5532/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Meisinger und
Genossen vom 24. Februar 1999, Nr. 5795/J, betreffend Änderung der Körperschaftsteuer
für Kleine Versicherungsvereine, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Gemäß Art. 3 der Ersten Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG) unterliegen
Versicherungsunternehmen - deren jährliche Prämieneinnahmen 1 Mio. Euro nicht über -
steigen - nicht den Versicherungsrichtlinien und somit auch nicht den Vorschriften über die
Ausübung der Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit.
Dies bedeutet aber nicht, daß ihnen die Ausübung der Niederlassungs - und Dienstleistungs -
freiheit verwehrt wäre, da sich diese Rechte unmittelbar aus dem EG - Vertrag ergeben.
Außerdem sind die Versicherungsaufsichtsbehörden der EWR - Vertragsstaaten überein -
gekommen, durch ihre Zusammenarbeit den Versicherungsunternehmen - die unter Art. 3
der Ersten Richtlinie Schadenversicherung fallen - die Ausübung der ihnen nach dem
EG - Vertrag zustehenden Rechte möglichst zu erleichtern. Damit wird vermieden, daß diesen
Versicherungsunternehmen nicht deshalb ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht, weil die
Ausübung dieser Rechte - nicht wie bei anderen Versicherungsunternehmen - sekundär -
rechtlich geregelt
ist.
Bei einigen österreichischen Kleinen Versicherungsvereinen wird die eingangs angeführte
Grenze überschritten. Diese Vereine sind in gleicher Weise und unter den gleichen Voraus -
setzungen wie andere Versicherungsunternehmen berechtigt, in den EWR - Vertragsstaaten
die Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.
Die örtliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit, die schon bisher eine Besonderheit der
Kleinen Versicherungsvereine gebildet hat, schließt daher eine Überschreitung der Grenzen
zwischen den EWR - Vertragsstaaten zur Ausübung der Freiheiten des EG - Vertrages nicht
grundsätzlich aus.
Es trifft daher nicht zu, daß die Kleinen Versicherungsvereine durch die Einführung des
europäischen Binnenmarktes spezifische Nachteile erleiden, ohne seine Vorteile zu
genießen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen begründet daher die Ein -
führung des Binnenmarktes für kleine Versicherungsvereine keinen Wettbewerbsnachteil im
Vergleich mit anderen Versicherungsunternehmen.
Aus steuerlicher Sicht ist außerdem darauf hinzuweisen, daß bereits die derzeitige
Begünstigung für Kleine Versicherungsvereine eine Bevorzugung gegenüber den übrigen
Versicherungsunternehmen darstellt und eine Ausweitung dieser Begünstigung in dem in der
Anfrage angeführten Bereich diese Bevorzugung noch deutlich vertiefen würde.
Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen muß es aber primäres Anliegen des
Gesetzgebers sein, zunächst innerhalb der österreichischen Marktteilnehmer für Wettbe -
werbsgleichheit zu sorgen. Erst die nationale Marktgleichheit sichert eine starke Stellung der
gesamten österreichischen Versicherungswirtschaft innerhalb der EU und ist das eigentliche
Ziel, das es zu verfolgen gilt.
Zu 2. bis 4.:
Aufgrund der unter Punkt 1 dargelegten Gegebenheiten und Überlegungen sind vom
Bundesministerium für Finanzen für Kleine Versicherungsvereine weder die in der Anfrage
genannte Anpassung der Körperschaftsteuer noch Maßnahmen im Rahmen der Wettbe -
werbssituation geplant.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, daß Österreich in der Steuer -
politik der letzten Jahre den Weg gegangen ist, Steuerbegünstigungen nicht auszuweiten,
sondern einzuschränken, weil diese Vorgangsweise einerseits den Vorteil hat, die Steuer -
sätze senken bzw. niedrig halten zu können, und sie andererseits doch dem allgemeinen
Bestreben dient,
das Steuersystem zu vereinfachen. Diese Politik wird international
allgemein anerkannt und vor allem Deutschland, dessen Ausnahmeregelungen in der
Anfrage besonders betont werden, orientiert sich aus der Sicht des Bundesministeriums für
Finanzen zunehmend an der österreichischen Steuerpolitik.