5443/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5729/J - NR/1999, betreffend Haftung von
Luftfahrtunternehmungen, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 16. Februar
1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von
Luftfahrtunternehmen bei Unfällen gilt für alle Unternehmen der Gemeinschaft, welche eine
Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen zur Beförderung von
Fluggästen, Post und/oder Fracht haben.
Diese Luftfahrtunternehmen müssen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als
Oberste Zivilluftfahrtbehörde für alle im Luftverkehrsbetreiberzeugnis angeführten Luftfahr -
zeuge entsprechende Versicherungen vorlegen.
Alle anderen Luftfahrtunternehmen, für welche die EU - VO Nr. 2027/97 nicht gilt, müssen eine
dem Warschauer Abkommen und dem Luftfahrtgesetz entsprechende Versicherung, einen
Flugplan und ein
Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorlegen.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Vom 10. bis 29. Mai 1999 findet in Montreal eine Diplomatische Konferenz der Internationalen
Zivilluftfahrtbehörde über ein neues Haftungsabkommen statt, welche das Warschauer Ab -
kommen von 1929 ersetzen soll.
Eines der wesentlichen Merkmale dieses Abkommens soll die Anhebung der Haftungsgrenzen
sein. Der Entwurf sieht folgende Haftungsgrenzen vor: 100.000 Sonderziehungsrechte (ca. 1,66
Mio. ATS) bei Tod oder Verletzung eines Passagiers, 1.000 Sonderziehungsrechte (ca. 16.600
ATS) für Reisegepäck bei Zerstörung, Verlust und Verspätung und 17 Sonderziehungsrechte
(ca. 284 ATS) pro Kilogramm für Fracht. Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig
zugefügt, soll eine unbegrenzte Haftung gelten. Die endgültige Höhe der Haftungsgrenzen wird
Gegenstand der Verhandlungen bei der Diplomatischen Konferenz sein.
Bereits vor Einberufung dieser internationalen Konferenz erfolgte durch eine Novelle des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. 1 Nr. 102/1997, die Neuregelung des Luftfahrthaftungsrechtes, die -
soweit das Warschauer Abkommen keine Anwendung findet - eine unbeschränkte Haftung für
Luftfahrtunternehmen gegenüber dem geschädigten Passagier sowie den Ersatz von mitgeführ -
tem Reisegepäck in Höhe von öS 25.000,-- und öS 480,-- pro kg für Fracht normiert.
Es ist vorgesehen, daß Vertreter der Bundesministerien für Auswärtige Angelegenheiten, für
Justiz sowie Wissenschaft und Verkehr an der Konferenz teilnehmen werden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Auf EU - Ebene wird vorerst das Ergebnis der unter Frage 2 erwähnten Diplomatischen Konfe -
renz abgewartet, da eine weltweit gültige Regelung für alle Luftfahrtunternehmen nur in diesem
internationalen Gremium getroffen werden kann. Es werden daher auch Vertreter der EU als
Beobachter an dieser Konferenz teilnehmen.
Zu Frage 8:
Solange Österreich Mitglied des geltenden Warschauer Abkommens ist, ist es auch an die in
dem Abkommen
enthaltenen Haftungsbeträge gebunden. Eine einseitige - nur
österreichische
Luftfahrtunternehmen treffende - Erhöhung von Haftungsbeträgen ist daher - außer im inner -
österreichischen Flugverkehr - nicht möglich. Sie wäre auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht
ratsam, weil höhere Kosten für österreichische Luftfahrtunternehmen einen Wettbewerbsnach -
teil bedeuten würden. Eine einheitliche - für alle Luftfahrtunternehmen gleichermaßen geltende
- Erhöhung der Haftungsbeträge kann nur auf internationaler Ebene herbeigeführt werden.