5527/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller und Kollegen haben am 25. Februar

1999 unter der Nr. 5866/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend alkoholisierte LKW - Lenker gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

Dazu ist zu bemerken, daß diese Fragen keinen Gegenstand meiner Vollzie -

hung betreffen. Ich ersuche um Verständnis, daß mir eine Beantwortung daher

nicht möglich ist.

 

Zu Frage 3:

Eine Kompetenz der Europäischen Union auf dem vorliegenden Gebiet besteht

insoweit, als gemäß Art. 75 Abs. 1 lit. c EGV der Rat unter Berücksichtigung

der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren des Art. 189c EGV

und nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses „Maßnahmen zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit" erlassen kann. Da solche Maßnahmen

jedoch in den Bereich der Verkehrspolitik fallen, fällt die Vertretungsbefugnis

gemäß Abschnitt M Z 3 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerien -

gesetzes 1986, BGBI.Nr. 76 idF BGBI. 1 Nr.21/1997, in den Wirkungsbereich

des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

 

Zu Frage 5:

Eine Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes oder des Verwaltungsvoll -

streckungsgesetzes ist im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend. Es ist

nämlich zu berücksichtigen, daß der die Zulässigkeit von Festnahmen regelnde

§ 35 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lediglich der Sicherung des

Strafverfahrens und des Strafvollzuges dient und somit Festnahmen zum

Zwecke der Sicherung anderer Rechtsgüter, wie etwa des Schutzes der

Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, aufgrund dieser Bestimmung nicht

möglich sind.

 

Der Schutz der Gesundheit von Verkehrsteilnehmern vor alkoholisierten Kraft -

fahrzeuglenkern - den ich für sehr wesentlich erachte - ist aber ein spezifisch

verkehrspolitisches Problem. Allfällige Gesetzgebungsmaßnahmen, die, soweit

sie mit einer Entziehung der persönlichen Freiheit verbunden sind, im übrigen

jedenfalls den Erfordernissen des Art. 5 EMRK und des Bundesverfassungs -

gesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit entsprechen müßten,

wären daher im Rahmen der materienspezifischen Regelungen, namentlich der

Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, nicht aber im Rah -

men des Verwaltungsstrafgesetzes zu treffen. Das Verwaltungsstrafgesetz soll

seiner Konzeption nach nur allgemeine, grundsätzlich alle Verwaltungsmaterien

betreffende Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts umfassen, während

sich die vorliegende Problematik lediglich auf einen spezifischen Bereich des

Verwaltungsstrafrechts bezieht. Die Kompetenz zur Vorbereitung derartiger

materienspezifischer Regelungen liegt im vorliegenden Fall nicht beim Bun -

deskanzleramt, sondern gemäß Abschnitt M Z 3 des Teils 2 der Anlage zu § 2

des Bundesministeriengesetzes beim Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr.