5502/AB XX.GP

 

B E A N T W O R T U N G

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Meisinger, Mag. Haupt und Kollegen

betreffend unzumutbare Regelungen beim Arbeitsmarktservice,

Nr. 5794/J

 

 

 

Antwort zu Frage 1:

Ja.

 

Antwort zu den Fragen 2 und 3:

Die Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice im konkreten Fall entspricht den

gesetzlichen Bestimmungen.

 

Dies deswegen, weil im Interesse der Versichertengemeinschaft ein sorgsamer

Umgang mit den geleisteten Beiträgen unabdingbar ist, was insbesondere aber auch

die Versagung der für die Zeit der Arbeitsuche zur Existenzsicherung dienenden

Leistung nach sich zieht, wenn der Leistungsbezieher bzw. die Leislungsbezieherin

dem Arbeitsmarktservice nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht, wie zum Beispiel

während des Besuches einer Ausbildung.

Antwort zu Frage 4:

Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gilt insbesondere

nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang wie im

konkreten Fall bei einem Meisterprüfungskurs - ausgebildet wird.

 

Allerdings ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Leistungsbezieher

- gewissermaßen als Nachweis der Vereinbarkeit von Ausbildung und

Beschäftigungsausübung - der Ausbildung bereits während mindestens sechs

Monaten innerhalb des letzten Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unterlag und

parallel dazu eine oder mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen

ausgeübt wurden. Bei Kursen, die kürzer als ein Jahr dauern, muß diese Parallelität

zumindest während der Hälfte der Ausbildungszeit vorliegen. In jedem Fall darf aber

die letzte Beschäftigung nicht zum Zwecke der Fortsetzung der Ausbildung gelöst

worden sein.

 

Antwort zu Frage 5:

Im Gegensatz zu Weiterbildungsmaßnahmen, die grundsätzlich begrüßenswert sind,

aber nicht arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein müssen, kommen Nach -  bzw.

Umschulungsmaßnahmen nur in Betracht, wenn eine Vermittlung auf eine offene

Stelle aus bestimmten Gründen ohne zusätzliche Qualifikationen nicht möglich ist.

Für Umschulungsmaßnahmen sind dies z.B. die Aussichtslosigkeit, in absehbarer

Zeit im erlernten oder ausgeübten Beruf unterzukommen, oder die Unmöglichkeit der

weiteren Ausübung des bisherigen Berufs aus altersbedingten Gründen, wegen

vorliegender Berufskrankenheit, und ähnlichem; für Maßnahmen der Nachschulung

kommen vor allem ein Anpassungsbedarf an gestiegene bzw. geänderte

Anforderungen der Arbeitswelt oder die Vervollkommnung von Fachkenntnissen in

Betracht. Sind im erlernten Beruf aber - wie im konkreten Fall - regelmäßig offene

Stellen vorhanden und liegen auch keine wie oben genannte zwingende Gründe für

den Besuch einer Schulungsmaßnahme vor, kann für die Zeit der Ausbildung weder

das Arbeitslosengeld noch die Notstandshilfe gewährt werden.

 

Antwort zu den Fragen 6 und 7:

Das Arbeitsmarktservice hat die Aufgabe arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen

zur Verringerung und Verhinderung von Arbeitslosigkeit zu setzen. Dieser Aufgabe

kommt das Arbeitsmarktservice nach. Alle Staatsbürger - also auch Arbeitslose -

können darüberhinaus Weiterbildungsmaßnahmen besuchen, die in ihrem eigenen

Interesse gelegen sind und auch zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer

beruflichen Kenntnisse und fachlichen Fertigkeiten führen. Die Förderung dieser

Berufsbildungsmaßnahmen ist eine allgemeine (berufs)bildungspolitische Aufgabe,

die die Zielsetzung der Arbeitsmarktpolitik bei weitem übersteigt und auch aus den

Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung keinesfalls getragen werden kann. In diesem

Zusammenhang verfügt das Unterrichts -  wie Wissenschaftsressort, aber auch

Einrichtungen der berufsbezogenen und  - begleitenden Erwachsenenbildung über

einschlägige Instrumentarien bzw. Finanzierungsmöglichkeiten.

 

Die generelle bildungspolitische Kompetenz liegt beim Bundesministerium für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Unabhängig davon hat die Bundes -

regierung im Zusammenhang mit der kommenden Steuerreform vereinbart, daß

Investitionen in die berufliche Qualifikation steuerlich berücksichtigt werden sollen.

 

Antwort zu den Fragen 8 und 9:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Vereitelung ein

Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen

zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt, das heißt, wenn das Verhalten

des Arbeitslosen geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des

Arbeitslosen abzubringen. Dies ist nach vorliegenden höchstgerichtlichen

Erkenntnissen jedenfalls auch dann der Fall, wenn der Arbeitslose dem Arbeitgeber

erklärt, die angebotene Dauerbeschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten.

 

Im konkreten Fall führte auch nicht die Erwähnung des Besitzes des Meisterbriefes

zur Nichteinstellung, sondern die Angabe des Arbeitslosen, sich in wenigen Monaten

selbständig machen zu wollen.

 

Antwort zu Frage 10:

Ja.

Antwort zu Frage 11:

Herr H. hätte den in letzter Zeit erworbenen Meisterbrief zur Unterstreichung seiner

Qualifikation für die angebotene Stelle erwähnen können und gleichzeitig sein

Interesse an dieser Arbeit, sowie sein Engagement sichtbar werden lassen müssen.

 

Antwort zu Frage 12:

Die Vorgangsweise wurde bereits überprüft und als korrekt bewertet.