5502/AB XX.GP
B E A N T W O R T U N G
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Meisinger, Mag. Haupt und Kollegen
betreffend unzumutbare Regelungen beim Arbeitsmarktservice,
Nr. 5794/J
Antwort zu Frage 1:
Ja.
Antwort zu den Fragen 2 und 3:
Die Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice im konkreten Fall entspricht den
gesetzlichen Bestimmungen.
Dies deswegen, weil im Interesse der Versichertengemeinschaft ein sorgsamer
Umgang mit den geleisteten Beiträgen unabdingbar ist, was insbesondere aber auch
die Versagung der für die Zeit der Arbeitsuche zur Existenzsicherung dienenden
Leistung nach sich zieht, wenn der Leistungsbezieher bzw. die Leislungsbezieherin
dem Arbeitsmarktservice nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht, wie zum Beispiel
während
des Besuches einer Ausbildung.
Antwort zu Frage 4:
Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gilt insbesondere
nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang wie im
konkreten Fall bei einem Meisterprüfungskurs - ausgebildet wird.
Allerdings ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Leistungsbezieher
- gewissermaßen als Nachweis der Vereinbarkeit von Ausbildung und
Beschäftigungsausübung - der Ausbildung bereits während mindestens sechs
Monaten innerhalb des letzten Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unterlag und
parallel dazu eine oder mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen
ausgeübt wurden. Bei Kursen, die kürzer als ein Jahr dauern, muß diese Parallelität
zumindest während der Hälfte der Ausbildungszeit vorliegen. In jedem Fall darf aber
die letzte Beschäftigung nicht zum Zwecke der Fortsetzung der Ausbildung gelöst
worden sein.
Antwort zu Frage 5:
Im Gegensatz zu Weiterbildungsmaßnahmen, die grundsätzlich begrüßenswert sind,
aber nicht arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein müssen, kommen Nach - bzw.
Umschulungsmaßnahmen nur in Betracht, wenn eine Vermittlung auf eine offene
Stelle aus bestimmten Gründen ohne zusätzliche Qualifikationen nicht möglich ist.
Für Umschulungsmaßnahmen sind dies z.B. die Aussichtslosigkeit, in absehbarer
Zeit im erlernten oder ausgeübten Beruf unterzukommen, oder die Unmöglichkeit der
weiteren Ausübung des bisherigen Berufs aus altersbedingten Gründen, wegen
vorliegender Berufskrankenheit, und ähnlichem; für Maßnahmen der Nachschulung
kommen vor allem ein Anpassungsbedarf an gestiegene bzw. geänderte
Anforderungen der Arbeitswelt oder die Vervollkommnung von Fachkenntnissen in
Betracht. Sind im erlernten Beruf aber - wie im konkreten Fall - regelmäßig offene
Stellen vorhanden und liegen auch keine wie oben genannte zwingende Gründe für
den Besuch einer Schulungsmaßnahme vor, kann für die Zeit der Ausbildung weder
das Arbeitslosengeld noch die Notstandshilfe gewährt werden.
Antwort zu den Fragen 6 und 7:
Das Arbeitsmarktservice hat die Aufgabe arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen
zur
Verringerung und Verhinderung von Arbeitslosigkeit zu setzen. Dieser Aufgabe
kommt das Arbeitsmarktservice nach. Alle Staatsbürger - also auch Arbeitslose -
können darüberhinaus Weiterbildungsmaßnahmen besuchen, die in ihrem eigenen
Interesse gelegen sind und auch zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer
beruflichen Kenntnisse und fachlichen Fertigkeiten führen. Die Förderung dieser
Berufsbildungsmaßnahmen ist eine allgemeine (berufs)bildungspolitische Aufgabe,
die die Zielsetzung der Arbeitsmarktpolitik bei weitem übersteigt und auch aus den
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung keinesfalls getragen werden kann. In diesem
Zusammenhang verfügt das Unterrichts - wie Wissenschaftsressort, aber auch
Einrichtungen der berufsbezogenen und - begleitenden Erwachsenenbildung über
einschlägige Instrumentarien bzw. Finanzierungsmöglichkeiten.
Die generelle bildungspolitische Kompetenz liegt beim Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Unabhängig davon hat die Bundes -
regierung im Zusammenhang mit der kommenden Steuerreform vereinbart, daß
Investitionen in die berufliche Qualifikation steuerlich berücksichtigt werden sollen.
Antwort zu den Fragen 8 und 9:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Vereitelung ein
Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen
zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt, das heißt, wenn das Verhalten
des Arbeitslosen geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des
Arbeitslosen abzubringen. Dies ist nach vorliegenden höchstgerichtlichen
Erkenntnissen jedenfalls auch dann der Fall, wenn der Arbeitslose dem Arbeitgeber
erklärt, die angebotene Dauerbeschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten.
Im konkreten Fall führte auch nicht die Erwähnung des Besitzes des Meisterbriefes
zur Nichteinstellung, sondern die Angabe des Arbeitslosen, sich in wenigen Monaten
selbständig machen zu wollen.
Antwort zu Frage 10:
Ja.
Antwort zu Frage 11:
Herr H. hätte den in letzter Zeit erworbenen Meisterbrief zur Unterstreichung seiner
Qualifikation für die angebotene Stelle erwähnen können und gleichzeitig sein
Interesse an dieser Arbeit, sowie sein Engagement sichtbar werden lassen müssen.
Antwort zu Frage 12:
Die Vorgangsweise wurde bereits überprüft und als korrekt bewertet.