5503/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend Einsparungen der Krankenkasse auf kosten alter Patientinnen

(Nr. 5835/J).

 

 

Zur oben angeführten parlamentarischen Anfrage führe ich zunächst einleitend

Folgendes aus:

 

Da sich die gegenständliche Anfrage auf einen konkreten Anlassfall im Bereich der

Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse bezieht, habe ich die Einholung einer

Äußerung der genannten Kasse zu den in der Anfrage enthaltenen Vorwürfen veran -

lasst. Der hiezu erstatteten Stellungnahme der Oberösterreichischen Gebiets -

krankenkasse, welche ich in Kopie beischließe, ist zu entnehmen, dass der Anlass

für die parlamentarische Anfrage auf einer bedauerlichen Fehlleistung der Kasse

beruht, welche umgehend korrigiert wurde.

Die von den Anfragestellern aus diesem Fall gezogenen verallgemeinernden

Schlussfolgerungen, die Krankenkassen würden auf Kosten alter PatientInnen

sparen, weise ich aus folgenden Gründen zurück:

 

Die Aufgaben und der Leistungsumfang der sozialen Krankenversicherung sind

gesetzlich geregelt. Demnach hat die Krankenbehandlung ausreichend und zweck -

mäßig zu sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dieser

allgemeine Grundsatz einer sparsamen, am effizienten Einsatz der Mittel orientierten

Gebarung wird unter anderem durch die Richtlinien über die Berücksichtigung Öko -

nomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung sowie die Richtlinien über die

ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen näher geregelt. Das

Alter der Anspruchsberechtigten ist hiebei bekanntlich kein Kriterium.

 

Im Übrigen bin ich - wie auch die maßgebenden Vertreter der Sozialversicherung -

davon überzeugt, dass die soziale Krankenversicherung allen Anspruchsbe -

rechtigten dieselben Chancen beim Zugang zur jeweils erforderlichen Behandlung

gewährleisten muss; eine Änderung dieses Grundsatzes ist nicht beabsichtigt. Auf -

grund der Rechtslage wäre dies auch nicht möglich.

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Hiezu verweise ich auf die beiliegende Stellungnahme der Oberösterreichischen

Gebietskrankenkasse, die auch den Hintergrund des Anlassfalles für die gegen -

ständliche Anfrage etwas ausleuchtet und deutlich macht, dass die in der Anfrage

geäußerte Unterstellung einer Sparpolitik zu Lasten älterer Anspruchsberechtigter

unhaltbar ist.

 

Zur Frage 5:

 

Die in dieser Frage aufgestellte Behauptung ist für mich nicht nachvollziehbar und

es sind mir auch keine diesbezüglichen Berechnungen bekannt.

 

Zur Frage 6:

 

Die Österreichischen Sozialversicherungsträger sind nach dem Grundsatz der

Selbstverwaltung organisiert, der durch den Entsendemodus für die Versicherungs -

vertreter und die Unterstützung der Selbstverwaltung durch das fachkundige

Personal des Büros bereits eine breite Berücksichtigung verschiedener Gesichts -

punkte und Interessen der Versicherten ermöglicht. Darüber hinaus ist im Rahmen

der mit der 52. ASVG - Novelle umgesetzten Organisationsreform der Sozialversiche -

rungsträger unter anderem eine zusätzliche Stärkung der Versichertennähe durch

die Schaffung der aus Vertretern der Pensionisten und Behinderten bestehenden

Beiräte erfolgt. Weitergehende Maßnahmen sind derzeit nicht beabsichtigt.

 

 

 

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