5475/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
18. Februar 1999 unter der Nr. 5764/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Export von Alt - und Gebrauchtwaffen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 4, 10 bis 12:
Grundsätzlich halte ich fest, daß ich mich zu der Zielsetzung bekenne, den
Kreis der Abnehmer von sogenannten ,,small arms“ einzuschränken, um ihrer
destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung Einhalt zu gebieten. Ich begrüße
es daher, daß der Rat der Europäischen Union in der Zeit der österreichischen
Präsidentschaft am 17. Dezember 1998 eine Gemeinsame Aktion betreffend
den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden
Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen angenommen
hat (kundgemacht in: Amtsblatt der EG L 9/1 ff. vom 15. Jänner 1999). Diese
Gemeinsame Aktion bildet einen ersten Schritt seitens der Europäischen Union,
in den
zuständigen regionalen und internationalen Gremien einem akuten
Problem hinkünftig besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zu spezifischen
Aktionen finanzielle und technische Unterstützung zu leisten. Damit ist ein
Prozeß eingeleitet worden, aufgrund dessen nicht nur auf internationaler,
sondern zunehmend auch auf innerstaatlicher Ebene bestehende Praktiken
kritisch hinterfragt werden. In diesem Sinn habe ich auch veranlaßt, daß die
Möglichkeit einer Verschrottung von Gebrauchtwaffen des Bundesheeres
geprüft wird. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, daß Anträge auf Bewilligung
der Ausfuhr von Kriegsmaterial aus Österreich jeweils im Einzelfall nach den
strengen Kriterien des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein -, Aus - und
Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977 in der geltenden Fassung
geprüft werden. Die Kriterien dieses Bundesgesetzes entsprechen im übrigen
auch den Standards des vom Rat der Europäischen Union am 8. Juni 1998
angenommenen EU - Verhaltenskodex für Waffenausfuhren.
Zu den Fragen 2 und 3:
Nach § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ein -, Aus - und Durchfuhr von
Kriegsmaterial bedarf die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister
für Landesverteidigung der Zustimmung der Bundesregierung. Dies trifft auf
den in der Anfrage angesprochenen Sachverhalt nicht zu. Nach den mir zur
Verfügung stehenden Informationen wurde das gegenständliche Kriegsmaterial
im Inland an eine private Firma verkauft und verblieb zunächst auch im Inland;
die betreffende Firma hat in der Folge einen Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr
des gegenständlichen Materials eingebracht, der nach § 3 Abs. 1 des Bundes -
gesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial vom Bundes -
minister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhö -
rung des Bundeskanzlers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu beurtei -
len war. In der
gegenständlichen Sache wurde das Bundeskanzleramt erstmals
im Jahr 1996 angehört; hinsichtlich der neuerlichen Erteilung einer befristeten
inhaltsgleichen Bewilligung wurde das Bundeskanzleramt weiters im Jahr 1997
angehört und hat sich hinsichtlich einer weiteren befristeten Bewilligung im Jahr
1998 eine Stellungnahme vorbehalten.
Zu den Fragen 5 und 6:
Mit dieser Frage wurde ich nicht befaßt.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu den Fragen 8 und 9:
Vertreter der genannten Bereiche haben mich nicht begleitet.
Zu Frage 13:
Ein Vertreter meines Ressorts nimmt im Rahmen der österreichischen Delega -
tion regelmäßig an Sitzungen der EU - ad hoc - Ratsarbeitsgruppe „Europäische
Rüstungspolitik“ (POLARM) teil. D ie Beratungen dieser Gruppe konzentrieren
sich gegenwärtig auf die Erörterung der Mitteilung der Kommission an den Rat,
das Europäische Parlament, den Wirtschafts - und Sozialausschuß und den
Ausschuß der Regionen - „Umsetzung der Unionsstrategie im Bereich der Ver -
teidigungsindustrie“
(Dok. K0M/97/0583 endg.).
Zu den Fragen 14, 15 und 20:
Diese Fragen betreffen Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzlers nach Art. 52 Abs. 1 B -VG fallen.
Zu den Fragen 16 und 17:
Der Landesverteidigungsrat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1996 zur
Moderisierung der materiellen Ausstattung des Bundesheeres der Bundesre -
gierung die Umsetzung des sogenannten ,,Mech - Pakets“ empfohlen. Es liegt
nunmehr in der Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers für Landesver -
teidigung, die entsprechenden Beschaffungen durchzuführen. Die diesbezüg -
liche Finanzierung erfolgt aus dem taufenden Budget des Bundesministeriums
für Landesverteidigung.
Zu den Fragen 18 und 19:
Ein Engagement der genannten Firma war nicht Gegenstand meiner Gesprä -
che mit Premierminister Primakow anläßlich des EU - Rußland - Gipfels im
Oktober 1998.
Zu Frage 21:
Beschaffungen für das Bundesheer fallen in die Ressortverantwortlichkeit des
Bundesministers für Landesverteidigung. Diese Beschaffungen sind im Hihblick
auf die verfassungsrechtlich definierte Aufgabenstellung des Bundesheeres
durchzuführen. Dabei ist selbstverständlich auch auf das traditionelle österrei -
chische Engagement zur internationalen Friedenssicherung Bedacht zu
nehmen.