5520/AB XX.GP

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Krüger und Kollegen haben

am 24. Februar 1999 unter der Nr. 5796/J an mich eine schriftliche parlamen -

tarische Anfrage betreffend Staatlicher Rundfunk und Fernsehen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gemäß Rundfunkgesetz (RFG) besteht der zentrale Unternehmenszweck des

QRF in der Erfüllung des öffentlich - rechtlichen Programmauftrags. Dieser

artikuliert sich in einem an die Allgemeinheit gerichteten Gesamtprogramm, in

dem unter anderem auch die kulturelle Eigenart sowie die politische und

kulturelle Eigenständigkeit Österreichs betont wird. Damit ist der ORF sowohl

Träger als auch Förderer nationaler Identität. Vor dem Hintergrund des ver -

stärkten Wettbewerbs im digitalen Medienzeitalter wird die Betonung und

Hervorhebung des Eigenständigen und Unverwechselbaren zweifellos immer

wichtiger, wobei jedoch auch verständlich ist, wenn der ORF ein wichtiges

Augenmerk auf eine beim breiten Publikum akzeptierte Programmausrichtung

legen muß, um die Wettbewerbsfähigkeit im - von zunehmend stärker

werdender internationaler und nationaler Konkurrenz geprägten -

Rundfunkmarkt erhalten zu können.

Zu Frage 2:

Die Beurteilung des inhaltlichen Programmangebots des österreichischen

Rundfunks obliegt nicht der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und wäre mit

der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit des Rundfunks

unvereinbar. Soferne die Fragestellung darauf abzielt, ob mittels gesetzlicher

Vorkehrungen - etwa im Sinn eines vorgeschriebenen Anteils von Programmen

österreichischer Herkunft - Vorsorge getroffen werden könnte, ist folgendes zu

bemerken: Eine gesetzliche Verpflichtung - etwa im Sinne von "österreichbezo -

genen" Programmgrundsätzen oder Quoten zugunsten der Förderung von Pro -

grammen österreichischen Ursprungs - dürfte jedenfalls im Konflikt mit dem

Europäischen Gemeinschaftsrecht stehen, wie dies auch die Europäische

Kommission gegenüber der früheren - und inzwischen veränderten - franzö -

sischen Rechtslage festgestellt hat. Zugleich darf auch - trotz der Festschrei -

bung des öffentlich - rechtlichen Auftrags - nicht übersehen werden, daß der

ORF grundrechtlich geschützter Träger der Meinungsfreiheit ist, zu deren

Bestandteilen jedenfalls auch die Programmgestaltungsfreiheit gehört. Die

Festlegung des Programmauftrags im Gesetz muß daher immer in Abwägung

mit einem dem ORF zukommenden Gestaltungsspielraum stehen. Eine ver -

pflichtende Festschreibung bestimmter Quotenanteile an Programminhalten

wäre im Hinblick auf diese Abwägung problematisch.

Zu Frage 3:

Falls sich die Behauptung der "staatlichen Privilegierung" auf die teilweise

Finanzierung des ORF durch Programmentgelte beziehen sollte, wird darauf

hingewiesen, daß es sich diesbezüglich um die finanzielle Abgeltung des vom

ORF aufgrund des Rundfunkgesetzes zu erfüllenden öffentlichen Auftrags

handelt. In Ergänzung meiner Ausführungen zu Frage 2 ist zu bemerken, daß

die Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht von der Höhe des Prozentsatzes

ausgestrahlter Werke österreichischer Interpreten der Popmusik abhängen

kann

Zu Frage 4:

Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Rundfunkgesetz obliegt den

Organen des ORF, die rechtliche Kontrolle ausschließlich der Kommission zur

Wahrung des Rundfunkgesetzes.