5451/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5819/J - NR/1999 betreffend Zugänglichkeit von

Stellen im Öffentlichen Dienst für Fachhochschul - Absolventinnen und - Absolventen, die die

Abgeordneten DDr. NIEDERWIESER und Genossen am 24. Februar 1999 an mich ge -

richtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Fragen 1 und 2:

 

Da der Fachhochschulsektor insgesamt so konzipiert ist, dass er primär für eine Tätigkeit in

der Privatwirtschaft ausbildet und die ersten Studiengänge, die bereits Absolventinnen und

Absolventen „hervorgebracht“ haben, auf diesen Sektor zugeschnitten sind, ist die Nachfrage

von diesen nach einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst äußerst gering. Im Bundesministeri -

um für Wissenschaft und Verkehr sind keine Absolventinnen oder Absolventen eines Fach -

hochschul - Studienganges beschäftigt und auch von der Bewerbung dieses Personenkreises ist

nichts bekannt.

 

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt in einer Stellungnahme vom 25. Juli 1997,

GZ 921.196/8 - VII/A/1/97, die Auffassung, dass der Wortlaut der Anlage 1 Z 1.12 des

Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF eine gerenelle Anerkennung der A - Wertigkeit nicht

zulasse und die Anlage 1 Z 2.11 leg. cit. Fachhochschul - Studiengänge „im geeigneten Kontext

zur Kenntnis [nehme]“, so dass das Vorliegen einer planwidrigen Lücke auszuschließen sei.

Allerdings, so wird weiter ausgeführt, „könne davon ausgegangen werden, dass in Einzelfällen

bei Ausfüllung eines A(a) - wertigen Arbeitsplatzes das Instrumentarium der Besoldungsreform

(Funktionszulage unabhängig von der Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe eine deutliche

Verbesserung der Abgeltung für eine die Verwendungsgruppengrenze überschreitende höher -

wertige Verwendung) greifen wird bzw. bei einem Dienstvertrag eine a - wertige Entlohnung

möglich ist.“

 

In einem 1997 von der Österreichischen Fachhochschul - Konferenz eingeholten Gutachten

von Herrn Univ.Ass. Dr. Novak, Institut für Universitätsrecht und -management an der Uni -

versität Linz, wird hingegen die Auffassung vertreten, dass „ein restriktives Verständnis des

Pkt 1.12. der Anl. 1 zum BDG [...] sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus gemein -

schaftsrechtlicher Sicht bedenklich [scheint]“.

 

Zu Frage 3:

 

Durch das Vertragsbediensteten - Reformgesetz ist der wesentliche Schritt zur Flexibilisierung

des Systems erfolgt. Im Entlohnungsschema v, das den großen Bereich der Vertragsbedien -

steten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes abdeckt, sind (wie im Entlohnungsschema 1)

keine formalen ausbildungsbezogenen Anstellungserfordernisse festgelegt, so dass der Qualität

des Arbeitsplatzes und damit der Wertigkeit der geleisteten Arbeit Vorrang zukommt.

 

Die Frage, wieviele Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul - Studiengängen die

fachliche Qualifikation für eine Stelle im Ressort erfüllen, kann nicht beantwortet werden, weil

a priori nicht feststeht, wer bei einer bestimmten Bewerberstruktur als Bestgeignete(r) - ge -

messen am jeweiligen Anforderungsprofil - hervorgeht. Handelt es sich dabei um eine Absol -

ventin oder einen Absolventen einer fachhochschulmäßigen Ausbildung, besteht kein Hinder -

nis, sie oder ihn mit dem entsprechenden Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v 1 zu betrauen.