5495/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Heide Schmidt, Partnerinnen und Partner

haben am 24. Februar 1999 unter der Zl. 5791/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfra -

ge betreffend die Berichtspflicht Österreichs zu wichtigen Konventionen der Vereinten Na -

tionen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Die Berichtspflicht nach internationalen Menschenrechtsverträgen obliegt der Republik

Österreich. Die Berichte sind je nach fachlicher Zuständigkeit von den jeweiligen Bun -

desministerien zu erarbeiten und zusammenzustellen. Das BMaA übt hier primär eine Ko -

ordinierungsfunktion aus und leitet die Berichte an die Vereinten Nationen weiter. Das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betont daher regelmäßig gegenüber

den zuständigen Stellen, daß der österreichischen Berichtspflicht zeitgerecht nachge -

kommen werden muß.

 

Grundsätzlich sind die Erstellung und Behandlung der periodischen Menschenrechtsbe -

richte auch im Lichte der Arbeitsprogramme der für die Berichtsprüfung jeweils zuständi -

gen Vertragsorgane zu sehen. Die erhebliche Belastung der Ausschüsse führt wiederholt

zu zeitlichen Verzögerungen bei der Behandlung der Berichte hinsichtlich der vertraglich

vorgeschriebenen Intervalle.

 

Die Erstellung und Behandlung der Berichte sollte aber so erfolgen, daß ein Dialog über

möglichst aktuelle Menschenrechtsthemen gewährleistet ist. Da die derzeitige Verfah -

rensweise der periodischen Berichterstattung nach den größten internationalen Men -

schenrechtsverträgen einen solchen aktuellen Dialog aufgrund des sehr erheblichen Ar -

beits- und Koordinierungsaufwandes nur selten ermöglicht, wird auf internationaler Ebene

seit längerem an einer grundlegenden Reform des Berichtssystems gearbeitet. Dazu ver -

weise ich auch auf meine Antwort zu Frage 8.

 

Zu Frage 1:

 

Der „Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ der Vereinten Nationen vom Dezember

1966 wurde von Österreich am 10. September 1978 ratifiziert und trat am 10. Dezember

1978 in Kraft (BGBl. 591/1978). Seit der Ratifikation hat Österreich gem. Art. 40 des

Übereinkommens drei Berichte vorgelegt. Der dritte Bericht Österreichs (UN - Dok

CCPR/C/83/Add. 3) wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen am 22. April 1997

übermittelt und am 30. Oktober 1998 vom Menschenrechtsausschuß behandelt. In den

Schlußbemerkungen vom 5. November 1998 (UN - Dok CCPR/C/79/Add. 103) wurde als

Datum für die Vorlage des vierten Berichts Österreichs der Oktober 2002 bestimmt.

 

Zu Frage 2:

 

Der „Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ der Vereinten Nationen vom

Dezember 1966 trat am 10. Dezember 1978 in Österreich in Kraft (BGBl. 590/1978). Der

zweite Bericht Österreichs (UN - Dok E/1986/4/Add. 8; Corr. 1 und UN - Dok E/1990/6/Add. 5)

wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen gem. Art. 17 des Paktes iVm Ziff. 1 der

Resolution 1988(XL) des Wirtschafts - und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 11.

Mai 1976 abschnittsweise am 5. Februar 1986 (Artikel 10 - 12) bzw. am 6. August 1993

(Artikel 6 - 9,13 - 15) übermittelt. Die Berichte wurden vom Komitee jeweils im April 1986

und im November 1994 behandelt. Dem Bundeskanzleramt sowie dem in der Sache

hauptsächlich zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die

Notwendigkeit der Vorlage eines Folgeberichts bekannt. Das BMaA erwartet daher in

nächster Zukunft eine entsprechende Beantwortung.

 

Zu Frage 3:

 

Das „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri -

gende Behandlung oder Strafe“ der Vereinten Nationen wurde von Österreich am 29. Juli

1987 ratifiziert und trat am 28. August desselben Jahres für Österreich in Kraft (BGBl.

492/1987). Seit der Ratifikation hat Österreich gern. Art. 19 des Übereinkommens zwei

Berichte vorgelegt. Der erste Bericht Österreichs wurde in der zweiten Sitzung des Anti -

folterausschusses 1989 behandelt. Der zweite Bericht Österreichs wurde am 6. Oktober

1998 dem Sekretariat der Vereinten Nationen übermittelt und trägt die Dokumentennum -

mer UN - Dok CAT/C/17/Add. 21. Der Antifolterausschuß hat mitgeteilt, den Bericht voraus -

sichtlich im November 1999 zu behandeln.

 

Zu Frage 4:

 

Die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" der Vereinten

Nationen vom 18. Dezember 1979 ist für Österreich mit 30. April 1982 in Kraft getreten

(BGBl. 443/1982). Seit der Ratifikation hat Österreich gem. Art. 18 des Übereinkommens

vier Berichte vorgelegt. Der von den zuständigen Bundesministerien gemeinsam erstellte

dritte und vierte Bericht Österreichs wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen am 25.

