5530/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 24. Februar 1999, Nr. 5780/J, betreffend Landschloß Orth, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Zunächst möchte ich grundsätzlich festhalten, daß die Verwaltung der Liegenschaft

"Landschloß Orth“, EZ 45 Grundbuch 42150 Ort - Gmunden, in die Zuständigkeit des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. des Landeshauptmannes von

Oberösterreich (Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Unterabteilung Bundes -

hochbau) fällt. Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen gemäß § 131 des Forstge -

setzes 1975 i.g.F. dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft.

 

Zu 1. und 2.:

An das Bundesministerium für Finanzen ist seit 1990 bis heute keine Anfrage in Richtung

Umwidmung bzw. Verkauf des Landschlosses Orth für eine Hotelnutzung gerichtet worden.

Ich verweise allerdings grundsätzlich auf die haushaltsrechtlichen Bestimmungen

(§ 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz - BHG), wonach unbewegliches Bundesvermögen nur

dann veräußert werden darf, wenn kein Bundesbedarf besteht. Dieser ist jedoch durch den

laufenden Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte Orth durch das Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft derzeit gegeben. Die Zuständigkeit für Umwidmungen von

Liegenschaften liegt im übrigen bei jener politischen Gemeinde, in deren Bereich diese

situiert sind.

Zu 3. bis 10.:

Diese Fragen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft.

 

Ich verweise daher auf die diesbezügliche Beantwortung der parlamentarischen Anfragen

Nr. 5781/J/ bzw. Nr. 5692/J durch den Herrn Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft.