5495/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Heide Schmidt, Partnerinnen und Partner
haben am 24. Februar 1999 unter der Zl. 5791/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfra -
ge betreffend die Berichtspflicht Österreichs zu wichtigen Konventionen der Vereinten Na -
tionen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Berichtspflicht nach internationalen Menschenrechtsverträgen obliegt der Republik
Österreich. Die Berichte sind je nach fachlicher Zuständigkeit von den jeweiligen Bun -
desministerien zu erarbeiten und zusammenzustellen. Das BMaA übt hier primär eine Ko -
ordinierungsfunktion aus und leitet die Berichte an die Vereinten Nationen weiter. Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betont daher regelmäßig gegenüber
den zuständigen Stellen, daß der österreichischen Berichtspflicht zeitgerecht nachge -
kommen werden muß.
Grundsätzlich sind die Erstellung und Behandlung der periodischen Menschenrechtsbe -
richte auch im Lichte der Arbeitsprogramme der für die Berichtsprüfung jeweils zuständi -
gen Vertragsorgane zu sehen. Die erhebliche Belastung der Ausschüsse führt wiederholt
zu zeitlichen Verzögerungen bei der Behandlung der Berichte hinsichtlich der vertraglich
vorgeschriebenen Intervalle.
Die Erstellung und Behandlung der Berichte sollte aber so erfolgen, daß ein Dialog über
möglichst
aktuelle Menschenrechtsthemen gewährleistet ist. Da die derzeitige Verfah
-
rensweise der periodischen Berichterstattung nach den größten internationalen Men -
schenrechtsverträgen einen solchen aktuellen Dialog aufgrund des sehr erheblichen Ar -
beits- und Koordinierungsaufwandes nur selten ermöglicht, wird auf internationaler Ebene
seit längerem an einer grundlegenden Reform des Berichtssystems gearbeitet. Dazu ver -
weise ich auch auf meine Antwort zu Frage 8.
Zu Frage 1:
Der „Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ der Vereinten Nationen vom Dezember
1966 wurde von Österreich am 10. September 1978 ratifiziert und trat am 10. Dezember
1978 in Kraft (BGBl. 591/1978). Seit der Ratifikation hat Österreich gem. Art. 40 des
Übereinkommens drei Berichte vorgelegt. Der dritte Bericht Österreichs (UN - Dok
CCPR/C/83/Add. 3) wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen am 22. April 1997
übermittelt und am 30. Oktober 1998 vom Menschenrechtsausschuß behandelt. In den
Schlußbemerkungen vom 5. November 1998 (UN - Dok CCPR/C/79/Add. 103) wurde als
Datum für die Vorlage des vierten Berichts Österreichs der Oktober 2002 bestimmt.
Zu Frage 2:
Der „Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ der Vereinten Nationen vom
Dezember 1966 trat am 10. Dezember 1978 in Österreich in Kraft (BGBl. 590/1978). Der
zweite Bericht Österreichs (UN - Dok E/1986/4/Add. 8; Corr. 1 und UN - Dok E/1990/6/Add. 5)
wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen gem. Art. 17 des Paktes iVm Ziff. 1 der
Resolution 1988(XL) des Wirtschafts - und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 11.
Mai 1976 abschnittsweise am 5. Februar 1986 (Artikel 10 - 12) bzw. am 6. August 1993
(Artikel 6 - 9,13 - 15) übermittelt. Die Berichte wurden vom Komitee jeweils im April 1986
und im November 1994 behandelt. Dem Bundeskanzleramt sowie dem in der Sache
hauptsächlich zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die
Notwendigkeit der Vorlage eines Folgeberichts bekannt. Das BMaA erwartet daher in
nächster Zukunft eine entsprechende Beantwortung.
Zu Frage 3:
Das „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri -
gende Behandlung
oder Strafe“ der Vereinten Nationen wurde von Österreich am 29. Juli
1987 ratifiziert und trat am 28. August desselben Jahres für Österreich in Kraft (BGBl.
492/1987). Seit der Ratifikation hat Österreich gern. Art. 19 des Übereinkommens zwei
Berichte vorgelegt. Der erste Bericht Österreichs wurde in der zweiten Sitzung des Anti -
folterausschusses 1989 behandelt. Der zweite Bericht Österreichs wurde am 6. Oktober
1998 dem Sekretariat der Vereinten Nationen übermittelt und trägt die Dokumentennum -
mer UN - Dok CAT/C/17/Add. 21. Der Antifolterausschuß hat mitgeteilt, den Bericht voraus -
sichtlich im November 1999 zu behandeln.
Zu Frage 4:
Die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" der Vereinten
Nationen vom 18. Dezember 1979 ist für Österreich mit 30. April 1982 in Kraft getreten
(BGBl. 443/1982). Seit der Ratifikation hat Österreich gem. Art. 18 des Übereinkommens
vier Berichte vorgelegt. Der von den zuständigen Bundesministerien gemeinsam erstellte
dritte und vierte Bericht Österreichs wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen am 25.
