5468/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5769/J betreffend
Ausschank von Schnaps in Buschenschanken, Jausenstationen, welche die Abgeordneten
Wabl, Freundinnen und Freunde am 18.2.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die gegenständliche Regelung, wonach Landwirte unter Abfindung (d.h. Verarbeitung
selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe auf einem zugelassenen, einfachen Brenngerät)
hergestellten Alkohol zwar in Kleingebinden verkaufen, aber nicht ausschenken dürfen,
gründet sich auf den alkoholsteuerrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 2 des Alkohol -
Steuer- und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zahlen Abfindungsbrenner (wie
zB Landwirte) für solchen Alkohol wesentlich weniger Steuer als Gewerbebetriebe. Über
eine Änderung der Buschenschankregelung der Gewerbeordnung 1994 im Sinne der
gegenständlichen
Anfrage kann sinnvollerweise nur im Verein mit einer entsprechenden Änderung der
alkoholsteuerlichen Vorschriften diskutiert werden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß
eine Änderung der Rahmenbedingungen im Sinne der Anfragesteller jedenfalls zu Lasten
der Gastgewerbebetriebe ginge.