5475/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

18. Februar 1999 unter der Nr. 5764/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Export von Alt -  und Gebrauchtwaffen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4, 10 bis 12:

 

Grundsätzlich halte ich fest, daß ich mich zu der Zielsetzung bekenne, den

Kreis der Abnehmer von sogenannten ,,small arms“ einzuschränken, um ihrer

destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung Einhalt zu gebieten. Ich begrüße

es daher, daß der Rat der Europäischen Union in der Zeit der österreichischen

Präsidentschaft am 17. Dezember 1998 eine Gemeinsame Aktion betreffend

den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden

Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen angenommen

hat (kundgemacht in: Amtsblatt der EG L 9/1 ff. vom 15. Jänner 1999). Diese

Gemeinsame Aktion bildet einen ersten Schritt seitens der Europäischen Union,

in den zuständigen regionalen und internationalen Gremien einem akuten

Problem hinkünftig besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zu spezifischen

Aktionen finanzielle und technische Unterstützung zu leisten. Damit ist ein

Prozeß eingeleitet worden, aufgrund dessen nicht nur auf internationaler,

sondern zunehmend auch auf innerstaatlicher Ebene bestehende Praktiken

kritisch hinterfragt werden. In diesem Sinn habe ich auch veranlaßt, daß die

Möglichkeit einer Verschrottung von Gebrauchtwaffen des Bundesheeres

geprüft wird. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, daß Anträge auf Bewilligung

der Ausfuhr von Kriegsmaterial aus Österreich jeweils im Einzelfall nach den

strengen Kriterien des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein -, Aus - und

Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977 in der geltenden Fassung

geprüft werden. Die Kriterien dieses Bundesgesetzes entsprechen im übrigen

auch den Standards des vom Rat der Europäischen Union am 8. Juni 1998

angenommenen EU - Verhaltenskodex für Waffenausfuhren.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Nach § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ein -, Aus - und Durchfuhr von

Kriegsmaterial bedarf die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister

für Landesverteidigung der Zustimmung der Bundesregierung. Dies trifft auf

den in der Anfrage angesprochenen Sachverhalt nicht zu. Nach den mir zur

Verfügung stehenden Informationen wurde das gegenständliche Kriegsmaterial

im Inland an eine private Firma verkauft und verblieb zunächst auch im Inland;

die betreffende Firma hat in der Folge einen Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr

des gegenständlichen Materials eingebracht, der nach § 3 Abs. 1 des Bundes -

gesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial vom Bundes -

minister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhö -

rung des Bundeskanzlers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu beurtei -

len war. In der gegenständlichen Sache wurde das Bundeskanzleramt erstmals

im Jahr 1996 angehört; hinsichtlich der neuerlichen Erteilung einer befristeten

inhaltsgleichen Bewilligung wurde das Bundeskanzleramt weiters im Jahr 1997

angehört und hat sich hinsichtlich einer weiteren befristeten Bewilligung im Jahr

1998 eine Stellungnahme vorbehalten.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Mit dieser Frage wurde ich nicht befaßt.

 

Zu Frage 7:

 

Nein.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Vertreter der genannten Bereiche haben mich nicht begleitet.

 

Zu Frage 13:

 

Ein Vertreter meines Ressorts nimmt im Rahmen der österreichischen Delega -

tion regelmäßig an Sitzungen der EU - ad hoc - Ratsarbeitsgruppe „Europäische

Rüstungspolitik“ (POLARM) teil. D ie Beratungen dieser Gruppe konzentrieren

sich gegenwärtig auf die Erörterung der Mitteilung der Kommission an den Rat,

das Europäische Parlament, den Wirtschafts - und Sozialausschuß und den

Ausschuß der Regionen - „Umsetzung der Unionsstrategie im Bereich der Ver -

teidigungsindustrie“ (Dok. K0M/97/0583 endg.).

Zu den Fragen 14, 15 und 20:

 

Diese Fragen betreffen Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich des

Bundeskanzlers nach Art. 52 Abs. 1 B -VG fallen.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Der Landesverteidigungsrat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1996 zur

Moderisierung der materiellen Ausstattung des Bundesheeres der Bundesre -

gierung die Umsetzung des sogenannten ,,Mech - Pakets“ empfohlen. Es liegt

nunmehr in der Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers für Landesver -

teidigung, die entsprechenden Beschaffungen durchzuführen. Die diesbezüg -

liche Finanzierung erfolgt aus dem taufenden Budget des Bundesministeriums

für Landesverteidigung.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

 

Ein Engagement der genannten Firma war nicht Gegenstand meiner Gesprä -

che mit Premierminister Primakow anläßlich des EU - Rußland - Gipfels im

Oktober 1998.

 

Zu Frage 21:

 

Beschaffungen für das Bundesheer fallen in die Ressortverantwortlichkeit des

Bundesministers für Landesverteidigung. Diese Beschaffungen sind im Hihblick

auf die verfassungsrechtlich definierte Aufgabenstellung des Bundesheeres

durchzuführen. Dabei ist selbstverständlich auch auf das traditionelle österrei -

chische Engagement zur internationalen Friedenssicherung Bedacht zu

nehmen.