546/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat ÖLLINGER, HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am 23.  Mai 1996 unter der Nummer 689/i an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend upornographi­scher Inhalt der 'Nachrichten der europäischen Bürgerinitiativen zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1.         Werden die *Nachrichten der Europäischen Bürgerinitiativen zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde« regelmäßig dahingehend geprüft, ob sie in Anwendung des Pornographiege­setzes von der Verbreitung an Personen unter 16 Jahren auszu­schließen sind?

2.         Wurden bereits Verbreitungsbeschränkungen verhängt?

 

3.         Werden Sie aus Anlaß der in der Beilage dieser Anfrage über­mittelten Belegexemplare gegen einzelne Nummern der "Nach­richten der Europäischen Bürgerinitiativen zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde" eine Verbreitungsbeschränkung verhängen?  Wenn nein, warum nicht?

 

4.       Halten Sie das Pornographiegesetz für zeitgemäß?

 

5.       Waren Sie als Jugendlicher nie lüstern"?  Wenn ja, hat es Ihnen geschadet?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

 

Nein.

 

 

Zu Frage 3:

Nein, weil auch bei den den Mitarbeitern meines Ressorts zukommen­den Exemplaren der Druckschrift "Nachrichten der Europäischen Bürgerinitiativen zum Schutze der Menschenwürdew die Voraussetzun­gen einer Verbreitungsbeschränkung gemäß S 10 und S 11 des Bundes­gesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl 1950/97 in der geltenden Fassung, bei gesamthafter Betrachtung dieses Druck­werkes nach ihrem Erscheinungsbild fehlen.

 

Zu Frage 4:

 

Soweit dieses Gesetz in meine Zuständigkeit fällt, kann seine zeitgemäßheit zumindest in Frage gestellt werden.

Bezüglich der Artikel I und III des Gesetzes ersuche ich Sie, sich hinsichtlich dieser Frage an den dafür ressortmäßig zuständi­gen Bundesminister für Justiz zu wenden.

 

Zu Frage 5:

 

Das ist keine Frage der Vollziehung.