5526/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Nußbaumer und Kollegen haben am

25. Februar 1999 unter der Nr. 5855/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Kundmachung des Mineralrohstoffgesetzes gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Die Unterschiede zwischen den Kundmachungen BGBI. 1 Nr.36/1999 und

BGBI. I Nr.38/1999 ergeben sich anhand eines Textvergleiches der Seiten 320

und 394 des Bundesgesetzblattes 1. Bei der erstgenannten Kundmachung

bricht der Text in Art. ll Z 9 ab, sodaß die letzten neun Zeilen und die Unter -

schriften fehlen.

Zu Frage 2:

Grundlage für die neuerliche Kundmachung ist Art. 49 (Abs. 1) B - VG, der nach

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die originalgetreue (ver -

gleiche - für Verordnungen - VfSlg. 13.910/1994, 14501/1996) und vollstän -

dige (vergleiche VfSlg. 5320/1966, S. 423) Kundmachung der Bundesgesetze

im Bundesgesetzblatt vorschreibt.

 

Zu Frage 3:

Auch diese Feststellung gründet sich auf Art. 49 B - VG.

 

Zu Frage 4:

Die Kundmachung wurde, wie alle Kundmachungen im Bundesgesetzblatt, vom

Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vorbereitet.

 

Frage 5:

Gerade die originalgetreue und vollständige Kundmachung eines Bundesge -

setzes dient der Rechtssicherheit.

 

Zu Frage 6:

Ursache der Unvollständigkeit der Kundmachung BGBI. l Nr.36/1999 ist nach

Mitteilung der Österreichischen Staatsdruckerei AG offensichtlich ein techni -

scher Fehler, der im Zuge der Herstellung dieses Bundesgesetzblattes auf -

getreten ist. Dieser technische Fehler hatte zur Folge, daß die Datenübertra -

gung zwischen dem Druckvorstufensystem und der Druckerei vorzeitig abge -

brochen wurde.

In Anbetracht der dadurch bewirkten Unvollständigkeit des Gesetzestextes war

es im Hinblick auf das erwähnte Gebot der Vollständigkeit (vergleiche meine

Ausführungen zu Frage 2) geboten, eine neuerliche Kundmachung des Ge -

setzesbeschlusses zu veranlassen.

 

Zu den Fragen 7 und 13:

In Beantwortung dieser Fragen ist zwischen der Österreichischen Staats -

druckerei AG und dem Bundeskanzleramt zu unterscheiden.

 

Soweit sich die Frage auf die von der Österreichischen Staatsdruckerei AG zu

vertretende „Fehlleistung“ bezieht, betrifft sie die Geschäftsführung der Öster -

reichischen Staatsdruckerei AG und damit keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Soweit die Frage den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes betrifft, sehe

ich - über den in dieser Angelegenheit gepflogenen Schriftverkehr mit der

Österreichischen Staatsdruckerei AG, der zur Behebung des Kundmachungs -

mangels geführt hat, hinaus - keinen Anlaß für weitere „Konsequenzen“.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Laut Österreichischer Staatsdruckerei AG werden dem Bundeskanzleramt für

die Herstellung des Bundesgesetzblattes l Nr.3811999 keine Kosten in Rech -

nung gestellt werden. Soweit der Österreichischen Staatsdruckerei AG Kosten

entstanden sind, bilden diese keinen Gegenstand der Vollziehung im Bereich

des Bundeskanzleramtes.

 

Da gegenüber dem ersten Kundmachungsvorgang keine weiteren Schritte des

Bundeskanzleramtes erforderlich waren, beschränken sich die Mehrkosten, die

dem Bundeskanzleramt durch die neuerliche Kundmachung entstanden sind,

auf die Kosten, die durch die Veranlassung der Kundmachung selbst verur -

sacht worden sind. Diese Kosten sind als vernachlässigbar gering einzustufen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Diese Fragen betreffen an sich die Geschäftsführung der Österreichischen

Staatsdruckerei AG und damit keinen Gegenstand der Vollziehung. Laut

Mitteilung der Österreichischen Staatsdruckerei AG werden die Kosten der

Herstellung des Bundesgesetzblattes 1 Nr.38/1999 jedoch nicht in den Be -

zugspreis einfließen.

 

Zu Frage 12:

Eine neuerliche Befassung des Herrn Bundespräsidenten ist gesetzlich nicht

vorgesehen und wurde daher auch nicht vorgenommen.