5491/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Willi Brauneder, Mag. Ewald Stadler, Herbert Scheibner,

Wolfgang Jung und Wilfried Tug haben am 25. Februar 1999 unter der Nr. 5859/J an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ankündigung eines

abschlägigen Bescheids über die Durchfuhr ungarischer Truppenübungsteilnehmer

zu einer NATO - Übung in Norditalien" gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 4:

 

Ungarn beantragte die Erteilung einer Bewilligung auf Durchfuhr von Truppen und

Kriegsmaterial zur Teilnahme bei der "Adventure Exohange 99", einer NATO -

Gefechtsübung, die nicht im Rahmen der „Partnerschaft für den Frieden" abgehalten

wurde.

 

Bei der Erteilung einer Bewilligung für die Durchfuhr von Kriegsmaterial ist nach § 3

Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes u. a. auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die

Ein -, Aus - oder Durchfuhr den außenpolitischen Interessen Österreichs unter

besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht zuwiderläuft.

Gegen eine Bewilligung der Durchfuhr von Kriegsmaterial zum Zwecke der

Durchführung von militärischen Übungen sprechen lediglich dann keine Bedenken,

wenn derartige Übungen entweder im Rahmen der "Partnerschaft für den Frieden

oder zum Zwecke einer Maßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten

Nationen durchgeführt werden.

 

Nach Befassung des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde diese

Bewilligung daher nicht erteilt.

 

Auch zukünftige Anträge werden von mir im Lichte der Kriterien des § 3 KMG unter

Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Sachverhaltes im Einzelfall und im

Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts zu beurteilen sein.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 5:

 

Diese Fragen fallen nach Art 52 Abs 1 B - VG nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.