5537/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Kier und

Genossen vom 25. Februar 1999, Nr. 5861/J, betreffend steuerliche Abzugsfähigkeit für

schwerbehinderte Familienangehörige, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Bei der Ermittlung der Steuerbelastung werden allfällige Kosten, die aufgrund einer Behin -

derung zwangsläufig erwachsen, gemäß §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz (EStG) als

außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des

§ 34 EStG mindern bei einem vorgegebenen Einkommen die Leistungsfähigkeit eines

Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen, die der -

artige Aufwendungen nicht zu tragen haben.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus dem Begriff

„Belastung“ abzuleiten, daß nur endgültige Vermögensminderungen - also Ausgaben, die zu

einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr führen - abzugsfähig

sind. Anschaffungs - oder Herstellungskosten im Bereich des Privatvermögens sind daher

grundsätzlich nicht abzugsfähig (z.B. Anschaffung einer Eigentumswohnung durch einen

Behinderten, VwGH vom 14. Juni 1988, ZI. 85/14/0150). Davon zu unterscheiden sind die

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel, für den behindertengerechten Ausbau einer

Wohnung oder z.B. für den Einbau eines Behindertenaufzuges in ein Einfamilienhaus.

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist es nicht vorstellbar, daß die dazu

ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine praxisorientierte und

sinnvolle Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und nicht zu berücksichti -

genden Vermögensumschichtungen schafft, in Kollision mit dem Gleichheitsgrundsatz in

Art. 7 B - VG gerät.

 

Zu 2.:

Wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit

besteht, werden die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes durch den Frei -

betrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 pauschal als außergewöhnliche Belastung berück -

sichtigt.

 

Muß für Zwecke des Schulbesuches eines Behinderten am Schulort eine Wohnung ange -

schafft oder gemietet werden, stellen die Anschaffungskosten oder die Miete zwar keine

außergewöhnliche Belastung dar, doch liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des

Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 vor. Diesbezüglich möchte ich auch auf die

Lohnsteuerrichtlinien 1999, RZ 884 hinweisen.

 

Eine Analogie zur Abzugsfähig keit von Unterbringungskosten in einem Behindertenheim ist

nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht gegeben, weil diese im Regelfall

nicht aufgrund des Schulbesuches, sondern aufgrund der Pflegebedürftigkeit oder wegen

der aufgrund der Behinderung notwendigen Beaufsichtigung des Kindes anfallen.

 

Zu 3.:

Das gegenwärtige System sieht einerseits Transferzahlungen in Form erhöhter Familien -

beihilfe und allenfalls in Form von Pflegegeld vor, andererseits besteht ein Pauschbetrag für

außergewöhnliche Belastungen in Höhe von monatlich 3.600 S, der im Falle des Bezuges

von Pflegegeld um dieses zu kürzen ist. Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen

besteht daher kein Anlaß, das bestehende System zu verändern.