5473/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am

18. Februar 1999 unter der Nr. 5770/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Hygieneverordnung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend sind die folgenden Feststellungen zu treffen:

Die Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, wurde am 3. Februar

1998 im Bundesgesetzblatt verlautbart und ist mit 1. März 1999 in Kraft getreten. Im

Anhang dieser Verordnung werden die allgemeinen hygienischen Rahmenbedin -

gungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln festgelegt. Dabei wurde der

besonderen Situation von ortsveränderlichen oder nicht ständigen Betriebsstätten

Rechnung getragen. Für solche Betriebe kommt der Abschnitt III des Anhanges

anstatt der Abschnitte I und II zur Anwendung.

 

Die Anforderungen sind im Vergleich zu den bereits bisher geltenden und sehr all -

gemein formulierten Anforderungen des § 20 Lebensmittelgesetz 1975 wesentlich

detaillierter. Der Spielraum für die befürchtete individuelle „Interpretation des

Lebensmittelinspektors" wird durch diese Verordnung erheblich eingeschränkt.

Einen neuen Ansatz zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bietet der § 3

der Lebensmittelhygieneverordnung, der die Sorgfaltspflicht des Inverkehrbringers

definiert. Darin werden angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach bestimmten

Grundsätzen des HACCP - Systems verlangt. Die Ausgestaltung dieser

Sicherheitsmaßnahmen obliegt dem Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes.

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß Lebensmittel während der Produktion

bzw. beim Umgang mit diesen hygienisch einwandfrei und unbedenklich bleiben.

Da die stichprobenweise Kontrolle von Endprodukten und die stichprobenweise

Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht allein keine umfassende Sicherheit für die

Konsumenten bieten kann, kommt dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung

für den Verbraucherschutz zu.

 

Zu Frage 1:

 

Um die Betriebe bei der Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung zu unter -

stützen und etwaige Unsicherheiten auszuräumen, wurde in Gesprächen mit den

Vertretern der einschlägigen Wirtschaftskreise übereingekommen, Vorschläge für

Leitlinien zu erstellen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe des Ständigen

Hygieneausschusses eingerichtet.

 

Derzeit wird in dieser Arbeitsgruppe an einer Leitlinie für bäuerliche Milch - Direktver -

markter gearbeitet. Die Wirtschaftskammer Österreich hat ihr Interesse an Leitlinien

für kleine Gastronomiebetriebe (z.B. Imbißstuben, Würstelstände) und für Restau -

rants/Hotellerieküchen bekundet. Entwürfe für Leitlinien für Gastronomiebetriebe

liegen bereits vor.

 

Zu Frage 2:

 

Solange noch keine bundesweiten Leitlinien erlassen sind, sind Leitlinien, die

bereits von den Ländern in eigener Initiative erarbeitet wurden, nützlich, um die

örtlich ansässigen Betriebe bei der Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung

zu unterstützen. Die Initiative, Leitlinien zu erarbeiten, zielt jedoch auf gesamtöster -

reich ische Leitlinien ab, da eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise ziel -

führender ist. Diese Leitlinien müssen vom Ständigen Hygieneausschuß erarbeitet

und beschlossen werden. Der Ständige Hygieneausschuß arbeitet

weisungsungebunden; ich habe den Ausschuß aber dennoch bereits schriftlich

dringend ersucht, Leitlinien vor allem für die Gastronomie noch vor dem Sommer

vorzulegen.

 

Zu Frage 3:

 

Mit der Lebensmittelhygieneverordnung habe ich bereits dafür Sorge getragen, daß

die Kleingastronomie nicht durch Hygienebestimmungen in ihrer Existenz gefährdet

ist. So werden an ortsveränderliche oder nicht ständige Betriebsstätten, vorrangig

als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, sowie gelegentlich als

Gaststätten genutzte Betriebsstätten im Abschnitt III des Anhanges erleichterte

Anforderungen an Betriebsstätten und Räume gestellt.

 

Zu Frage 4:

 

In der „Leitlinie für Großküchen, Großcatering, Spitalsküchen und vergleichbare

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung“ wird eine Temperatur von 75°C für

die Ausgabe von der Küche empfohlen. Die Serviertemperatur kann niedriger sein,

um insbesondere Personen, die nicht in der Lage sind, die Temperatur richtig

einzuschätzen, vor der Gefahr einer Verbrühung zu schützen. Im Rahmen der

Eigenkontrolle im Sinne der Bestimmungen des § 3 der

Lebensmittelhygieneverordnung muß geprüft werden, für welchen begrenzten

Zeitraum eine Ausnahme von den Temperaturanforderungen möglich ist, um die

Einhaltung der Hygieneanforderungen zu gewährleisten.

Wegen der für Großküchenbetriebe wesentlich anderen Hygieneanforderungen

wurden in der "Leitlinie für Großküchen, Großcatering, Spitalsküchen und

vergleichbare Einrichtungen der "

Temperaturanforderungen empfohlen. Bezüglich der übrigen Gastronomiebetriebe

(Restaurants, Hotellerieküchen, Imbißstuben) wird auf die Beantwortung der Frage

1 verwiesen.

Im Rahmen der Arbeiten im Ständigen Hygieneausschuß zur Erstellung einer Leit -

linie für die Gastronomie wird geprüft werden, welche Anforderungen an Heißhalte -

zeiten notwendig und zumutbar sind.

 

Zu Frage 6:

 

Im § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung werden fünf Grundsätze des HACCP -

Konzeptes für die Erstellung von Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb normiert. Eine

Dokumentationspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch ist es bei der

Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen notwendig, Aufzeichnungen zu führen,

wobei der Umfang der Aufzeichnungen prinzipiell vom Verantwortlichen selbst be -

stimmt wird. Aufzeichnungen sollen primär jene Bereiche umfassen, die wesentlich

für die Sicherheit von Lebensmitteln sind (z.B. Aufzeichnungen über

Temperaturen). Diese Bereiche können von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein.

Dabei ist nicht ausgeschlossen daß ein Kleinstbetrieb, der überschaubare

Verhältnisse der hygienischen Produktsbedingungen aufweist, auch ohne eine

derartige Dokumentation die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten

kann.

 

Im Ständigen Hygieneausschuß wird bei der Erarbeitung von Leitlinien auch ge -

prüft, inwieweit es erforderlich ist, Anforderungen an eine Dokumentation für die

betreffenden Betriebe zu empfehlen.