5527/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller und Kollegen haben am 25. Februar
1999 unter der Nr. 5866/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend alkoholisierte LKW - Lenker gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 4:
Dazu ist zu bemerken, daß diese Fragen keinen Gegenstand meiner Vollzie -
hung betreffen. Ich ersuche um Verständnis, daß mir eine Beantwortung daher
nicht möglich ist.
Zu Frage 3:
Eine Kompetenz der Europäischen Union auf dem vorliegenden Gebiet besteht
insoweit, als gemäß Art. 75 Abs.
1 lit. c EGV der Rat unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren des Art. 189c EGV
und nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses „Maßnahmen zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit" erlassen kann. Da solche Maßnahmen
jedoch in den Bereich der Verkehrspolitik fallen, fällt die Vertretungsbefugnis
gemäß Abschnitt M Z 3 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerien -
gesetzes 1986, BGBI.Nr. 76 idF BGBI. 1 Nr.21/1997, in den Wirkungsbereich
des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
Zu Frage 5:
Eine Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes oder des Verwaltungsvoll -
streckungsgesetzes ist im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend. Es ist
nämlich zu berücksichtigen, daß der die Zulässigkeit von Festnahmen regelnde
§ 35 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lediglich der Sicherung des
Strafverfahrens und des Strafvollzuges dient und somit Festnahmen zum
Zwecke der Sicherung anderer Rechtsgüter, wie etwa des Schutzes der
Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, aufgrund dieser Bestimmung nicht
möglich sind.
Der Schutz der Gesundheit von Verkehrsteilnehmern vor alkoholisierten Kraft -
fahrzeuglenkern - den ich für sehr wesentlich erachte - ist aber ein spezifisch
verkehrspolitisches Problem. Allfällige Gesetzgebungsmaßnahmen, die, soweit
sie mit einer Entziehung der persönlichen Freiheit verbunden sind, im übrigen
jedenfalls den Erfordernissen des Art. 5 EMRK und des Bundesverfassungs -
gesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit entsprechen müßten,
wären daher im Rahmen der materienspezifischen Regelungen, namentlich der
Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, nicht aber im Rah -
men des Verwaltungsstrafgesetzes zu treffen. Das Verwaltungsstrafgesetz soll
seiner Konzeption nach nur allgemeine,
grundsätzlich alle Verwaltungsmaterien
betreffende Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts umfassen, während
sich die vorliegende Problematik lediglich auf einen spezifischen Bereich des
Verwaltungsstrafrechts bezieht. Die Kompetenz zur Vorbereitung derartiger
materienspezifischer Regelungen liegt im vorliegenden Fall nicht beim Bun -
deskanzleramt, sondern gemäß Abschnitt M Z 3 des Teils 2 der Anlage zu § 2
des Bundesministeriengesetzes beim Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr.