5520/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Krüger und Kollegen haben
am 24. Februar 1999 unter der Nr. 5796/J an mich eine schriftliche parlamen -
tarische Anfrage betreffend Staatlicher Rundfunk und Fernsehen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß Rundfunkgesetz (RFG) besteht der zentrale Unternehmenszweck des
QRF in der Erfüllung des öffentlich - rechtlichen Programmauftrags. Dieser
artikuliert sich in einem an die Allgemeinheit gerichteten Gesamtprogramm, in
dem unter anderem auch die kulturelle Eigenart sowie die politische und
kulturelle Eigenständigkeit Österreichs betont wird. Damit ist der ORF sowohl
Träger als auch Förderer nationaler Identität. Vor dem Hintergrund des ver -
stärkten Wettbewerbs im digitalen Medienzeitalter wird die Betonung und
Hervorhebung des Eigenständigen und Unverwechselbaren zweifellos immer
wichtiger, wobei jedoch auch verständlich ist, wenn der ORF ein wichtiges
Augenmerk auf eine beim breiten Publikum akzeptierte Programmausrichtung
legen muß, um die Wettbewerbsfähigkeit im - von zunehmend stärker
werdender internationaler und nationaler Konkurrenz geprägten -
Rundfunkmarkt erhalten zu können.
Zu Frage 2:
Die Beurteilung des inhaltlichen Programmangebots des österreichischen
Rundfunks obliegt nicht der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und wäre mit
der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit des Rundfunks
unvereinbar. Soferne die Fragestellung darauf abzielt, ob mittels gesetzlicher
Vorkehrungen - etwa im Sinn eines vorgeschriebenen Anteils von Programmen
österreichischer Herkunft - Vorsorge getroffen werden könnte, ist folgendes zu
bemerken: Eine gesetzliche Verpflichtung - etwa im Sinne von "österreichbezo -
genen" Programmgrundsätzen oder Quoten zugunsten der Förderung von Pro -
grammen österreichischen Ursprungs - dürfte jedenfalls im Konflikt mit dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht stehen, wie dies auch die Europäische
Kommission gegenüber der früheren - und inzwischen veränderten - franzö -
sischen Rechtslage festgestellt hat. Zugleich darf auch - trotz der Festschrei -
bung des öffentlich - rechtlichen Auftrags - nicht übersehen werden, daß der
ORF grundrechtlich geschützter Träger der Meinungsfreiheit ist, zu deren
Bestandteilen jedenfalls auch die Programmgestaltungsfreiheit gehört. Die
Festlegung des Programmauftrags im Gesetz muß daher immer in Abwägung
mit einem dem ORF zukommenden Gestaltungsspielraum stehen. Eine ver -
pflichtende Festschreibung bestimmter Quotenanteile an Programminhalten
wäre im Hinblick auf diese Abwägung problematisch.
Zu Frage 3:
Falls sich die Behauptung der "staatlichen Privilegierung" auf die teilweise
Finanzierung des ORF durch Programmentgelte beziehen sollte, wird darauf
hingewiesen, daß es sich diesbezüglich um die finanzielle Abgeltung des vom
ORF aufgrund des Rundfunkgesetzes zu erfüllenden öffentlichen Auftrags
handelt. In Ergänzung meiner Ausführungen zu Frage 2 ist zu bemerken, daß
die Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht von der Höhe des Prozentsatzes
ausgestrahlter Werke österreichischer Interpreten der Popmusik abhängen
kann
Zu Frage 4:
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Rundfunkgesetz obliegt den
Organen des ORF, die rechtliche Kontrolle ausschließlich der Kommission zur
Wahrung des Rundfunkgesetzes.