5480/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Apfelbeck und Genossen haben am 16. Februar 1999

unter der Nr. 5739/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Veranstaltungen bundesheerfremder Personen in Offizierskasinos und Einrichtungen des

Bundesheeres“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend ist festzustellen, daß in meinem Ressort klare Richtlinien über die Benützung von

Betreuungseinrichtungen, wie Offizierskasinos etc., bestehen. Demnach ist es grundsätzlich

nur Ressortangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Veranstaltungen in

Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres durchzuführen. In Ausnahmefallen

können sonstige Veranstaltungen genehmigt werden, wenn es sich um Veranstalter handelt,

die dem österreichischen Bundesheer „nahestehen“ (z.B. Partnerschaftsfirmen) oder die

Veranstaltung selbst im wehrpolitischen Interesse gelegen ist (z.B. Siegerehrung des

Heeressportvereines). Abgesehen davon stehen „bundesheerfremden Personen, Stellen und

Organisationen“ die Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres für Veranstaltungen

nicht offen.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegenden Fragen wie folgt;

 

Zu 1:

 

Ja, zumal die Bundesgebäudeverwaltung II aufgrund ihrer spezifischen Aufgabenstellung

zweifellos in einem besonderen Naheverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht. Den

Mitarbeitern der BGV II wurde aufgrund des in allen Betreuungseinrichtungen des

Österreichischen Bundesheeres bestehenden Gewinnverbotes lediglich der Selbstkostenpreis

(Einkaufspreis plus Manipulationsaufschlag) verrechnet. Insgesamt waren vier Betreuungs -

helfer (Ordonnanzen) zeitlich gestaffelt eingesetzt; ihre Mehrdienstleistungen wurden durch

Freizeit abgegolten. Das Ende der Weihnachtsfeier war für 24.00 Uhr festgesetzt.

 

Zu 2:

 

Über Veranstaltungen, die in Betreuungs- oder sonstigen Einrichtungen des Bundesheeres

im Sinne der gegenständlichen Anfrage abgehalten werden, bestehen keine zentralen

Aufzeichnungen. Da die Ermittlung dieser Daten einen unverhältnismäßigen Verwaltungs -

aufwand erfordern würde, bitte ich daher um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung

Abstand nehme.

 

Zu 3:

 

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.

 

Zu 4:

 

Die Genehmigung erteilt das jeweils zuständige Kommando. Hinsichtlich der Anzahl der

genehmigten Ansuchen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 2.

 

Zu 5 bis 8 und 10:

 

Entfällt im Hinblick auf meine obigen Ausführungen.

 

Zu 9:

 

Grundwehrdiener werden bei Bedarf auf freiwilliger Basis eingesetzt. Ihre Mehrdienst -

leistungen werden ihnen durch Freizeit abgegolten.