5440/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat, Kier, Partnerinnen und Partner haben an mich am
16.2.1999 die schriftliche Anfrage Nr. 5726/J betreffend „Verhängung von Schubhaft über
Jugendliche“ gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend halte ich fest, dass für die Beantwortung der gegenständlichen
parlamentarischen Anfrage statistische Daten notwendig wären, die in der geforderten
Detailliertheit nicht verfügbar sind bzw. deren Beschaffung einen unverhältnismäßigen
Arbeitsaufwand nach sich ziehen würde. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass
ich diesbezüglich auf bereits vorhandenes Zahlenmaterial zurückgreife.
Im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit von Fremden ist grundsätzlich zu bemerken,
dass die Behörden aufgrund fehlender Dokumente in vielen Fällen nur auf die Angaben
der betreffenden Fremden angewiesen sind. Diese stellen sich im Laufe des Verfahrens
jedoch oft als falsch heraus, weshalb die behauptete Minderjährigkeit tatsächlich nicht
gegeben ist. Die in der Beantwortung angegebenen Zahlen wurden nur nach den
Angaben der Fremden erfaßt.
Zu den Fragen 1 und 2:
Nach den mir vorliegenden Berichten befand sich im Jahr 1998 folgende Anzahl von
Minderjährigen in Schubhaft, wobei zunächst nur die von den Behörden bekannt
gegebenen Zahlen aufgelistet werden und danach Angaben zur tatsächlichen Situation
angefügt
sind.
Bundesland |
Minderjährige |
|
unter 14 Jahren zwischen 14 und 19 Jahren
|
||
Burgenland |
0 |
134 |
Kärnten |
2 |
49 |
Niederösterreich |
1 |
92 |
Oberösterreich |
0 |
108 |
Salzburg |
0 |
80 |
Steiermark 1 31 |
|
|
Tirol |
0 |
15 |
Wien 6 230 |
|
|
Vorarlberg |
0 |
24 |
Die beiden aus Kärnten gemeldeten Fälle beziehen sich darauf, daß auf ausdrücklichen
Wunsch der Mütter ihr Kind bis zur Klärung des Sachverhalts bei der Mutter belassen
wurde; Schubhaft gegen die Kinder wurde formell nicht verhängt, nach Klärung des
Sachverhaltes wurden die Mütter mit den Kindern unverzüglich in einem Heim
untergebracht. Der von Niederösterreich gemeldete Fall bezieht sich auf den Aufgriff einer
Gruppe von Fremden am Bahnhof Kledering, wobei eine Person behauptete, unter 14 zu
sein; das weitere Verfahren ergab allerdings ein Alter von 16 Jahren. In der Steiermark
wurde eine junge Chinesin bei einer Polizeistreife festgenommen; als sie behauptete,
unter 14 zu sein, wurde der Sachverhalt unverzüglich überprüft und die Fremde entlassen,
als sich die Richtigkeit ihrer Angaben herausstellte. Von den 6 von Wien gemeldeten
Fällen waren in 5 Fällen die Fremden undokumentiert und konnten ihre Altersangabe in
keiner Weise belegen; bei weiteren Erhebungen stellte sich in diesen Fällen aber ein
höheres Alter, in einem Fall ein Alter von über 20 Jahren heraus; im sechsten Fall
handelte es sich um einen mehrfach straffällig gewordenen jungen Rumänen, bei dem der
Amtsarzt trotz Vorliegens von anderslautenden Dokumenten ein höheres Alter feststellte.
Zu Frage 3:
Mangels Statistik
ist eine Beantwortung nicht möglich.
Zu Frage 4:
Im Jahre 1998 befanden sich in ganz Österreich mit Ausnahme Wiens, wo für diesen
Zeitraum kein diesbezügliches Zahlenmaterial zur Verfügung steht, 111 unbegleitete
Minderjährige in Schubhaft. Derzeit befinden sich bundesweit 12 Angehörige dieser
Personengruppe in Schubhaft.
Eine Differenzierung nach asylwerbenden und sonstigen unbegleiteten Minderjährigen ist
nicht möglich.
Zu Frage 5:
Mangels Statistik ist eine Beantwortung nicht möglich.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 5, 6, 7 und 8 der parlamentarischen
Anfragen Nr. 1542/J vom 4.7.1995 und Nr. 956/J vom 9.7.1996 sowie der Fragen 5, 6, 7,
8, 9 und 10 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2885/J vom 11.7.1997.
Zu den Fragen 8 bis 11:
Mangels Statistik ist eine Beantwortung nicht möglich.
Zu Frage 12:
Gemäß § 61 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft),
sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder
einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die
Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
§ 66 leg. cit. normiert, dass die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand
nehmen kann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung
gelinderer Mittel erreicht werden kann, wobei die Behörde gegen Minderjährige gelindere
Mittel anzuwenden hat, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der
Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
Das bedeutet, dass bei Minderjährigen in der Regel ein gelinderes Mittel Anwendung
findet. Sollte die Behörde im Einzelfall dennoch die Schubhaft verhängen, so hat der
dieser Entscheidung zugrunde liegende Bescheid stets eine Begründung zu enthalten,
warum von einer Anwendung des § 66 leg. cit. abgesehen werden musste. Die Behörden
sind in diesem
Sinne angewiesen.
Zu Frage 13:
Durch § 40 AsylG wird mir als zuständigem Ressortverantwortlichen die Möglichkeit
eingeräumt, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts
Flüchtlingsberater zu bestellen. Von dieser Möglichkeit habe ich Gebrauch gemacht und
für jede Außenstelle des Bundesasylamtes - nämlich in Wien, Traiskirchen, Eisenstadt,
Linz, Graz, Salzburg und Innsbruck - und für den Flughafen Schwechat Flüchtlingsberater
bestellt, die auch jugendliche Asylwerber betreuen. Überdies ist im § 25 AsylG
vorgesehen, dass der jeweils örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher
Vertreter die Interessen minderjähriger Asylwerber im Asylverfahren wahrnimmt.
Weiters ist anzumerken, dass derzeit Gespräche zwischen Vertretern des Bundes und der
Länder im Gange sind, die die Einrichtung von Clearingstellen in den Bundesländern zum
Ziel haben, in welchen insbesondere unbegleitete minderjährige Asylwerber betreut
werden sollen.
Zu Frage 14:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 11, 16, 20, 21 und 24 der
parlamentarischen Anfrage Nr. 5428/J vom 16.12.1998, der Fragen 1, 6, 8,11 und 12 der
parlamentarischen Anfrage Nr. 3866/J - NR/1998 vom 13.3.1998 sowie der Frage 7 der
parlamentarischen Anfrage Nr. 4336/J vom 20.4.1998.