5560/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5807/J betreffend
Verleih von Skiausrüstungen Sicherheitserhebung der AK - Salzburg, welche die
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 24.2.1999 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Mangels entsprechender verfassungsrechtlicher Grundlage für den Bundesgesetzgeber
fällt die Sicherheit von Schipisten in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit
der Länder.
Es kann davon ausgegangen werden, daß sich einschlägige Gewerbetreibende bei der
Einstellung von Skibindungen im eigenen Interesse nur entsprechend qualifizierten
Personals - unter Einsatz der gebotenen, dem Entwicklungsstand entsprechenden
technischen Hilfsmittel - bedienen; dies bereits deshalb, um nicht Schadenersatzansprüche
infolge
unsachgemäßer Bindungseinstellung gewärtigen zu müssen. In
diesem Sinne wird
auch von den Händlern und Verleihern das Kursangebot des Verbandes der
österreichischen Sporterzeuger und Sportausrüster über fachgerechte
Skibindungseinstellung entsprechend angenommen. Legistische Vorkehrungen auf dcr
Grundlage der Gewerbeordnung sind somit nicht beabsichtigt.