5485/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag Stadler und Kollegen haben am 16. Februar 1999

unter der Nr. 5730/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verstoß

gegen das Datenschutzgesetz durch das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich"

gerichtet

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Bescheid der Datenschutzkommission ist mir bekannt. Dein Beschwerdefall liegt - wie mir

berichtet wurde - eine Fehlleistung bei der Handhabung der Gebührenerfassungsanlage beim

LGK Niederösterreich zugrunde, der wiederum auf einen Softwarefehler in der Anlage

zurückzuführen war Die Datenschutzkommission hat dies zur Kenntnis genommen, allerdings

darauf hingewiesen, daß irrtümliches Vorgehen an der Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns

nichts ändert

 

Zu Frage 2:

Die technischen Möglichkeiten der individuellen Gebührenerfassung werden seit 1990 bei

größeren Telefonanlagen im Bereich der Bundesgendarmerie genutzt. um den Mitarbeitern die

Möglichkeit zu eröffnen, Privatgespräche gegen Kostenersatz - zu führen.

 

Die bei deklarierten Privatgesprächen oder besonders vertraulichen Gesprächen durch Organe

der Personalvertretung gewählten Rufnummern werden fragmentiert aufgezeichnet, die letzten

vier Ziffern werden jeweils unterdrückt und durch „x" ersetzt. wodurch eine

Nachvollziehbarkeit der Anrufziele verhindert wird.

Bei den Telefonanlagen der Zentralstelle erfolgt die Aufzeichnung gerätebezogen Kontrollen

erfolgen hiebei ausschließlich außerhalb deklarierter Privatgespräche bei Geräten, die Organen

der Personalvertretung zur Verfügung stehen, wird dem besonderen Geheimnisschutz dadurch

Rechnung getragen, daß Personalvertretungsgespräche zwar als Dienstgespräche gelten, aber

in Bezug auf die Kontrolle deklarierten Privatgesprächen gleichgehalten werden. Im Bereich

der Bundespolizei befinden sich keine Gebührenerfassungsanlagen in Betrieb

 

Zu den Fragen 3 und 4

Seitens des LGK Niederösterreich wurde eine Erweiterung der Gebührenerfassungsanlage

veranlaßt, um eine zusätzliche Kennung mit entsprechend verbesserter Software für

Personalvertreter zur Verfügung zu haben. Ein Irrtum, wie er für den gegenständlichen

Bescheid der Datenschutzkommission ursächlich war, kann durch diese Maßnahme zukünftig

gänzlich ausgeschlossen werden. Es bedarf daher keiner zusätzlichen Maßnahmen, um den

gesetzlichen Geheimhaltungsanspruch sicherzustellen.