5560/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5807/J betreffend

Verleih von Skiausrüstungen Sicherheitserhebung der AK - Salzburg, welche die

Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 24.2.1999 an mich richteten, stelle

ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Mangels entsprechender verfassungsrechtlicher Grundlage für den Bundesgesetzgeber

fällt die Sicherheit von Schipisten in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit

der Länder.

 

Es kann davon ausgegangen werden, daß sich einschlägige Gewerbetreibende bei der

Einstellung von Skibindungen im eigenen Interesse nur entsprechend qualifizierten

Personals - unter Einsatz der gebotenen, dem Entwicklungsstand entsprechenden

technischen Hilfsmittel - bedienen; dies bereits deshalb, um nicht Schadenersatzansprüche

infolge unsachgemäßer Bindungseinstellung gewärtigen zu müssen. In diesem Sinne wird

auch von den Händlern und Verleihern das Kursangebot des Verbandes der

österreichischen Sporterzeuger und Sportausrüster über fachgerechte

Skibindungseinstellung entsprechend angenommen. Legistische Vorkehrungen auf dcr

Grundlage der Gewerbeordnung sind somit nicht beabsichtigt.