5508/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.Ing. Schöggl, Dipl.Ing. Hofmann,

Dkfm. Bauer, Ing. Nußbaumer haben am 25. Februar 1999 unter der Nr. 5844/J an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Marktüberwachung und

Verwendung des CE - Zeichens gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß diese Anfrage in erster Linie Angelegenheiten

des für die Konformitätsprüfung des CE - Zeichens federführend zuständigen Bundes -

ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betrifft. Meine Ausführungen zu den

einzelnen Fragen beziehen sich daher nur auf die in meinen Zuständigkeitsbereich

fallenden Bereiche Lebensmittel und Spielzeug.

 

Zu Frage 1:

Spielwaren sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 des Lebensmittelgesetzes

1975. Die Überwachung der einschlägigen Regelungen obliegt daher, so wie bei

Lebensmitteln, Zusatzstoffen etc., dem Landeshauptmann.

In Vollziehung des § 36 Lebensmittelgesetz habe ich im Sinne einer zweckmäßigen

und wirksamen Kontrolle der durch das Lebensmittelgesetz erfaßten Waren jeweils

für das folgende Kalenderjahr einen sogenannten Revisions -  und Probenplan zu

erlassen. Neben diesem bundesweit akkordierten Plan können im Anlaßfall von

einzelnen Bundesländern oder bundesweit besondere Überwachungsaktionen an -

geordnet werden.

 

Die von den Aufsichtsorganen in den Ländern gezogenen Proben werden von den

staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten hinsichtlich der Einhaltung der Be-

stimmungen des Lebensmittelgesetzes und seiner Verordnungen überprüft. Im Falle

der Spielwaren sind das insbesondere die Spielzeugverordnung und die Spielzeug -

kennzeichnungsverordnung.

 

Zu Frage 2:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesmini -

sters für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Zu Frage 3:

 

Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Medienberichte bezieht sich die Frage

offensichtlich auf die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichma -

chern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff, BGBl.Nr. 255/1998. In dieser Ange -

legenheit wurde eine Schwerpunktaktion zur Probenziehung von derartigem Spiel -

zeug kurz nach Inkrafttreten der Verordnung veranlaßt. Hinsichtlich der Ergebnisse

dieser Aktion verweise ich auf die in Kopie beiliegende Beantwortung der an mich

gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr.5571/J.

 

Zu Frage 4:

 

Die EU - Richtlinien über Spielzeug und seine Kennzeichnung wurden in Österreich

durch Verordnungen umgesetzt. Insgesamt wurden 55 Verstöße gegen diese Ver -

ordnungen in den Jahren 1995 bis 1998 angezeigt.

Zu Frage 5:

Von den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten werden Verstöße im Sinne

des Lebensmittelgesetzes bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann) zur An -

zeige gebracht. Fragen über das weitere Vorgehen bei diesen Anzeigen durch die

Behörden gemäß § 40 Lebensmittelgesetz (vorläufige Beschlagnahme) bzw.

verhängte Strafen wären an den jeweils zuständigen Landeshauptmann zu richten.

ZuFrage6:

Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

ZuFraae7:

Verstöße die in einem EU—Mitgliedstaat festgestellt werden und die die Gesundheit

oder Sicherheit der Verbraucher im Binnenmarkt gefährden können1 gelangen auf

Basis der RL 92159/EG allen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kom -

mission zur Kenntnis und werden im Rahmen des „REIS“ - Rapid Exchange – Informa -

tionssystems allen zuständigen Behörden bekanntgegeben.

 

Zu den Fragen 8 bis 11 und 13:

Die Vorbereitungen seitens der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines

Dachverbandes für die Überwachung von Spielzeug haben bisher noch zu keinem

konkreten Vorschlag geführt. Derzeit erfolgt die Koordinierung der Arbeit der Mit-

gliedstaaten im Rahmen jährlicher Besprechungen1 die von der Europäischen Kom-

mission einberufen werden.

 

Zu Frage 12:

Der Aufwand für die amtliche Überwachung der dem Lebensmittelgesetz unterlie -

genden Waren wird von den Bundesländern getragen. Über den diesbezüglichen

Gesamtaufwand liegen mir daher keine Zahlen vor. Die daneben gesondert zu be -

trachtenden Kosten der Untersuchungen an den staatlichen Lebensmitteluntersu -

chungsanstalten richten sich nach dem Untersuchungsumfang in jedem Einzelfall.

So beträgt zum Beispiel der Aufwand laut Gebührentarif für eine Probe, die auf

Phthalate geprüft wird derzeit S 1 .755,-.

 

 

Beilage siehe 5252/AB