5526/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Nußbaumer und Kollegen haben am
25. Februar 1999 unter der Nr. 5855/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Kundmachung des Mineralrohstoffgesetzes gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Unterschiede zwischen den Kundmachungen BGBI. 1 Nr.36/1999 und
BGBI. I Nr.38/1999 ergeben sich anhand eines Textvergleiches der Seiten 320
und 394 des Bundesgesetzblattes 1. Bei der erstgenannten Kundmachung
bricht der Text in Art. ll Z 9 ab, sodaß die letzten neun Zeilen und die Unter -
schriften fehlen.
Zu Frage 2:
Grundlage für die neuerliche Kundmachung ist Art. 49 (Abs. 1) B - VG, der nach
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die originalgetreue (ver -
gleiche - für Verordnungen - VfSlg. 13.910/1994, 14501/1996) und vollstän -
dige (vergleiche VfSlg. 5320/1966, S. 423) Kundmachung der Bundesgesetze
im Bundesgesetzblatt vorschreibt.
Zu Frage 3:
Auch diese Feststellung gründet sich auf Art. 49 B - VG.
Zu Frage 4:
Die Kundmachung wurde, wie alle Kundmachungen im Bundesgesetzblatt, vom
Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vorbereitet.
Frage 5:
Gerade die originalgetreue und vollständige Kundmachung eines Bundesge -
setzes dient der Rechtssicherheit.
Zu Frage 6:
Ursache der Unvollständigkeit der Kundmachung BGBI. l Nr.36/1999 ist nach
Mitteilung der Österreichischen Staatsdruckerei AG offensichtlich ein techni -
scher Fehler, der im Zuge der Herstellung dieses Bundesgesetzblattes auf -
getreten ist. Dieser technische Fehler hatte zur Folge, daß die Datenübertra -
gung zwischen dem Druckvorstufensystem und der Druckerei vorzeitig abge -
brochen wurde.
In Anbetracht der dadurch bewirkten Unvollständigkeit des Gesetzestextes war
es im Hinblick auf das erwähnte Gebot der Vollständigkeit (vergleiche meine
Ausführungen zu Frage 2) geboten, eine neuerliche Kundmachung des Ge -
setzesbeschlusses zu veranlassen.
Zu den Fragen 7 und 13:
In Beantwortung dieser Fragen ist zwischen der Österreichischen Staats -
druckerei AG und dem Bundeskanzleramt zu unterscheiden.
Soweit sich die Frage auf die von der Österreichischen Staatsdruckerei AG zu
vertretende „Fehlleistung“ bezieht, betrifft sie die Geschäftsführung der Öster -
reichischen Staatsdruckerei AG und damit keinen Gegenstand der Vollziehung.
Soweit die Frage den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes betrifft, sehe
ich - über den in dieser Angelegenheit gepflogenen Schriftverkehr mit der
Österreichischen Staatsdruckerei AG, der zur Behebung des Kundmachungs -
mangels geführt hat, hinaus - keinen Anlaß für weitere „Konsequenzen“.
Zu den Fragen 8 und 9:
Laut Österreichischer Staatsdruckerei AG werden dem Bundeskanzleramt für
die Herstellung des Bundesgesetzblattes l Nr.3811999 keine Kosten in Rech -
nung gestellt werden. Soweit der Österreichischen Staatsdruckerei AG Kosten
entstanden sind, bilden diese keinen Gegenstand der Vollziehung im Bereich
des Bundeskanzleramtes.
Da gegenüber dem ersten Kundmachungsvorgang keine weiteren Schritte des
Bundeskanzleramtes erforderlich waren,
beschränken sich die Mehrkosten, die
dem Bundeskanzleramt durch die neuerliche Kundmachung entstanden sind,
auf die Kosten, die durch die Veranlassung der Kundmachung selbst verur -
sacht worden sind. Diese Kosten sind als vernachlässigbar gering einzustufen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Diese Fragen betreffen an sich die Geschäftsführung der Österreichischen
Staatsdruckerei AG und damit keinen Gegenstand der Vollziehung. Laut
Mitteilung der Österreichischen Staatsdruckerei AG werden die Kosten der
Herstellung des Bundesgesetzblattes 1 Nr.38/1999 jedoch nicht in den Be -
zugspreis einfließen.
Zu Frage 12:
Eine neuerliche Befassung des Herrn Bundespräsidenten ist gesetzlich nicht
vorgesehen und wurde daher auch nicht vorgenommen.