5508/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.Ing. Schöggl, Dipl.Ing. Hofmann,
Dkfm. Bauer, Ing. Nußbaumer haben am 25. Februar 1999 unter der Nr. 5844/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Marktüberwachung und
Verwendung des CE - Zeichens gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß diese Anfrage in erster Linie Angelegenheiten
des für die Konformitätsprüfung des CE - Zeichens federführend zuständigen Bundes -
ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betrifft. Meine Ausführungen zu den
einzelnen Fragen beziehen sich daher nur auf die in meinen Zuständigkeitsbereich
fallenden Bereiche Lebensmittel und Spielzeug.
Zu Frage 1:
Spielwaren sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 des Lebensmittelgesetzes
1975. Die Überwachung der einschlägigen Regelungen obliegt daher, so wie bei
Lebensmitteln,
Zusatzstoffen etc., dem Landeshauptmann.
In Vollziehung des § 36 Lebensmittelgesetz habe ich im Sinne einer zweckmäßigen
und wirksamen Kontrolle der durch das Lebensmittelgesetz erfaßten Waren jeweils
für das folgende Kalenderjahr einen sogenannten Revisions - und Probenplan zu
erlassen. Neben diesem bundesweit akkordierten Plan können im Anlaßfall von
einzelnen Bundesländern oder bundesweit besondere Überwachungsaktionen an -
geordnet werden.
Die von den Aufsichtsorganen in den Ländern gezogenen Proben werden von den
staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten hinsichtlich der Einhaltung der Be-
stimmungen des Lebensmittelgesetzes und seiner Verordnungen überprüft. Im Falle
der Spielwaren sind das insbesondere die Spielzeugverordnung und die Spielzeug -
kennzeichnungsverordnung.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesmini -
sters für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zu Frage 3:
Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Medienberichte bezieht sich die Frage
offensichtlich auf die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichma -
chern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff, BGBl.Nr. 255/1998. In dieser Ange -
legenheit wurde eine Schwerpunktaktion zur Probenziehung von derartigem Spiel -
zeug kurz nach Inkrafttreten der Verordnung veranlaßt. Hinsichtlich der Ergebnisse
dieser Aktion verweise ich auf die in Kopie beiliegende Beantwortung der an mich
gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr.5571/J.
Zu Frage 4:
Die EU - Richtlinien über Spielzeug und seine Kennzeichnung wurden in Österreich
durch Verordnungen umgesetzt. Insgesamt wurden 55 Verstöße gegen diese Ver -
ordnungen
in den Jahren 1995 bis 1998 angezeigt.
Zu Frage 5:
Von den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten werden Verstöße im Sinne
des Lebensmittelgesetzes bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann) zur An -
zeige gebracht. Fragen über das weitere Vorgehen bei diesen Anzeigen durch die
Behörden gemäß § 40 Lebensmittelgesetz (vorläufige Beschlagnahme) bzw.
verhängte Strafen wären an den jeweils zuständigen Landeshauptmann zu richten.
ZuFrage6:
Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.
ZuFraae7:
Verstöße die in einem EU—Mitgliedstaat festgestellt werden und die die Gesundheit
oder Sicherheit der Verbraucher im Binnenmarkt gefährden können1 gelangen auf
Basis der RL 92159/EG allen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kom -
mission zur Kenntnis und werden im Rahmen des „REIS“ - Rapid Exchange – Informa -
tionssystems allen zuständigen Behörden bekanntgegeben.
Zu den Fragen 8 bis 11 und 13:
Die Vorbereitungen seitens der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines
Dachverbandes für die Überwachung von Spielzeug haben bisher noch zu keinem
konkreten Vorschlag geführt. Derzeit erfolgt die Koordinierung der Arbeit der Mit-
gliedstaaten im Rahmen jährlicher Besprechungen1 die von der Europäischen Kom-
mission einberufen werden.
Zu Frage 12:
Der Aufwand für die amtliche Überwachung der dem Lebensmittelgesetz unterlie -
genden
Waren wird von den Bundesländern getragen. Über den
diesbezüglichen
Gesamtaufwand liegen mir daher keine Zahlen vor. Die daneben gesondert zu be -
trachtenden Kosten der Untersuchungen an den staatlichen Lebensmitteluntersu -
chungsanstalten richten sich nach dem Untersuchungsumfang in jedem Einzelfall.
So beträgt zum Beispiel der Aufwand laut Gebührentarif für eine Probe, die auf
Phthalate geprüft wird derzeit S 1 .755,-.
Beilage siehe 5252/AB