5505/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Doris Pollet - Kammerlander, Freundinnen und
Freunde haben am 24. Februar 1999 unter der Nr. 5783/J - NR/1999 an mich eine schriftli -
che parlamentarische Anfrage betreffend Überflüge über die Republik Österreich durch
ausländische Militär - Jets gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ich verweise auf die Beantwortung durch den Herrn Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr (Nr. 5787/J - NR/1999).
Zu Frage 2:
Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer Militärluftfahrzeuge
ist gemäß der auf § 8 Abs. 2 Luftfahrtgesetz BGBI. 253/57 i.d.g.F. gründenden Grenz -
überflugsverordnung (§2 GÜV, BGBI. Nr.249/1987 i.d.g.F.) zu behandeln.
Zu Frage 3:
Ich verweise auf die Beantwortung durch den Herrn Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr
(Nr. 5787/J - NR/1999).
Zu Frage 4 und 5:
Ich verweise auf die Beantwortung durch den Herrn Bundesminister für Inneres
(Nr. 5785/J - NR/1999).
Zu Frage 6 bis 9:
Ich verweise auf die Beantwortung durch den Herrn Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr (Nr. 5787/J - NR/1999).
Zu Frage 10:
Der Überflug der Tornado - Staffel erfolgte am 21.1.1999 und wurde gemäß der auf
§ 8 Abs. 2 Luftfahrtgesetz BGBI. 253/57 i.d.g.F. gründenden Grenzüberflugsverordnung
(§2 GÜV, BGBI. Nr.249/1987 i.d.g.F.) genehmigt.
Zu Frage 11:
Solange ein entsprechender Beschluß des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach
Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen nicht vorliegt, würde der Bewilligung eines
Überflugs durch ein ausländisches Militärflugzeug das Bundesverfassungsgesetz vom
26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl. Nr.211/1955) dann entgegen -
stehen, wenn ein völkerrechtlicher Neutralitätsfall vorliegt.