollegen vom 15. Februar 1999, Nr. 5724/J, betreffend Reform des Rechtsmittelverfahrens

im Abgabenrecht, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß die Verwirklichung rechtsstaatlicher Standards

im Abgabenrecht aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bereits derzeit

sichergestellt ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen daher auch keine konkreten

Vorarbeiten, Pläne oder Vorschläge für eine Reform des Rechtsmittelverfahrens im

Abgabenrecht vor.

 

Die Tatsache der Sicherstellung rechtsstaatlicher Standards schließt allerdings nicht

grundsätzlich aus, Überlegungen für Reformen des Berufungsverfahrens mit dem Ziel

anzustellen, das Verfahren gerichtsähnlicher zu gestalten. Nach den Vorstellungen des

Bundesministeriums für Finanzen dürfen budgetäre Überlegungen dabei allerdings nicht

unberücksichtigt bleiben. Nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kosten halte ich daher

die Integrierung der Rechtsmittelbehörden in eine Landesverwaltungsgerichtsbarkeit für

ebensowenig erstrebenswert, wie die Schaffung von Finanzgerichten des Bundes. Die damit

verbundenen Mehrkosten ergäben sich unter anderem daraus, daß erfahrungsgemäß neue

Behörden einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand zur Folge haben und Richter auch

bedeutend höher entlohnt sind als Verwaltungsbeamte.

 

Unter Bedachtnahme auf die Finanzierbarkeit wäre eventuell eine gewisse

Verselbständigung der Berufungsbehörde innerhalb der Finanzlandesdirektionen vorstellbar,

wobei der relativ geringste Mehraufwand zu verzeichnen wäre, wenn keine Senate, sondern

Einzelbeamte entscheiden würden.

 

Die Mehrkosten bei dieser Variante ergeben sich - sofern keine Verlängerung der

Erledigungsdauer der Berufungen und kein Qualitätsverlust der Entscheidungen in Kauf

genommen werden soll - vor allem durch den Personalaufwand, insbesondere aus der

Trennung der Rechtsmittelerledigung von den oberbehördlichen Kompetenzen. Hier wäre

auch der Verlust von Synergieeffekten zu bedenken.