5488/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger,

Freundinnen und Freunde,

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Rezeptgebührenbefreiung (Nr. 58321J)

 

        In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich - nach ent -

sprechender Kontaktnahme mit dem u.a. zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 31

Abs. 5 Z 16 ASVG für die Befreiung von der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer be -

sonderen sozialen Schutzbedürftigkeit berufenen Hauptverband der österreichi -

schen Sozialversicherungsträger - Folgendes festhalten;

 

Zur Frage 1:

 

Bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des/der Ver -

sicherten hat der Versicherungsträger gemäß § 136 Abs. 5 ASVG nach Maßgabe

der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezept -

gebühr abzusehen.

 

   Wesentliches Kriterium zur Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit war

und ist dabei die Höhe des Einkommens. Als maßgebliche Einkommensgrenze

gelten die Richtsätze für die Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 ASVG. Damit

führt jede - vom Gesetz jährlich vorgesehene - Erhöhung dieser Richtsätze auch zu

einer entsprechenden Erhöhung der Einkommensgrenze für die Befreiung von der

Rezeptgebühr.

 

   Bei Versicherten, die an Krankheiten oder Gebrechen leiden, durch die ihnen

erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sind diese Richtsätze ent -

sprechend zu erhöhen. Seit 1. Jänner 1994 ist demnach der auf 115% erhöhte

Richtsatz heranzuziehen. Vor diesem Zeitpunkt waren die Richtsätze um einen Fix -

betrag von S 900,- erhöht.

 

Zur Frage 2:

 

    Da weder in meinem Ressort noch beim Hauptverband diesbezügliche Daten

vorhanden sind, ist eine Beantwortung dieser Frage leider nicht möglich.