April 1997 übermittelt. Er wird vom zuständigen UN - Komitee voraussichtlich erst im Jahre
2000 geprüft werden können. Zu dem im heurigen Jahr fälligen fünfien Bericht Öster -
reichs sind bereits Vorbereitungen im Gange, die vom Bundeskanzleramt koordiniert wer -
den.
Zu Frage 5:
Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes" der Vereinten Nationen wurde von
Österreich am 6. August 1992 ratifiziert und ist gem. Art. 49 Abs. 2 des Übereinkommens
für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten (BGBl. 7/1993). Gem. Art. 44 ha -
ben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Über -
einkommens für den betreffenden Staat und danach alle fünf Jahre Bericht zu erstatten.
Der Erstbericht Österreichs wurde dem Sekretariat der Vereinten Nationen im September
1996 übermittelt, am 26. Juni 1997 als UN-Dokument CRC/C/11/Add. 14 publiziert und am
12. - 13. Januar 1999 vom Kinderrechtsausschuß behandelt. Dem zuständigen Bundesmi -
nisterium für Umwelt, Jugend und Familie ist die Notwendigkeit der Vorlage des Folgebe -
richts bekannt und hat mir zugesichert, daß dieser fristgerecht am 4. September 1999 an
das UN -
Kinderrechtekomitee erstattet wird.
Zu Frage 6:
Das „Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung“ der
Vereinten Nationen wurde von Österreich am 9. Mai 1972 ratifiziert und trat am 8. Juni
1972 in Kraft (BGBl. 377/1972). Art. 9 des Übereinkommens sieht neben dem Bericht, der
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Vertrages für den betreffenden Staat
zu erstatten ist, Berichte in Intervallen von zwei Jahren sowie auf Verlangen des CERD -
Komitees vor. Österreich hat gern. Art. 9 bereits dreizehn Berichte vorgelegt. Der elfte,
zwölfte und dreizehnte Bericht Österreichs (UN - Dok CERD/C/319/Add. 5 vom 20. Juli
1998) wurden gemeinsam am 1. und 2. März 1999 im CERD - Komitee behandelt. Der pe -
riodische Folgebericht wird bereits vom Bundeskanzleramt bearbeitet.
Zu Frage 7:
Die Berichte Österreichs zu den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen wer -
den von den Vereinten Nationen jeweils veröffentlicht. Sie sind daher der Öffentlichkeit
zugänglich und ebenso wie die Berichte der verschiedenen Vertragsorgane als UN -
Dokumente bei den Vereinten Nationen erhältlich. Die aktuellen Berichte der Vertrags -
staaten finden sich weiters im Internet und sind von der Home - page der Hochkommissarin
für Menschenrechte der Vereinten Nationen unter http://www.unhchr.ch abrufbar. Derzeit
werden gemeinsam mit den fachlich zuständigen innerstaatlichen Ressorts weitere Mög -
lichkeiten geprüft, die Berichte einer noch breiteren Öffentlichkeit in Österreich zugänglich
zu machen.
Zu Frage 8:
Die Frage einer Reform der Berichtspflichten wird in den Vereinten Nationen seit länge -
rem eingehend erörtert, zuletzt anläßlich der 54. Tagung der Menschenrechtskommission
im vergangenen Jahr. Österreich unterstützt dabei die Bemühungen, die Berichtspflicht
der Mitgliedstaaten und die Behandlung der Berichte durch das Sekretariat der Vereinten
Nationen und die zuständigen Expertenkomitees so effektiv wie möglich zu gestalten.
Die wesentlichen Problembereiche betreffen die kurzen Zeiträume zwischen den Berich -
ten, die oft weit auseinander liegenden Zeiträume zwischen Abgabe und Behandlung der
Berichte und die
inhaltliche Überschneidung mehrerer Berichte. Diese für alle Seiten
un -
befriedigende Situation hat dazu geführt, daß insbesondere an einer Reformierung der
Berichtsverpflichtungen gearbeitet wird. Durch umfassende Erstberichte, denen peri -
odisch „up - dates“ auf der Grundlage gezielter Fragenkataloge der zuständigen Experten -
komitees angefügt werden, eine Ausweitung der Tätigkeit von Länderberichterstattern und
die Möglichkeit, sich inhaltlich überschneidende Menschenrechtsthemen gemeinsam zu
behandeln oder auf bereits bearbeitete Inhalte zu verweisen, könnten eine Mehrfachbear -
beitung vermieden und die inhaltlich fundierte Auseinandersetzung mit aktuellen Men -
schenrechtsproblemen garantiert werden.
Eine dahingehende Reformierung der Berichtspflichten menschenrechtlicher Verträge ist
daher zu begrüßen und als Beitrag zur Stärkung des internationalen Menschenrechts -
schutzes zu sehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß bisher keine Veränderung der
Berichtspflichten internationaler Menschenrechtsinstrumente formell beschlossen wurde.