5491/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dr. Willi Brauneder, Mag. Ewald Stadler, Herbert Scheibner,
Wolfgang Jung und Wilfried Tug haben am 25. Februar 1999 unter der Nr. 5859/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ankündigung eines
abschlägigen Bescheids über die Durchfuhr ungarischer Truppenübungsteilnehmer
zu einer NATO - Übung in Norditalien" gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
Ungarn beantragte die Erteilung einer Bewilligung auf Durchfuhr von Truppen und
Kriegsmaterial zur Teilnahme bei der "Adventure Exohange 99", einer NATO -
Gefechtsübung, die nicht im Rahmen der „Partnerschaft für den Frieden" abgehalten
wurde.
Bei der Erteilung einer Bewilligung für die Durchfuhr von Kriegsmaterial ist nach § 3
Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes u. a. auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Ein -, Aus - oder Durchfuhr den außenpolitischen Interessen Österreichs unter
besonderer
Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht
zuwiderläuft.
Gegen eine Bewilligung der Durchfuhr von Kriegsmaterial zum Zwecke der
Durchführung von militärischen Übungen sprechen lediglich dann keine Bedenken,
wenn derartige Übungen entweder im Rahmen der "Partnerschaft für den Frieden
oder zum Zwecke einer Maßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten
Nationen durchgeführt werden.
Nach Befassung des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde diese
Bewilligung daher nicht erteilt.
Auch zukünftige Anträge werden von mir im Lichte der Kriterien des § 3 KMG unter
Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Sachverhaltes im Einzelfall und im
Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts zu beurteilen sein.
Zu den Fragen 2, 3 und 5:
Diese Fragen fallen nach Art 52 Abs 1 B - VG nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.