5543/AB XX.GP

 

zur Zahl 5858/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Leopold Schöggl, Dr. Susanne Preisin -

ger und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „die Säumnis

der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechts -

anwaltsanwärter (OBDK) hinsichtlich einer Bescheiderlassung“, gerichtet.

 

Wegen der in mehrfacher Hinsicht atypischen Konstellation des der Anfrage zu

Grunde liegenden Falles möchte ich der Beantwortung der Anfrage eine kurze Dar -

stellung des Sachverhaltes voranstellen:

 

In dem angesprochenen Fall wurde ein Rechtsanwaltsanwärter mit Bescheid des

Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. August 1996 zur Rechtsanwalts -

prüfung zugelassen. Nachdem er diese Prüfung nicht bestanden hatte, beantragte

er beim Oberlandesgericht Innsbruck seine Zulassung zur Wiederholungsprüfung,

die antragskonform mit Bescheid des Präsidenten dieses Oberlandesgerichtes vom

20. Jänner 1997 ausgesprochen wurde. Auch die Wiederholungsprüfung bestand

der Rechtsanwaltsanwärter nicht.

 

Die Zulassung sowohl Zur Rechtsanwaltsprüfung als auch zur Wiederholungsprü -

fung beruhte unter anderem darauf, dass der Kandidat die Gerichtspraxis in der

Dauer von neun Monaten (im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz) absolviert

hatte. Aus einem Schreiben des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Linz vom

13. August 1997 leitete der Rechtsanwaltsanwärter jedoch ab, dass sich die Dauer

seiner Gerichtspraxis unter bestimmten Prämissen (auch) mit bloß acht Monaten

und 28 Tagen errechnen ließe. Daraufhin beantragte er beim Verwaltungsgerichts -

hof die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung (je) einer Beschwerde gegen die

seine Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung betreffenden Bescheide der Präsidenten

der Oberlandesgerichte Wien und Innsbruck, weil er erst durch das vorerwähnte

Schreiben des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. August 1997 vom

Fehlen einer wesentlichen Zulassungsvoraussetzung erfahren habe. Zugleich erhob

er Beschwerde gegen die Bescheide über seine Zulassung zu den Prüfungen. Wei -

ters stellte er (unter anderem) beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck

am 25. August 1997 den Antrag auf Aufhebung des Zulassungsbescheides vom

20. Jänner 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG (allenfalls gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG)

und in eventu auf Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens gemäß § 69 AVG im

Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Zulassung zur Prüfung mangels Ab -

solvierung einer Gerichtspraxis von zumindest neun Monaten gesetzwidrig gewesen

sei, wovon er erst nachträglich im August 1997 erfahren habe. Gleichartige Anträge

brachte dieser Rechtsanwaltsanwärter auch beim Präsidenten des Oberlandesge -

richtes Wien in Ansehung der seinerzeit von diesem ausgesprochenen Prüfungszu -

lassung ein.

 

Während der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Bescheid vom

22. September 1997 den Antrag auf Aufhebung des Zulassungsbescheides zurück -

wies und jenen auf Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens abwies, unterblieb

eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien über die analoge

Antragstellung zum Bescheid über die Erstzulassung des Einschreiters zur Rechts -

anwaltsprüfung, weil der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile sämtliche bezughaben -

den Akten zur Entscheidung über die oben erwähnten Anträge auf Wiedereinset -

zung bzw. über die damit verbundenen Beschwerden anforderte. Mit Entscheidung

des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1998 wurden schließlich die Wiederein -

setzungsanträge abgewiesen und die Beschwerden zurückgewiesen.

 

Der Rechtsanwaltsanwärter erhob zwar gegen den Bescheid des Präsidenten des

Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22. September 1997 bereits am 10. Oktober

1997 Berufung, eine Entscheidung darüber hatte sich aber sachlich am Inhalt des

Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu orientieren, das der Obersten Beru -

fungs - und Disziplinarkommission erst am 30. Juli 1998 zugekommen ist.

 

Dazwischen hatte der Rechtsanwaltsanwärter zu dem Zulassungsverfahren beim

Oberlandesgericht Wien einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt,

über welchen - nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - mit

Bescheid der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission vom 30. Oktober

1998, Bkv 4198, entschieden wurde.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Präsidenten des

Oberlandesgerichtes Innsbruck war nach der Geschäftsverteilung der Obersten Be -

rufungs - und Disziplinarkommission von deren Senat 1 zu erledigen, in dessen Vor -

sitz - nach Übertritt des bisherigen Vorsitzenden in den Ruhestand - mit 1. Jänner

1999 ein Wechsel eingetreten ist. Mittlerweile hat die Oberste Berufungs- und Diszi -

plinarkommission am 25.3.1999 eine Entscheidung über die Berufung getroffen.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Es ist im Justizressort und vor allem auch bei der Obersten Berufungs - und Diszipli -

narkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht üblich, dass in

Justizverwaltungsangelegenheiten nicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG vorgegangen wird.

Ähnliche Fälle - wie der vorhin dargestellte - sind mir nicht bekannt.

 

Zu 3 und 4:

 

Nein, nach den mir vorliegenden Berichten gab es kein derartiges Ersuchen.