5453/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5854/J betreffend einfache
Tätigkeiten nach § 31 GewO, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 25.
Februar 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Das Befestigen von locker gewordenen Möbelbeinen und Regalbrettern, das Gangbarmachen
von klemmenden Schubladen und dergleichen stellen in der Regel einfache Tätigkeiten im
Sinne des § 31 Abs. 1 GewO 1994 dar. Hiefür ist die Erbringung des Befähigungsnachweises
für das Tischlerhandwerk nicht erforderlich. Das Instandsetzen von Möbeln geht allerdings
über die angeführten Arbeiten hinaus und umfasst auch typische Kerntätigkeiten des
Handwerks der Tischler, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten
und Erfahrungen voraussetzen.
Gewerbetreibende, die das Teilgewerbe des Zusammenbaus von Möbelbausätzen ausüben,
sind berechtigt, in geringem Umfang Möbel instandzusetzen, sofern dadurch eine
wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung stattfindet (vgl. § 30 Abs. 3 GewO
1994). Wird das Instandsetzen von Möbeln in größerem Umfang in Verbindung mit dem
genannten Teilgewerbe ausgeübt, ist eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für das
Handwerk der Tischler erforderlich.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Gewerbeordnungsnovelle 1997 hat vor allem durch die Reduktion der Anzahl der
reglementierten Gewerbe und durch die Einführung der verbundenen Gewerbe den Zugang zu
Gewerben erleichtert und die Flexibilität des Unternehmers erhöht. Zudem ermöglicht die
Einrichtung von Teilgewerben die Aufnahme von grundsätzlich gebundenen Gewerben mit
einer Lehrausbildung bzw. praktischen Tätigkeit.
Im Rahmen der Befähigungsnachweisverordnungen, die vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen werden, werden Bewerber, die bereits eine
Berufsausbildung abgeschlossen und eine entsprechende Praxis absolviert haben, von der
Ablegung einer gesonderten Befähigungsprüfung entlastet. Damit werden unnötige
Zugangsbeschränkungen abgebaut (siehe zB die demnächst in Kraft tretende
Reisebürogewerbe - Befähigungsnachweisverordnung).