5542/AB XX.GP
zur Zahl 5839/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Haigermoser und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Gerichtsgebühren bei Firmenbuchangele -
genheiten”, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Bevor ich auf die Frage der Firmenbuchgebühren bei Betriebsneugründungen ein -
gehe, möchte ich einige allgemeine Informationen und Erwägungen voranstellen:
Der Bereich der Eintragungen in das Firmenbuch und der dafür zu entrichtenden
Gerichtsgebühren war in seiner Entwicklung in den vergangenen Jahren in mehrfa -
cher Weise durch das europäische Gemeinschaftsrecht geprägt. Dies zeigt sich be -
sonders deutlich an der Fallkonstellation, auf die die Anfrage exemplarisch Bezug
nimmt. Auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in der soge -
nannten “Bilanz - Richtlinie” in Verbindung mit der sogenannten “Publizitäts - Richtli-
nie” haben Kapitalgesellschaften gemäß §§ 277 ff. HGB in der Fassung des EU - Ge -
sellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, den Jahresabschluss und
den Lagebericht bzw. die Bilanz samt Anhängen und allenfalls den Konzernab -
schluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Aus der
Einreichung dieser Dokumente und der darauf bezughabenden Veröffentlichung er -
geben sich gemäß Tarifpost 10 I GGG Firmenbuchgebühren, die - wie aus der der
Anfrage in Kopie angeschlossenen Zahlungsaufforderung ersichtlich ist - aus Einga -
ben-, Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren bestehen. Auch diese Aufgilede -
rung in verschiedene Einzelgebühren
hat ihren Grund in gemeinschaftsrechtlichen
Gegebenheiten. Wie sich aus dem von der Anfrage herangezogenen Beispielfall
zeigt, entfällt das Gros der Gebührenbelastung auf die gemäß Anmerkung 6 zur
Tarifpost 10 GGG zu entrichtende Veröffentlichungsgebühr (oder Bekanntma -
chungsgebühr), die einen pauschalen Abgeltungsbetrag für die durch die Veröffentli -
chung entstehenden Einschaltungskosten darstellt.
Wenn man einmal diese Abgeltung für die Einschaltungskosten - auf die ich im Fol -
genden noch zurückkommen werde - außer Betracht lässt, so ergibt sich in einem
Fall wie dem der Anfrage zu Grunde liegenden eine Gebührenbelastung von zusam -
men 500 S. Bei einem solchen Betrag, der bei realitätsnaher Betrachtung der übli -
chen Geschäftsgebarung von Wirtschaftsunternehmen wohl in keiner Weise ins Ge -
wicht fallen kann, ist es meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, von überhöhten
oder überzogenen Gebühren zu sprechen. Eine derartige Kostenbelastung kann -
jedenfalls für sich allein betrachtet - keinesfalls ein ernst zu nehmendes Hindernis
für eine Betriebsneugründung darstellen.
Was nun die bereits angesprochene Gebühr für eine Veröffentlichung von Firmen -
bucheintragungen anlangt, ist das Bundesministerium für Justiz - zur Reduktion der
daraus den Wirtschaftsunternehmen entstehenden Kostenbelastung - bemüht, künf -
tig elektronische Einreichungen zum Firmenbuch und in weiterer Folge auch eine
elektronische Publikation dieser Daten - etwa über das Internet - zu ermöglichen. Im
Rahmen des EU - Projekts “SLIM" (Small Legislation for the Internal Market) wurde
kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich unter anderem mit derartigen Fra -
gen befassen soll. Österreich ist - neben vier anderen EU - Staaten - Mitglied dieser
Arbeitsgruppe und wird dort durch eine Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Ju -
stiz vertreten. Das österreichische Engagement in dieser Arbeitsgruppe geht dahin,
auf EU - Ebene eine gemeinschaftsrechtliche Basis für die elektronische Publikation
solcher Dokumente zu schaffen. Daraus wäre eine erhebliche Verringerung der
diesbezüglichen Kostenbelastung für die Unternehmen zu erwarten. Die Aussichten
für einen erfolgreichen Abschluss dieser Bemühungen scheinen durchaus gut zu
stehen. Unabhängig davon bin ich aber der Meinung, dass die mit Firmenbuchein -
tragungen verbundenen Gebührenpflichten auch in der derzeitigen Höhe kein ins
Gewicht fallendes Hindernis für ein erfolgreiches Wirtschaften darstellen.
Was nun Betriebsneugründungen im Besonderen angeht, wurde aufgrund der Initia -
tive der Bundesregierung zur Förderung
von Unternehmensgründungen in den
jüngst vom Bundesministerium für Finanzen zur Begutachtung versendeten Entwurf
für ein “Steuerreformgesetz 2000” ein Vorschlag für ein “Neugründungsförderungs-
gesetz” aufgenommen, der - im Justizbereich nicht nur auf Firmenbuchsachen be-
schränkte - Befreiungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für im Vorschlag nä -
her definierte Neugründungen vorsieht.