5494/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Povysil

und Kollegen betreffend Datenaustausch,

(Nr. 5801/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Der Datenaustausch erfolgt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen

und ist - soweit es die Gesundheitsreform betrifft - auch in der Vereinbarung gemäß

Art. 15a B - VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstalten -

finanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 festgelegt.

Für die derzeit notwendigen Analysen sind die bestehenden Möglichkeiten des

Datenaustausches ausreichend. Ergibt sich im Rahmen der Durchführung der Arbei -

ten die Notwendigkeit eines intensiveren Datenaustausches, so werden die dafür

notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen sein.

 

Zu Frage 2:

 

Wie bereits zur Anfrage Nr. 3953/J betreffend Datenschutzlosigkeit ausgeführt,

beziehen sich die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zur

Verfügung gestellten Daten ausschließlich auf Krankenhausaufenthalte und lassen

keinen Rückschluß auf einzelne Patienten zu. Daher liegen aufgrund dieser Daten -

meldungen keine Datensammlungen über Patienten vor.

 

Obwohl es sich um keine Patientendaten handelt, finden bei der Verarbeitung und

Auswertung der erhobenen Daten strenge Vorschriften - wie zum Beispiel Zugriff nur

mit spezieller Benutzerkennung für einen ausgewählten Personenkreis - Anwen -

dung. Zudem sind alle mit der Datenverarbeitung befaßten Personen ausdrücklich

verpflichtet, alle Bestimmungen zur Wahrung des Datenschutzes einzuhalten.

Für den Fall, daß sich die Frage nicht nur auf den Bereich der LKF - Daten bezieht,

möchte ich auch auf die umfangreichen Datensicherheitsmaßnahmen im Bereich

der Sozialversicherungsträger - die bereits ausführlich im Rahmen der Beantwortung

der oben angeführten parlamentarischen Anfrage dargestellt wurden - verweisen.

Aus dieser Beantwortung geht hervor, daß die datenschutzrechtlichen kontrollmög -

lichkeiten im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung in ausreichendem Maß

gegeben sind. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, daß von den Sozialversi -

cherungstragern bzw. vom Hauptverband von diesen umfassenden Instrumentarien

nicht in ausreichender und adäquater Form Gebrauch gemacht würde.