5468/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5769/J betreffend

Ausschank von Schnaps in Buschenschanken, Jausenstationen, welche die Abgeordneten

Wabl, Freundinnen und Freunde am 18.2.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die gegenständliche Regelung, wonach Landwirte unter Abfindung (d.h. Verarbeitung

selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe auf einem zugelassenen, einfachen Brenngerät)

hergestellten Alkohol zwar in Kleingebinden verkaufen, aber nicht ausschenken dürfen,

gründet sich auf den alkoholsteuerrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 2 des Alkohol -

Steuer- und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zahlen Abfindungsbrenner (wie

zB Landwirte) für solchen Alkohol wesentlich weniger Steuer als Gewerbebetriebe. Über

eine Änderung der Buschenschankregelung der Gewerbeordnung 1994 im Sinne der

gegenständlichen

Anfrage kann sinnvollerweise nur im Verein mit einer entsprechenden Änderung der

alkoholsteuerlichen Vorschriften diskutiert werden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß

eine Änderung der Rahmenbedingungen im Sinne der Anfragesteller jedenfalls zu Lasten

der Gastgewerbebetriebe ginge.