5553/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am 24. Februar 1999
unter der Nr. 5822/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Mietwucher bei Dienst - und Naturalwohnungen“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich
wie folgt:
Die Behauptung der Anfragesteller, durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998 wären die Mieten
für Dienst - und Naturalwohnungen wesentlich angehoben worden, ist irreführend.
Tatsächlich beschränkte sich die Anhebung der Grundvergütung lediglich auf
Naturalwohnungen, die von Beamten des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebenen benutzt
werden. Auch die Feststellung, die Mehrbelastung wäre für die Betroffenen in keiner Weise
vorhersehbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weil die Naturalwohnungsbenützer
schriftlich von der bevorstehenden Novellierung des Gehaltsgesetzes informiert wurden.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt;
Zu 1:
Ich verweise auf
meine einleitenden Klarstellungen.
Zu 2:
Mit dieser Novellierung sollte insbesondere der Kritik Rechnung getragen werden, wonach
sich die Grundvergütung bei jungen Bediensteten, denen eine Dienst - oder Naturalwohnung
zugewiesen wird, jeweils nach Marktpreisen bemißt, während Pensionisten oder deren
Hinterbliebene für die gleiche Wohnung nur eine sehr geringe Grundvergütung zu leisten
haben. Dieses Mißverhältnis sollte beseitigt werden.
Zu 3:
Von den dem Bundesministerium für Landesverteidigung insgesamt rund 3.800 zur
Verfügung stehenden Naturalwohnungen sind rund 1.200 Pensionisten und Hinterbliebene
von der Neufestsetzung der Grundvergütung betroffen.
Zu 4 bis 6:
Die Neufestlegung der Grundvergütung für Bedienstete im Ruhestand erscheint prinzipiell
gerechtfertigt, um eine Angleichung ihrer Wohnkosten an jene, die Mieter vergleichbarer
Wohnungen zu entrichten haben, zu bewirken. Die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 enthält
aber eine „Härteklausel“, wonach die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundes -
ministers für Finanzen in bestimmten Ausnahmefällen mit einem niedrigeren Hundertsatz
bemessen werden kann. Derzeit sind Gespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen
im Gange, um weitere besondere Härtefälle auszuschließen.