5534/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und

Genossen vom 24. Februar 1999, Nr. 5821/J, betreffend Mietwucher bei Dienst - und

Naturalwohnungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Vorerst möchte ich darauf hinweisen, daß durch die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 für

Naturalwohnungsnutzer - die sich im Aktivstand befinden - keine Mehrbelastung eingetreten

ist und durch die Schaffung einer kostenobergrenze im § 112 9 Gehaltsgesetz 1956 sogar

eine Entlastung erreicht wurde.

 

Die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 sieht lediglich eine Neubemessung der Grundvergütungen

für jene Naturalwohnungen vor, die von Beamten des Ruhestandes oder von

Hinterbliebenen von Beamten weiter benutzt werden und trägt damit auch der wiederholt

vorgebrachten Kritik Rechnung, daß Pensionisten zu günstigsten Konditionen

Naturalwohnungen nutzen, während jungen Bediensteten diese Wohnungen zu

Marktpreisen überlassen werden.

 

Aufgrund dieser und der zu den Punkten 6. bis 8. dargelegten Gegebenheiten bin ich der

Ansicht, daß aus den genannten Änderungen kein Widerspruch zu meiner politischen

Gesinnung - die im übrigen nicht vom Fragerecht des § 90 GOG umfaßt ist - ableitbar ist.

Zu 4. und 5.:

Die Anzahl der entsprechenden Wohnungen stellt sich nach den mir vorliegenden

Informationen, die das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr nicht einschließen

zur Zeit folgendermaßen dar:

 

Wohnungen

 Aktive

 Pensionisten

 Hinterbliebene

 Gesamt

 

angemietet

 bundeseigen

 angemietet

 bundeseigen

 angemietet

 bundeseigen

 

 

2.029

 2721

 572

 530

 132

 186

 6.170

 

 

In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf hinweisen, daß - wie bereits unter

den Punkten 1 bis 3 angeführt - aktive Bedienstete vom Regelungsinhalt der 1. Dienstrechts -

Novelle 1998 nicht belastet werden.

 

Zu 6. bis 8.:

Zunächst möchte ich feststellen, daß es grundsätzlich nicht zu verantworten war, daß der

Bund die Nutzung jener Wohnungen, die Beamten des Ruhestandes oder deren

Hinterbliebenen weiterbelassen werden, zu Konditionen ermöglicht, die deutlich unter den

am Markt erzielbaren Preisen liegen.

 

Um aber dabei zu verhindern, daß wirtschaftlich schwächere ältere Menschen diese

Wohnungen aus Kostengründen verlassen müssen, wurde in der 1. Dienstrechts - Novelle

1998 auch eine Bestimmung vorgesehen, die besagt, daß für Beamte des Ruhestandes

bzw. ihre Hinterbliebenen die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Finanzen mit einem entsprechend niedrigeren Hundertsatz (also nicht mit 100 % des

„Richtwertzinses“) bemessen werden kann, wenn die Höhe der Grundvergütung 35 % des

Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsnutzers übersteigt.

 

Abschließend möchte ich erwähnen, daß derzeit Gespräche mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung geführt werden, um besondere Härtefälle auszuschließen. Da dieser

Meinungsaustausch aber noch nicht abgeschlossen ist, ersuche ich um Verständnis, daß ich

dies bezüglich noch keine Stellungnahme abgeben kann.