April 1997 übermittelt. Er wird vom zuständigen UN - Komitee voraussichtlich erst im Jahre

2000 geprüft werden können. Zu dem im heurigen Jahr fälligen fünfien Bericht Öster -

reichs sind bereits Vorbereitungen im Gange, die vom Bundeskanzleramt koordiniert wer -

den.

 

Zu Frage 5:

 

Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes" der Vereinten Nationen wurde von

Österreich am 6. August 1992 ratifiziert und ist gem. Art. 49 Abs. 2 des Übereinkommens

für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten (BGBl. 7/1993). Gem. Art. 44 ha -

ben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Über -

einkommens für den betreffenden Staat und danach alle fünf Jahre Bericht zu erstatten.

Der Erstbericht Österreichs wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen im September

1996 übermittelt, am 26. Juni 1997 als UN-Dokument CRC/C/11/Add. 14 publiziert und am

12. - 13. Januar 1999 vom Kinderrechtsausschuß behandelt. Dem zuständigen Bundesmi -

nisterium für Umwelt, Jugend und Familie ist die Notwendigkeit der Vorlage des Folgebe -

richts bekannt und hat mir zugesichert, daß dieser fristgerecht am 4. September 1999 an

das UN - Kinderrechtekomitee erstattet wird.

Zu Frage 6:

 

Das „Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung“ der

Vereinten Nationen wurde von Österreich am 9. Mai 1972 ratifiziert und trat am 8. Juni

1972 in Kraft (BGBl. 377/1972). Art. 9 des Übereinkommens sieht neben dem Bericht, der

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Vertrages für den betreffenden Staat

zu erstatten ist, Berichte in Intervallen von zwei Jahren sowie auf Verlangen des CERD -

Komitees vor. Österreich hat gern. Art. 9 bereits dreizehn Berichte vorgelegt. Der elfte,

zwölfte und dreizehnte Bericht Österreichs (UN - Dok CERD/C/319/Add. 5 vom 20. Juli

1998) wurden gemeinsam am 1. und 2. März 1999 im CERD - Komitee behandelt. Der pe -

riodische Folgebericht wird bereits vom Bundeskanzleramt bearbeitet.

 

Zu Frage 7:

 

Die Berichte Österreichs zu den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen wer -

den von den Vereinten Nationen jeweils veröffentlicht. Sie sind daher der Öffentlichkeit

zugänglich und ebenso wie die Berichte der verschiedenen Vertragsorgane als UN -

Dokumente bei den Vereinten Nationen erhältlich. Die aktuellen Berichte der Vertrags -

staaten finden sich weiters im Internet und sind von der Home - page der Hochkommissarin

für Menschenrechte der Vereinten Nationen unter http://www.unhchr.ch abrufbar. Derzeit

werden gemeinsam mit den fachlich zuständigen innerstaatlichen Ressorts weitere Mög -

lichkeiten geprüft, die Berichte einer noch breiteren Öffentlichkeit in Österreich zugänglich

zu machen.

 

Zu Frage 8:

 

Die Frage einer Reform der Berichtspflichten wird in den Vereinten Nationen seit länge -

rem eingehend erörtert, zuletzt anläßlich der 54. Tagung der Menschenrechtskommission

im vergangenen Jahr. Österreich unterstützt dabei die Bemühungen, die Berichtspflicht

der Mitgliedstaaten und die Behandlung der Berichte durch das Sekretariat der Vereinten

Nationen und die zuständigen Expertenkomitees so effektiv wie möglich zu gestalten.

Die wesentlichen Problembereiche betreffen die kurzen Zeiträume zwischen den Berich -

ten, die oft weit auseinander liegenden Zeiträume zwischen Abgabe und Behandlung der

Berichte und die inhaltliche Überschneidung mehrerer Berichte. Diese für alle Seiten un -

befriedigende Situation hat dazu geführt, daß insbesondere an einer Reformierung der

Berichtsverpflichtungen gearbeitet wird. Durch umfassende Erstberichte, denen peri -

odisch „up - dates“ auf der Grundlage gezielter Fragenkataloge der zuständigen Experten -

komitees angefügt werden, eine Ausweitung der Tätigkeit von Länderberichterstattern und

die Möglichkeit, sich inhaltlich überschneidende Menschenrechtsthemen gemeinsam zu

behandeln oder auf bereits bearbeitete Inhalte zu verweisen, könnten eine Mehrfachbear -

beitung vermieden und die inhaltlich fundierte Auseinandersetzung mit aktuellen Men -

schenrechtsproblemen garantiert werden.

 

Eine dahingehende Reformierung der Berichtspflichten menschenrechtlicher Verträge ist

daher zu begrüßen und als Beitrag zur Stärkung des internationalen Menschenrechts -

schutzes zu sehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß bisher keine Veränderung der

Berichtspflichten internationaler Menschenrechtsinstrumente formell beschlossen wurde.