5473/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am
18. Februar 1999 unter der Nr. 5770/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Hygieneverordnung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend sind die folgenden Feststellungen zu treffen:
Die Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, wurde am 3. Februar
1998 im Bundesgesetzblatt verlautbart und ist mit 1. März 1999 in Kraft getreten. Im
Anhang dieser Verordnung werden die allgemeinen hygienischen Rahmenbedin -
gungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln festgelegt. Dabei wurde der
besonderen Situation von ortsveränderlichen oder nicht ständigen Betriebsstätten
Rechnung getragen. Für solche Betriebe kommt der Abschnitt III des Anhanges
anstatt der Abschnitte I und II zur Anwendung.
Die Anforderungen sind im Vergleich zu den bereits bisher geltenden und sehr all -
gemein formulierten Anforderungen des § 20 Lebensmittelgesetz 1975 wesentlich
detaillierter. Der Spielraum für die befürchtete individuelle „Interpretation des
Lebensmittelinspektors"
wird durch diese Verordnung erheblich eingeschränkt.
Einen neuen Ansatz zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bietet der § 3
der Lebensmittelhygieneverordnung, der die Sorgfaltspflicht des Inverkehrbringers
definiert. Darin werden angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach bestimmten
Grundsätzen des HACCP - Systems verlangt. Die Ausgestaltung dieser
Sicherheitsmaßnahmen obliegt dem Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes.
Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß Lebensmittel während der Produktion
bzw. beim Umgang mit diesen hygienisch einwandfrei und unbedenklich bleiben.
Da die stichprobenweise Kontrolle von Endprodukten und die stichprobenweise
Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht allein keine umfassende Sicherheit für die
Konsumenten bieten kann, kommt dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung
für den Verbraucherschutz zu.
Zu Frage 1:
Um die Betriebe bei der Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung zu unter -
stützen und etwaige Unsicherheiten auszuräumen, wurde in Gesprächen mit den
Vertretern der einschlägigen Wirtschaftskreise übereingekommen, Vorschläge für
Leitlinien zu erstellen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe des Ständigen
Hygieneausschusses eingerichtet.
Derzeit wird in dieser Arbeitsgruppe an einer Leitlinie für bäuerliche Milch - Direktver -
markter gearbeitet. Die Wirtschaftskammer Österreich hat ihr Interesse an Leitlinien
für kleine Gastronomiebetriebe (z.B. Imbißstuben, Würstelstände) und für Restau -
rants/Hotellerieküchen bekundet. Entwürfe für Leitlinien für Gastronomiebetriebe
liegen bereits vor.
Zu Frage 2:
Solange noch keine bundesweiten Leitlinien erlassen sind, sind Leitlinien, die
bereits von den Ländern in eigener Initiative erarbeitet wurden, nützlich, um die
örtlich ansässigen Betriebe bei der Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung
zu unterstützen. Die Initiative, Leitlinien zu erarbeiten, zielt jedoch auf gesamtöster -
reich ische Leitlinien ab, da eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise ziel -
führender
ist. Diese Leitlinien müssen vom Ständigen Hygieneausschuß
erarbeitet
und beschlossen werden. Der Ständige Hygieneausschuß arbeitet
weisungsungebunden; ich habe den Ausschuß aber dennoch bereits schriftlich
dringend ersucht, Leitlinien vor allem für die Gastronomie noch vor dem Sommer
vorzulegen.
Zu Frage 3:
Mit der Lebensmittelhygieneverordnung habe ich bereits dafür Sorge getragen, daß
die Kleingastronomie nicht durch Hygienebestimmungen in ihrer Existenz gefährdet
ist. So werden an ortsveränderliche oder nicht ständige Betriebsstätten, vorrangig
als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, sowie gelegentlich als
Gaststätten genutzte Betriebsstätten im Abschnitt III des Anhanges erleichterte
Anforderungen an Betriebsstätten und Räume gestellt.
Zu Frage 4:
In der „Leitlinie für Großküchen, Großcatering, Spitalsküchen und vergleichbare
Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung“ wird eine Temperatur von 75°C für
die Ausgabe von der Küche empfohlen. Die Serviertemperatur kann niedriger sein,
um insbesondere Personen, die nicht in der Lage sind, die Temperatur richtig
einzuschätzen, vor der Gefahr einer Verbrühung zu schützen. Im Rahmen der
Eigenkontrolle im Sinne der Bestimmungen des § 3 der
Lebensmittelhygieneverordnung muß geprüft werden, für welchen begrenzten
Zeitraum eine Ausnahme von den Temperaturanforderungen möglich ist, um die
Einhaltung der Hygieneanforderungen zu gewährleisten.
Wegen der für Großküchenbetriebe wesentlich anderen Hygieneanforderungen
wurden in der "Leitlinie für Großküchen, Großcatering, Spitalsküchen und
vergleichbare Einrichtungen der "
Temperaturanforderungen empfohlen. Bezüglich der übrigen Gastronomiebetriebe
(Restaurants, Hotellerieküchen, Imbißstuben) wird auf die Beantwortung der Frage
1 verwiesen.
Im Rahmen der Arbeiten im Ständigen Hygieneausschuß zur Erstellung einer Leit -
linie für die Gastronomie wird geprüft werden, welche Anforderungen an Heißhalte -
zeiten notwendig und zumutbar sind.
Zu Frage 6:
Im § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung werden fünf Grundsätze des HACCP -
Konzeptes für die Erstellung von Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb normiert. Eine
Dokumentationspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch ist es bei der
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen notwendig, Aufzeichnungen zu führen,
wobei der Umfang der Aufzeichnungen prinzipiell vom Verantwortlichen selbst be -
stimmt wird. Aufzeichnungen sollen primär jene Bereiche umfassen, die wesentlich
für die Sicherheit von Lebensmitteln sind (z.B. Aufzeichnungen über
Temperaturen). Diese Bereiche können von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein.
Dabei ist nicht ausgeschlossen daß ein Kleinstbetrieb, der überschaubare
Verhältnisse der hygienischen Produktsbedingungen aufweist, auch ohne eine
derartige Dokumentation die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten
kann.
Im Ständigen Hygieneausschuß wird bei der Erarbeitung von Leitlinien auch ge -
prüft, inwieweit es erforderlich ist, Anforderungen an eine Dokumentation für die
betreffenden Betriebe zu empfehlen.