5453/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5854/J betreffend einfache

Tätigkeiten nach § 31 GewO, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 25.

Februar 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Das Befestigen von locker gewordenen Möbelbeinen und Regalbrettern, das Gangbarmachen

von klemmenden Schubladen und dergleichen stellen in der Regel einfache Tätigkeiten im

Sinne des § 31 Abs. 1 GewO 1994 dar. Hiefür ist die Erbringung des Befähigungsnachweises

für das Tischlerhandwerk nicht erforderlich. Das Instandsetzen von Möbeln geht allerdings

über die angeführten Arbeiten hinaus und umfasst auch typische Kerntätigkeiten des

Handwerks der Tischler, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse,

Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Gewerbetreibende, die das Teilgewerbe des Zusammenbaus von Möbelbausätzen ausüben,

sind berechtigt, in geringem Umfang Möbel instandzusetzen, sofern dadurch eine

wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung stattfindet (vgl. § 30 Abs. 3 GewO

1994). Wird das Instandsetzen von Möbeln in größerem Umfang in Verbindung mit dem

genannten Teilgewerbe ausgeübt, ist eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für das

Handwerk der Tischler erforderlich.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Gewerbeordnungsnovelle 1997 hat vor allem durch die Reduktion der Anzahl der

reglementierten Gewerbe und durch die Einführung der verbundenen Gewerbe den Zugang zu

Gewerben erleichtert und die Flexibilität des Unternehmers erhöht. Zudem ermöglicht die

Einrichtung von Teilgewerben die Aufnahme von grundsätzlich gebundenen Gewerben mit

einer Lehrausbildung bzw. praktischen Tätigkeit.

 

Im Rahmen der Befähigungsnachweisverordnungen, die vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen werden, werden Bewerber, die bereits eine

Berufsausbildung abgeschlossen und eine entsprechende Praxis absolviert haben, von der

Ablegung einer gesonderten Befähigungsprüfung entlastet. Damit werden unnötige

Zugangsbeschränkungen abgebaut (siehe zB die demnächst in Kraft tretende

Reisebürogewerbe - Befähigungsnachweisverordnung).