5448/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5806/J - NR/1999, betreffend Leichtkraftfahr -

zeuge, die die Abgeordneten Dolinschek und Kollegen am 24. Februar 1999 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß dem Heft „Bestands - Statistik der Kraftfahrzeuge in Österreich 1998“ (Stand: 31.

Dezember 1998) existieren in Österreich insgesamt 4305 mehrspurige Motorfahrräder der

Klasse L 2, wobei darunter sowohl dreirädrige Motorfahrräder als auch vierrädrige Leicht -

kraftfahrzeuge zu subsumieren sind.

 

Der Bestand in den einzelnen Bundesländern stellt sich wie folgt dar:

Burgenland:                         169

Kärnten:                                210

Niederösterreich:                 1253

Oberösterreich:                    973

Salzburg:                               153

Steiermark:                            887

Tirol:                                      270

Vorarlberg:                           106

Wien:                                    284

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Bisher durften Personen mit einem Mopedschein zwei- bzw. dreirädrige Fahrzeuge lenken.

Vorwiegend aus Gründen der Verkehrssicherheit (vierrädrige Fahrzeuge sind sicherer als zwei -

und dreirädrige Fahrzeuge) wurde daher mit dem Führerscheingesetz das Lenken von vierrädri -

gen Leichtkraftfahrzeugen in Österreich auch ohne Führerschein erlaubt. Soweit dies beurteilt

werden kann, werden die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge vorwiegend von älteren Personen

verwendet, die keinen Führerschein besitzen.

 

Zu Frage 4:

 

Eine Lenkberechtigung ist für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht er -

forderlich. Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis

(gem. § 31 FSG) besitzen.

 

Personen, welche nicht verkehrszuverlässig oder gesundheitlich geeignet sind, ein vierrädriges

Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde - entsprechend den Erfordernissen der Ver -

kehrssicherheit - das Lenken dieser Fahrzeuge entweder ausdrücklich zu verbieten oder nur zu

gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden bzw. nur für eine bestimmte

Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen bzw. sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das

Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges entgegen einer entsprechenden behördlichen

Verfügung ist unzulässig.

 

Ein spezieller Nachweis für die Straßenverkehrstauglichkeit ist nicht vorgesehen. Es gilt die

allgemeine Regelung des § 58 StVO, wonach ein Fahrzeug nur jemand lenken dar, wer sich in

einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherr -

schen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen

vermag.

 

Es entspricht auch schon der bisherigen Rechtslage, daß Personen über 24 Jahre Motorfahrräder

ohne spezielle Kenntnisse nachgewiesen zu haben, lenken dürfen.

 

Da durch die verstärkte Nachfrage nach den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen aber doch

Probleme zu befürchten sind, habe ich im Entwurf eines neuen Führerscheingesetzes eine

Neuregelung zur Begutachtung gestellt. Danach sollen solche Fahrzeuge nur nach einer theore -

tischen Prüfung und einer praktischen Ausbildung von vier Stunden gelenkt werden dürfen.

 

Zu Frage 5:

 

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, für welche grundsätzlich keine Lenkberechtigung erforderlich

ist, fallen in der Unfallstatistik derzeit unter die Beteiligtenkategorie "Sonstige Beteiligte“.

Diese Kategorie erfaßt aber auch etwa Pferdegespanne, Rollstühle etc.

Bis zur Schaffung einer eigenen Unfallbeteiligtenkategorie "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“

in der Unfallstatistik kann daher zur Frage, wieviele Leichtkraftfahrzeuge an Unfällen beteiligt

waren, lediglich auf Erfahrungswerte der Exekutive zurückgegriffen werden.

 

Zu Frage 6:

 

Verstößt ein Lenker gegen die Bestimmungen der StVO, so begeht er eine Verwaltungsüber -

tretung, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.