5441/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Maximilian HOFMANN und Kollegen haben am 25.

Februar 1999 unter der Nummer 5871/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „die Säumigkeit seiner (meiner) Behörde“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG zustehenden Abänderungs - und

Behebungsrechtes steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs 7 AVG). Hinsichtlich eines

auf die Ausübung dieses Rechtes gerichteten, als Anregung zu wertenden „Antrages“ trifft

die Behörde daher keine Entscheidungspflicht. Wo die Behörde keine Entscheidungspflicht

trifft, kommt aber auch ihre Geltendmachung mittels Devolutionsantrages nicht in Betracht.

 

Im übrigen weise ich darauf hin, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Oberösterreich in der Folge einen Auflösungsbescheid erlassen hat. Gegen diesen

Auflösungsbescheid wurde Berufung erhoben. Das Berufungsverfahren ist beim

Bundesministerium für Inneres anhängig.

Die amtswegige Anwendung des § 68 Abs 2 AVG käme erst - und nur dann - in Betracht,

wenn der Berufung stattgegeben und der Auflösungsbescheid behoben würde.