5534/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und
Genossen vom 24. Februar 1999, Nr. 5821/J, betreffend Mietwucher bei Dienst - und
Naturalwohnungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Vorerst möchte ich darauf hinweisen, daß durch die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 für
Naturalwohnungsnutzer - die sich im Aktivstand befinden - keine Mehrbelastung eingetreten
ist und durch die Schaffung einer kostenobergrenze im § 112 9 Gehaltsgesetz 1956 sogar
eine Entlastung erreicht wurde.
Die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 sieht lediglich eine Neubemessung der Grundvergütungen
für jene Naturalwohnungen vor, die von Beamten des Ruhestandes oder von
Hinterbliebenen von Beamten weiter benutzt werden und trägt damit auch der wiederholt
vorgebrachten Kritik Rechnung, daß Pensionisten zu günstigsten Konditionen
Naturalwohnungen nutzen, während jungen Bediensteten diese Wohnungen zu
Marktpreisen überlassen werden.
Aufgrund dieser und der zu den Punkten 6. bis 8. dargelegten Gegebenheiten bin ich der
Ansicht, daß aus den genannten Änderungen kein Widerspruch zu meiner politischen
Gesinnung - die im
übrigen nicht vom Fragerecht des § 90 GOG umfaßt ist -
ableitbar ist.
Zu 4. und 5.:
Die Anzahl der entsprechenden Wohnungen stellt sich nach den mir vorliegenden
Informationen, die das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr nicht einschließen
zur Zeit folgendermaßen dar:
|
Wohnungen |
Aktive |
Pensionisten |
Hinterbliebene |
Gesamt |
|||||
|
|
angemietet |
bundeseigen |
angemietet |
bundeseigen |
angemietet |
bundeseigen |
|
||
|
|
2.029 |
2721 |
572 |
530 |
132 |
186 |
6.170 |
||
In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf hinweisen, daß - wie bereits unter
den Punkten 1 bis 3 angeführt - aktive Bedienstete vom Regelungsinhalt der 1. Dienstrechts -
Novelle 1998 nicht belastet werden.
Zu 6. bis 8.:
Zunächst möchte ich feststellen, daß es grundsätzlich nicht zu verantworten war, daß der
Bund die Nutzung jener Wohnungen, die Beamten des Ruhestandes oder deren
Hinterbliebenen weiterbelassen werden, zu Konditionen ermöglicht, die deutlich unter den
am Markt erzielbaren Preisen liegen.
Um aber dabei zu verhindern, daß wirtschaftlich schwächere ältere Menschen diese
Wohnungen aus Kostengründen verlassen müssen, wurde in der 1. Dienstrechts - Novelle
1998 auch eine Bestimmung vorgesehen, die besagt, daß für Beamte des Ruhestandes
bzw. ihre Hinterbliebenen die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Finanzen mit einem entsprechend niedrigeren Hundertsatz (also nicht mit 100 % des
„Richtwertzinses“) bemessen werden kann, wenn die Höhe der Grundvergütung 35 % des
Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsnutzers übersteigt.
Abschließend möchte ich erwähnen, daß derzeit Gespräche mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung geführt werden, um besondere Härtefälle auszuschließen. Da dieser
Meinungsaustausch aber noch nicht abgeschlossen ist, ersuche ich um Verständnis, daß ich
dies bezüglich noch keine Stellungnahme abgeben kann.