5532/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Meisinger und

Genossen vom 24. Februar 1999, Nr. 5795/J, betreffend Änderung der Körperschaftsteuer

für Kleine Versicherungsvereine, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gemäß Art. 3 der Ersten Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG) unterliegen

Versicherungsunternehmen - deren jährliche Prämieneinnahmen 1 Mio. Euro nicht über -

steigen - nicht den Versicherungsrichtlinien und somit auch nicht den Vorschriften über die

Ausübung der Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit.

 

Dies bedeutet aber nicht, daß ihnen die Ausübung der Niederlassungs - und Dienstleistungs -

freiheit verwehrt wäre, da sich diese Rechte unmittelbar aus dem EG - Vertrag ergeben.

Außerdem sind die Versicherungsaufsichtsbehörden der EWR - Vertragsstaaten überein -

gekommen, durch ihre Zusammenarbeit den Versicherungsunternehmen - die unter Art. 3

der Ersten Richtlinie Schadenversicherung fallen - die Ausübung der ihnen nach dem

EG - Vertrag zustehenden Rechte möglichst zu erleichtern. Damit wird vermieden, daß diesen

Versicherungsunternehmen nicht deshalb ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht, weil die

Ausübung dieser Rechte - nicht wie bei anderen Versicherungsunternehmen - sekundär -

rechtlich geregelt ist.

Bei einigen österreichischen Kleinen Versicherungsvereinen wird die eingangs angeführte

Grenze überschritten. Diese Vereine sind in gleicher Weise und unter den gleichen Voraus -

setzungen wie andere Versicherungsunternehmen berechtigt, in den EWR - Vertragsstaaten

die Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.

 

Die örtliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit, die schon bisher eine Besonderheit der

Kleinen Versicherungsvereine gebildet hat, schließt daher eine Überschreitung der Grenzen

zwischen den EWR - Vertragsstaaten zur Ausübung der Freiheiten des EG - Vertrages nicht

grundsätzlich aus.

 

Es trifft daher nicht zu, daß die Kleinen Versicherungsvereine durch die Einführung des

europäischen Binnenmarktes spezifische Nachteile erleiden, ohne seine Vorteile zu

genießen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen begründet daher die Ein -

führung des Binnenmarktes für kleine Versicherungsvereine keinen Wettbewerbsnachteil im

Vergleich mit anderen Versicherungsunternehmen.

 

Aus steuerlicher Sicht ist außerdem darauf hinzuweisen, daß bereits die derzeitige

Begünstigung für Kleine Versicherungsvereine eine Bevorzugung gegenüber den übrigen

Versicherungsunternehmen darstellt und eine Ausweitung dieser Begünstigung in dem in der

Anfrage angeführten Bereich diese Bevorzugung noch deutlich vertiefen würde.

 

Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen muß es aber primäres Anliegen des

Gesetzgebers sein, zunächst innerhalb der österreichischen Marktteilnehmer für Wettbe -

werbsgleichheit zu sorgen. Erst die nationale Marktgleichheit sichert eine starke Stellung der

gesamten österreichischen Versicherungswirtschaft innerhalb der EU und ist das eigentliche

Ziel, das es zu verfolgen gilt.

 

Zu 2. bis 4.:

Aufgrund der unter Punkt 1 dargelegten Gegebenheiten und Überlegungen sind vom

Bundesministerium für Finanzen für Kleine Versicherungsvereine weder die in der Anfrage

genannte Anpassung der Körperschaftsteuer noch Maßnahmen im Rahmen der Wettbe -

werbssituation geplant.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, daß Österreich in der Steuer -

politik der letzten Jahre den Weg gegangen ist, Steuerbegünstigungen nicht auszuweiten,

sondern einzuschränken, weil diese Vorgangsweise einerseits den Vorteil hat, die Steuer -

sätze senken bzw. niedrig halten zu können, und sie andererseits doch dem allgemeinen

Bestreben dient, das Steuersystem zu vereinfachen. Diese Politik wird international

allgemein anerkannt und vor allem Deutschland, dessen Ausnahmeregelungen in der

Anfrage besonders betont werden, orientiert sich aus der Sicht des Bundesministeriums für

Finanzen zunehmend an der österreichischen Steuerpolitik.