548/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag.  Helmut Kukacka und Kollegen vom

30.     April 1996, Nr. 550/J, betreffend Geisterflotte der Post, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7. und 1 0. bis 1 1.:

 

Im Abschnitt 11 des Fahrzeugplanes (Anlage IV derjährlichen Bundesfinanzgesetze) ist die Höchstanzahl der bei den einzelnen Bundesorganen in Verwendung stehenden Fahrzeuge limitiert.  Nach den Bestimmungen im Abschnitt 1 P 2 (1) des Allgemeinen Teiles des Fahr­zeugplanes darf jedes Organ des Bundes die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben (sowohl für Anschaffung als auch für den Be­trieb) nur insoweit tätigen, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt 11 zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.

 

Im gegenständlichen Fall war die Anzahl der Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwal­tung mit 9.954 Fahrzeugen begrenzt.

 

Allerdings hat der Bundesfinanzgesetzgeber seit dem Jahre 1987 (Anlage IV zum Bundes­finanzgesetz 1987, BGBI.NR. 119) für diesen Bereich hinsichtlich der Reservekraftfahrzeuge jährlich eine Ausnahmeregelung im Abschnitt 1 P 2 (2) des Allgemeinen Teiles des Fahr­zeugplanes beschlossen.  Die entsprechende Bestimmung lautet:

 

"(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. .........................

 

Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbe­suchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 einge­halten werden sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekrafffahrzeugen anstelle der im Abschnitt 11 vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung."

Demnach war die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, einen zur Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Stand an Reservefahrzeugen zu halten.

In der in der Anfrage genannten Zahl von rund 13.000 Postfahrzeugen sind nicht nur die nahezu 10.000 im Fahrzeugplan des Bundes ausgewiesenen Kraftfahrzeuge, sondern auch jene amtlich zugelassenen Fahrzeuge enthalten, die zur Abwicklung des Dienstbetriebes ,beim Post-, Postauto- und Fernmeldedienst unbedingt benötigt werden, aber im Fahrzeug­plan nicht enthalten sind, wie beispielsweise Transport-(Elektro-)Karren und Kfz-Anhänger.  Diese Fahrzeuge sind zufolge den Bestimmungen in § 27 (2) Z-4 des Bundeshaushaltsge­setzes BGBI.NR. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, im Fahrzeugplan nicht zu er­fassen.

Tatsächlich stehen daher zur Sicherstellung einer reibungslosen Dienstabwicklung im ge­samten Bundesgebiet sowie eines kundenorientierten Leistungsangebotes den einzelnen Fachbereichen der Post- und Telegraphenverwaltung rund 1800 Reservekraftfahrzeuge zur Verfügung.  Es sind dies solche Kraftfahrzeuge, die aufgrund des technischen Gesamtzu­standes, ihres Alters und der Zuverlässigkeit zwar nicht mehr für die dauernde Verwendung im Post- und Fernmeldedienst geeignet, jedoch noch in fahrbereitem Zustand sind und bei Ausfall von "Planfahrzeugen" sofort eingesetzt werden können.  Durch diese Vorgangsweise wird nicht nur die Fahrzeuglebensdauer bestmöglich genutzt, sondern auch die Qualität so­wie die Zuverlässigkeit bei der Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere im Land zustell- und im Femmeideentstörungsdienst aufrecht erhalten.

Aufgrund dieser Sachlage sowie im Hinblick auf die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBI.NR. 201, mit 1. Mai 1996 erfolgte Ausgliederung der Post- und Tele­graphenverwaltung aus dem Bundesbudget sind keine weiteren Veranlassungen im Fahr­zeugplan des Bundes erforderlich.

Zu 8.:

Nachdem der zitierte Schriftwechsel schon 10 Jahre zurückliegt, wurden die Schriftstücke bereits skartiert.  Ihr Inhalt ist mir nicht bekannt.

 

Zu 9.:

 

Da eine gesetzeskonforme Vorgangsweise vorlag, waren und sind keine diesbezüglichen Veranlassungen seitens des Bundesministeriums für Finanzen notwendig.

 

Anlage