549/AB

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hans Schöll und Genossen vom 30. April 1996, Nr. 547/J, betreffend Verkauf der Gemeinnützige lndustriewohnungsgesellschaft mbH, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.. 3. und 5.:

Die Annahme des Anbotes auf Übertragung der Anteilsrechte ist nach meinen Informationen bis jetzt noch nicht von allen Interessenten erfolgt.

Wie mir berichtet wird, sind aufgrund der bisherigen Verhandlungen folgende neue Beteiligungsverhältnisse an der Gemeinnützige Industriewohnungsgesellschaft mbH vorgesehen:

- Wohnungsanlagen Gesellschaft mbH, Linz, 25%

- Gesellschaft für den Wohnungsbau Gemeinnützige Gesellschaft mbH 20%

- "Neue Heimat Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft

in Oberösterreich, Gesellschaft mbH 20%

- Erste gemeinnützige Wohnungsgesellschaft "Heimstätte Gesellschaft mbH" 20%

- Sozialbau gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft 15%

Zu 2.:

Die ÖIAG hat hiezu in einer Stellungnahme mitgeteilt, daß die Expertenschätzungen, die zu einem Verkehrswert von 7 bis 8 Milliarden Schilling kommen, in keiner Weise dem tatsächlichen Wert der GIWOG entsprechen. Nach diesen Informationen soll der derzeitige Verkehrswert der GIWOG in der Nähe des Kaufpreises liegen.

Zu 4.:

Gemäß § 10a WGG wird der Erwerb von Anteilsrechten an gemeinnützigen Bauvereinigungen mit der Zustimmung des Amtes der Landesregierung als Aufsichtsbehörde wirksam.

Zu 6.:

Die Frage der Veräußerung von Anteilsrechten an der Gemeinnützige Industriewohnungsgesellschaft mbH steht in keinerlei Zusammenhang mit einer allfälligen Übertragung von Mietwohnungen in das Eigentum. Wie aus meiner Beantwortung zu den Fragen 1., 3. und 5. zu ersehen ist, handelt es sich bei den GIWOG - Wohnungen nicht um "Bundeswohnungen", sondern um im Eigentum der Gesellschaft stehende Wohnungen. Ein allfälliger Veräußerungserlös würde daher - im Gegensatz zur Darstellung in der Einleitung zur Anfrage - nicht dem Bund, sondern der Gesellschaft zufließen.

Zu 7. bis 10.:

Die gestellten Fragen betreffen keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und sind daher von dem in § 90

Geschäftsorganisationsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht umfaßt.