5559/AB XX.GP
Be a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Großruck u.a.
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen
Fragen führe ich folgendes an:
Einleitend ist grundsätzlich folgendes anzumerken:
Es ist nur in Ausnahmefällen richtig, daß Zeiten der Kindererziehung nicht pensions -
begründend wirken:
Sowohl bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Pensionen wegen
geminderter Arbeits- bzw. geminderter Erwerbsfähigkeit als auch bei den wichtigsten
vorzeitigen Alterspensionen zählen Zeiten der Kindererziehung nicht nur auf die
Höhe der Pensionen, sondern auch auf die Pensionsanwartschaft; eine normale Al -
terspension kann von Frauen zum 60. bzw. von Männern zum 65. Lebensjahr dann
in Anspruch genommen werden, wenn entweder
- mindestens 180 Beitragsmonate vorliegen, oder
- mindestens 180 Versicherungsmonate (inklusive Kindererziehungsmonate) inner -
halb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorliegen, oder
- generell mindestens 300 Versicherungsmonate (inklusive Kindererziehungsmo -
nate) vorliegen.
Von wenigen begründeten Ausnahmefällen abgesehen, wirken daher Kinderer -
ziehungsmonate sowohl pensionserhöhend
als auch pensionsbegründend.
Die Tatsache, daß Kindererziehungszeiten nicht generell pensionsbegründend wir -
ken, hat ihre Ursache dann, daß die österreichische Pensionsversicherung er -
werbszentriert ist und somit reine ,,Hausfrauenpensionen", denen kein bzw. ein
äußerst geringes Beitragsäquivalent gegenübersteht, ein systemfremdes Element
darstellen.
Darüber hinaus darf bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf verwiesen werden,
daß schon derzeit die Pensionsversicherung für die Anrechnung von Zeiten der Kin -
dererziehung keine kostenadäquate Bedeckung erhält.
Im einzelnen ist zu den Fragen folgendes anzumerken:
Zur Frage 1:
Nein.
Zur Frage 2:
Siehe die Beantwortung zu Frage 1.
Zur Frage 3:
Ja. Es wurde bereits in der Einleitung festgehalten, daß das österreichische Pen -
sionssystem erwerbs- und beitragszentriert ist und daß Pensionsleistungen, die aus -
schließlich auf Zeiten der Kindererziehung basieren, ein systemfremdes Element
darstellen, soferne dafür - und dies ist derzeit der Fall - keine kostenadäquate Abgel -
tung erfolgt.