5553/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am 24. Februar 1999

unter der Nr. 5822/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Mietwucher bei Dienst - und Naturalwohnungen“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich

wie folgt:

 

Die Behauptung der Anfragesteller, durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998 wären die Mieten

für Dienst - und Naturalwohnungen wesentlich angehoben worden, ist irreführend.

Tatsächlich beschränkte sich die Anhebung der Grundvergütung lediglich auf

Naturalwohnungen, die von Beamten des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebenen benutzt

werden. Auch die Feststellung, die Mehrbelastung wäre für die Betroffenen in keiner Weise

vorhersehbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weil die Naturalwohnungsbenützer

schriftlich von der bevorstehenden Novellierung des Gehaltsgesetzes informiert wurden.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt;

 

Zu 1:

Ich verweise auf meine einleitenden Klarstellungen.

Zu 2:

 

Mit dieser Novellierung sollte insbesondere der Kritik Rechnung getragen werden, wonach

sich die Grundvergütung bei jungen Bediensteten, denen eine Dienst - oder Naturalwohnung

zugewiesen wird, jeweils nach Marktpreisen bemißt, während Pensionisten oder deren

Hinterbliebene für die gleiche Wohnung nur eine sehr geringe Grundvergütung zu leisten

haben. Dieses Mißverhältnis sollte beseitigt werden.

 

Zu 3:

 

Von den dem Bundesministerium für Landesverteidigung insgesamt rund 3.800 zur

Verfügung stehenden Naturalwohnungen sind rund 1.200 Pensionisten und Hinterbliebene

von der Neufestsetzung der Grundvergütung betroffen.

 

Zu 4 bis 6:

 

Die Neufestlegung der Grundvergütung für Bedienstete im Ruhestand erscheint prinzipiell

gerechtfertigt, um eine Angleichung ihrer Wohnkosten an jene, die Mieter vergleichbarer

Wohnungen zu entrichten haben, zu bewirken. Die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 enthält

aber eine „Härteklausel“, wonach die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundes -

ministers für Finanzen in bestimmten Ausnahmefällen mit einem niedrigeren Hundertsatz

bemessen werden kann. Derzeit sind Gespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen

im Gange, um weitere besondere Härtefälle auszuschließen.