5440/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Kier, Partnerinnen und Partner haben an mich am

16.2.1999 die schriftliche Anfrage Nr. 5726/J betreffend „Verhängung von Schubhaft über

Jugendliche“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend halte ich fest, dass für die Beantwortung der gegenständlichen

parlamentarischen Anfrage statistische Daten notwendig wären, die in der geforderten

Detailliertheit nicht verfügbar sind bzw. deren Beschaffung einen unverhältnismäßigen

Arbeitsaufwand nach sich ziehen würde. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass

ich diesbezüglich auf bereits vorhandenes Zahlenmaterial zurückgreife.

Im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit von Fremden ist grundsätzlich zu bemerken,

dass die Behörden aufgrund fehlender Dokumente in vielen Fällen nur auf die Angaben

der betreffenden Fremden angewiesen sind. Diese stellen sich im Laufe des Verfahrens

jedoch oft als falsch heraus, weshalb die behauptete Minderjährigkeit tatsächlich nicht

gegeben ist. Die in der Beantwortung angegebenen Zahlen wurden nur nach den

Angaben der Fremden erfaßt.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Nach den mir vorliegenden Berichten befand sich im Jahr 1998 folgende Anzahl von

Minderjährigen in Schubhaft, wobei zunächst nur die von den Behörden bekannt

gegebenen Zahlen aufgelistet werden und danach Angaben zur tatsächlichen Situation

angefügt sind.

Bundesland

Minderjährige

unter 14 Jahren                  zwischen 14 und 19 Jahren

 

Burgenland

 0

 134

Kärnten

 2

 49

Niederösterreich

 1

 92

Oberösterreich

 0

 108

Salzburg

 0

 80

Steiermark 1 31

 

 

Tirol

 0

 15

Wien 6 230

 

 

Vorarlberg

 0

 24

 

Die beiden aus Kärnten gemeldeten Fälle beziehen sich darauf, daß auf ausdrücklichen

Wunsch der Mütter ihr Kind bis zur Klärung des Sachverhalts bei der Mutter belassen

wurde; Schubhaft gegen die Kinder wurde formell nicht verhängt, nach Klärung des

Sachverhaltes wurden die Mütter mit den Kindern unverzüglich in einem Heim

untergebracht. Der von Niederösterreich gemeldete Fall bezieht sich auf den Aufgriff einer

Gruppe von Fremden am Bahnhof Kledering, wobei eine Person behauptete, unter 14 zu

sein; das weitere Verfahren ergab allerdings ein Alter von 16 Jahren. In der Steiermark

wurde eine junge Chinesin bei einer Polizeistreife festgenommen; als sie behauptete,

unter 14 zu sein, wurde der Sachverhalt unverzüglich überprüft und die Fremde entlassen,

als sich die Richtigkeit ihrer Angaben herausstellte. Von den 6 von Wien gemeldeten

Fällen waren in 5 Fällen die Fremden undokumentiert und konnten ihre Altersangabe in

keiner Weise belegen; bei weiteren Erhebungen stellte sich in diesen Fällen aber ein

höheres Alter, in einem Fall ein Alter von über 20 Jahren heraus; im sechsten Fall

handelte es sich um einen mehrfach straffällig gewordenen jungen Rumänen, bei dem der

Amtsarzt trotz Vorliegens von anderslautenden Dokumenten ein höheres Alter feststellte.

 

Zu Frage 3:

 

Mangels Statistik ist eine Beantwortung nicht möglich.

Zu Frage 4:

 

Im Jahre 1998 befanden sich in ganz Österreich mit Ausnahme Wiens, wo für diesen

Zeitraum kein diesbezügliches Zahlenmaterial zur Verfügung steht, 111 unbegleitete

Minderjährige in Schubhaft. Derzeit befinden sich bundesweit 12 Angehörige dieser

Personengruppe in Schubhaft.

 

Eine Differenzierung nach asylwerbenden und sonstigen unbegleiteten Minderjährigen ist

nicht möglich.

 

Zu Frage 5:

 

Mangels Statistik ist eine Beantwortung nicht möglich.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 5, 6, 7 und 8 der parlamentarischen

Anfragen Nr. 1542/J vom 4.7.1995 und Nr. 956/J vom 9.7.1996 sowie der Fragen 5, 6, 7,

8, 9 und 10 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2885/J vom 11.7.1997.

 

Zu den Fragen 8 bis 11:

 

Mangels Statistik ist eine Beantwortung nicht möglich.

 

Zu Frage 12:

 

Gemäß § 61 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft),

sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder

einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die

Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

§ 66 leg. cit. normiert, dass die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand

nehmen kann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung

gelinderer Mittel erreicht werden kann, wobei die Behörde gegen Minderjährige gelindere

Mittel anzuwenden hat, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der

Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Das bedeutet, dass bei Minderjährigen in der Regel ein gelinderes Mittel Anwendung

findet. Sollte die Behörde im Einzelfall dennoch die Schubhaft verhängen, so hat der

dieser Entscheidung zugrunde liegende Bescheid stets eine Begründung zu enthalten,

warum von einer Anwendung des § 66 leg. cit. abgesehen werden musste. Die Behörden

sind in diesem Sinne angewiesen.

Zu Frage 13:

 

Durch § 40 AsylG wird mir als zuständigem Ressortverantwortlichen die Möglichkeit

eingeräumt, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts

Flüchtlingsberater zu bestellen. Von dieser Möglichkeit habe ich Gebrauch gemacht und

für jede Außenstelle des Bundesasylamtes - nämlich in Wien, Traiskirchen, Eisenstadt,

Linz, Graz, Salzburg und Innsbruck - und für den Flughafen Schwechat Flüchtlingsberater

bestellt, die auch jugendliche Asylwerber betreuen. Überdies ist im § 25 AsylG

vorgesehen, dass der jeweils örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher

Vertreter die Interessen minderjähriger Asylwerber im Asylverfahren wahrnimmt.

Weiters ist anzumerken, dass derzeit Gespräche zwischen Vertretern des Bundes und der

Länder im Gange sind, die die Einrichtung von Clearingstellen in den Bundesländern zum

Ziel haben, in welchen insbesondere unbegleitete minderjährige Asylwerber betreut

werden sollen.

 

Zu Frage 14:

 

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 11, 16, 20, 21 und 24 der

parlamentarischen Anfrage Nr. 5428/J vom 16.12.1998, der Fragen 1, 6, 8,11 und 12 der

parlamentarischen Anfrage Nr. 3866/J - NR/1998 vom 13.3.1998 sowie der Frage 7 der

parlamentarischen Anfrage Nr. 4336/J vom 20.4.1998.