5441/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Maximilian HOFMANN und Kollegen haben am 25.
Februar 1999 unter der Nummer 5871/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „die Säumigkeit seiner (meiner) Behörde“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG zustehenden Abänderungs - und
Behebungsrechtes steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs 7 AVG). Hinsichtlich eines
auf die Ausübung dieses Rechtes gerichteten, als Anregung zu wertenden „Antrages“ trifft
die Behörde daher keine Entscheidungspflicht. Wo die Behörde keine Entscheidungspflicht
trifft, kommt aber auch ihre Geltendmachung mittels Devolutionsantrages nicht in Betracht.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Oberösterreich in der Folge einen Auflösungsbescheid erlassen hat. Gegen diesen
Auflösungsbescheid wurde Berufung erhoben. Das Berufungsverfahren ist beim
Bundesministerium für Inneres anhängig.
Die amtswegige Anwendung des § 68 Abs 2 AVG käme erst - und nur dann - in Betracht,
wenn der Berufung stattgegeben und der Auflösungsbescheid behoben würde.