5485/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag Stadler und Kollegen haben am 16. Februar 1999
unter der Nr. 5730/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verstoß
gegen das Datenschutzgesetz durch das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich"
gerichtet
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Bescheid der Datenschutzkommission ist mir bekannt. Dein Beschwerdefall liegt - wie mir
berichtet wurde - eine Fehlleistung bei der Handhabung der Gebührenerfassungsanlage beim
LGK Niederösterreich zugrunde, der wiederum auf einen Softwarefehler in der Anlage
zurückzuführen war Die Datenschutzkommission hat dies zur Kenntnis genommen, allerdings
darauf hingewiesen, daß irrtümliches Vorgehen an der Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns
nichts ändert
Zu Frage 2:
Die technischen Möglichkeiten der individuellen Gebührenerfassung werden seit 1990 bei
größeren Telefonanlagen im Bereich der Bundesgendarmerie genutzt. um den Mitarbeitern die
Möglichkeit zu eröffnen, Privatgespräche gegen Kostenersatz - zu führen.
Die bei deklarierten Privatgesprächen oder besonders vertraulichen Gesprächen durch Organe
der Personalvertretung gewählten Rufnummern werden fragmentiert aufgezeichnet, die letzten
vier Ziffern werden jeweils unterdrückt und durch „x" ersetzt. wodurch eine
Nachvollziehbarkeit der Anrufziele
verhindert wird.
Bei den Telefonanlagen der Zentralstelle erfolgt die Aufzeichnung gerätebezogen Kontrollen
erfolgen hiebei ausschließlich außerhalb deklarierter Privatgespräche bei Geräten, die Organen
der Personalvertretung zur Verfügung stehen, wird dem besonderen Geheimnisschutz dadurch
Rechnung getragen, daß Personalvertretungsgespräche zwar als Dienstgespräche gelten, aber
in Bezug auf die Kontrolle deklarierten Privatgesprächen gleichgehalten werden. Im Bereich
der Bundespolizei befinden sich keine Gebührenerfassungsanlagen in Betrieb
Zu den Fragen 3 und 4
Seitens des LGK Niederösterreich wurde eine Erweiterung der Gebührenerfassungsanlage
veranlaßt, um eine zusätzliche Kennung mit entsprechend verbesserter Software für
Personalvertreter zur Verfügung zu haben. Ein Irrtum, wie er für den gegenständlichen
Bescheid der Datenschutzkommission ursächlich war, kann durch diese Maßnahme zukünftig
gänzlich ausgeschlossen werden. Es bedarf daher keiner zusätzlichen Maßnahmen, um den
gesetzlichen Geheimhaltungsanspruch sicherzustellen.