5448/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5806/J - NR/1999, betreffend Leichtkraftfahr -
zeuge, die die Abgeordneten Dolinschek und Kollegen am 24. Februar 1999 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Gemäß dem Heft „Bestands - Statistik der Kraftfahrzeuge in Österreich 1998“ (Stand: 31.
Dezember 1998) existieren in Österreich insgesamt 4305 mehrspurige Motorfahrräder der
Klasse L 2, wobei darunter sowohl dreirädrige Motorfahrräder als auch vierrädrige Leicht -
kraftfahrzeuge zu subsumieren sind.
Der Bestand in den einzelnen Bundesländern stellt sich wie folgt dar:
Burgenland: 169
Kärnten: 210
Niederösterreich: 1253
Oberösterreich: 973
Salzburg: 153
Steiermark: 887
Tirol: 270
Vorarlberg: 106
Wien: 284
Zu den Fragen 2 und 3:
Bisher durften Personen mit einem Mopedschein zwei- bzw. dreirädrige Fahrzeuge lenken.
Vorwiegend aus Gründen der Verkehrssicherheit (vierrädrige Fahrzeuge sind sicherer als zwei -
und dreirädrige Fahrzeuge) wurde daher mit dem Führerscheingesetz das Lenken von vierrädri -
gen Leichtkraftfahrzeugen in Österreich auch ohne Führerschein erlaubt. Soweit dies beurteilt
werden kann, werden die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge vorwiegend von älteren Personen
verwendet, die keinen Führerschein besitzen.
Zu Frage 4:
Eine Lenkberechtigung ist für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht er -
forderlich. Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis
(gem. § 31 FSG) besitzen.
Personen, welche nicht verkehrszuverlässig oder gesundheitlich geeignet sind, ein vierrädriges
Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde - entsprechend den Erfordernissen der Ver -
kehrssicherheit - das Lenken dieser Fahrzeuge entweder ausdrücklich zu verbieten oder nur zu
gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden bzw. nur für eine bestimmte
Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen bzw. sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das
Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges entgegen einer entsprechenden behördlichen
Verfügung ist unzulässig.
Ein spezieller Nachweis für die Straßenverkehrstauglichkeit ist nicht vorgesehen. Es gilt die
allgemeine Regelung des § 58 StVO, wonach ein Fahrzeug nur jemand lenken dar, wer sich in
einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherr -
schen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen
vermag.
Es entspricht auch schon der bisherigen Rechtslage, daß Personen über 24 Jahre Motorfahrräder
ohne spezielle Kenntnisse nachgewiesen zu haben, lenken dürfen.
Da durch die verstärkte Nachfrage nach den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen aber doch
Probleme zu
befürchten sind, habe ich im Entwurf eines neuen Führerscheingesetzes
eine
Neuregelung zur Begutachtung gestellt. Danach sollen solche Fahrzeuge nur nach einer theore -
tischen Prüfung und einer praktischen Ausbildung von vier Stunden gelenkt werden dürfen.
Zu Frage 5:
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, für welche grundsätzlich keine Lenkberechtigung erforderlich
ist, fallen in der Unfallstatistik derzeit unter die Beteiligtenkategorie "Sonstige Beteiligte“.
Diese Kategorie erfaßt aber auch etwa Pferdegespanne, Rollstühle etc.
Bis zur Schaffung einer eigenen Unfallbeteiligtenkategorie "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“
in der Unfallstatistik kann daher zur Frage, wieviele Leichtkraftfahrzeuge an Unfällen beteiligt
waren, lediglich auf Erfahrungswerte der Exekutive zurückgegriffen werden.
Zu Frage 6:
Verstößt ein Lenker gegen die Bestimmungen der StVO, so begeht er eine Verwaltungsüber -
tretung, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.