5561/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5843/J betreffend
Marktüberwachung und Verwendung des CE - Zeichens, welche die Abgeordneten DI
Schöggl, DI Hofmann, Dkfm. Bauer und Ing. Nußbaumer am 25. Februar 1999 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die bundesweite Marktüberwachung auf dem Gebiet der elektrischen Betriebsmittel erfolgt
gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 13 Elektrotechnikgesetz l992 - TG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in
Verbindung mit den dazu ergangenen Verordnungen durch das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
Die Umsetzung der BU - Richtlinie 73/237EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen, Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, beide geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG, erfolgte mit der Niederspannungsgeräteverordnung 1995, BGBl. Nr.
51/1995 und der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995.
Im Rahmen der Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel werden in
allen neun Bundesländern auf der Grundlage eines Jahresprüfplanes von drei Inspektoren
stichprobenartige Kontrollen bei Händlern, Importeuren und Erzeugern vorgenommen, wobei
festzustellen ist, ob die elektrischen Betriebsmittel den sicherheitstechnischen Bestimmungen
entsprechen und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen sind. Darüber hinaus wird
diversen Anzeigen nachgegangen, mit denen der Behörde vorschriftswidrige Produkte am
Markt gemeldet werden.
Können die Kontrollorgane die Einhaltung des geforderten gesetzmäßigen Zustandes bei den
elektrischen Betriebsmitteln vor Ort nicht feststellen, so werden in begründeten Fällen Muster
gezogen und einer autorisierten Prüfstelle zur Beurteilung der sicherheitstechnischen Belange
zugeleitet.
Zusätzlich wird im Zuge der Marktüberwachung das Einhalten der Bestimmungen der
Haushaltsgeräte - Verbrauchsangabenverordnung, BGBl .Nr. 568/1994 für Kühlgeräte,
Waschmaschinen, Wäschetrockner und Wasch - Trockner überprüft.
Die Marktüberwachung für Druckgeräte erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung durch die
Landesbehörden (Bezirkshauptmannschaften). Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten gibt Informationen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission an die Landesbehörden weiter und vertritt österreichische Anliegen in den
Europäischen Gremien. Im Druckgerätebereich ist derzeit nur eine Art von Druckgeräten,
nämlich die einfachen Druckbehälter von der die Marktüberwachung beinhaltenden
Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
einfache Druckbehälter
erfaßt, die mit der Einfachen Druckbehälter - Verordnung, BGBl. Nr.
388/1994, in das österreichische Recht umgesetzt wurde. Nur einzelne der einfachen
Druckbehälter können als Verbraucherprodukte bezeichnet werden. Ein Großteil dieser
Geräte findet im gewerblichen und industriellen Bereich Verwendung. Bisher wurden bei den
Errnittlungen ausschließlich richtl inienkonforme Produkte gefunden.
Die Marktüberwachung bezüglich der CE - Kennzeichnung nichtselbsttätiger Waagen gemäß
der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
nichtselbsttätige Waagen idF der Richtlinie 93/68/EWG, erfolgt durch das dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Bundesamt für Eich -
und Vermessungswesen. Gemäß § 36 Abs. 6 da o.a. Richtlinie ersetzt das
Konformitätsfeststellungsverfahren, welches u.a. durch die CE - Kennzeichnung dokumentiert
wird, die Ersteichung.
Die Marktüberwachung bei diesen Meßgeräten erfolgt einerseits durch die eichpolizeiliche
Revision und andererseits durch die Nacheichung. Insbesondere bei der Nacheichung wird
das Meßgerät einer eingehenden eichtechnischen Prüfung unterzogen, wobei etwaige
Nichtkonformitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt würden. Zusätzlich führen die
Eichämter als „Benannte Stellen“ an Waagen verschiedener Hersteller Prüfungen im Rahmen
des als „EG - Eichung“ bezeichneten Konformitätsfeststellungsverfahren (siehe VO des
BMwA‘ BGBl. Nr. 751/1994 zur Feststellung von Konfomitätsfeststellungsverfahren
betreffend nichtselbsttätige Waagen) durch, wobei ebenfalls etwaige Nichtkonformitäten
aufgedeckt würden.
In Zusammenhang mit der CE - Kennzeichnung wurden auf Grundlage der Gewerbeordnung
folgende EU - Richtlinien durch die angeführten Verordnungen in das österreichische Recht
umgesetzt:
• Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Maschinen (vormals Richtlinie 89/392/EWG idgF) - Maschinen -
Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 idgF
• Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
persönliche Schutzausrüstungen idgF PSA - Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994
idgF
• Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Gasverbraucheinrichtungen - Gasgeräte - Sicherheitsverordnung, BGBl. ‚Nr. 430/1994
• Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aufzüge - Aufzüge - Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996.
Die Marktüberwachung der diesen Verordnungen unterliegenden Produkte ist in der
Gewerbeordnung, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 geregelt. Die Nichteinhaltung der o.a.
Verordnungen, die mißbräuchliche Verwendung der CE - Kennzeichnung bzw. die falsche
Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 4 und Z 5 GewO
1994 mit einer Verwaltungsstrafe bis 50.000 5 bedroht. Weiters besteht auf Grund des § 360
Abs. 2 bzw. Abs. 4 GewO 1994 die gesetzliche Möglichkeit, einstweilige Zwangs- und
Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Beschlagnahme, Sperre der Maschine, Verbot des weiteren
Inverkehrbringens, zu setzen. Die Einleitung bzw. die Durchführung des EU - weiten
Schutzklauselverfahrens (Mitteilung an alle EU - Behörden und die anderen Mitgliedstaaten
über die in Österreich gesetzten Maßnahmen) ist in den §§ 365i - 365k GewO 1994 geregelt.
Für die Durchführung des Strafverfahrens bzw. die Setzung einstweiliger Zwangs - oder
Sicherheitsmaßnahmen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die Durchführung
des Schutzklauselverfahrens obliegt dem Wirtschaftsminister.
Im Sinne der o.a. Ausführungen obliegt die grundsätzliche Marktüberwachung den Behörden
vor Ort, d.h. den Bezirksverwaltungsbehörden. Das Wirtschaftsministenum unterstützt die
Marktüberwachung durch regelmäßige Information der beteiligten Kreise (Hersteller,
Inverkehrbringer, Behörden, zugelassene Stellen) über die einschlägigen Verordnungen und
aktuelle Entwicklungen in der EU, etwa allfällige Schutzklauselverfahren anderer
Mitgliedstaaten.
Unter Bezugnahme auf die einzelnen Verordnungen sind für die Durchführung der o.a.
Verordnungen folgende Prüfstellen zuständig:
• Maschinen - Sicherheitsverordnung: TÜV - Österreich
• PSA - Sicherheitsverordnung: TÜV - Österreich, AUVA - Sicherheitstechnische Prüfstelle,
Österr. Textilforschungsinstitut
• Gasgeräte - Sicherheitsverordnung; Österreichische Vereinigung für das Gas - und
Wasserfach
• Aufzüge - Sicherheitsverordnung 1996: TÜV - Österreich
Eine Akkreditierung der oben genannten Behörden ist nicht vorgesehen.
In Hinblick auf die bereits angeführten Überwachungsmaßnahmen ist im Bereich des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten eine im Sinne der Sicherheit
umfassende Marktüberwachung gewährleistet.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
In den Jahren 1994 bis 1998 wurden bei 546 elektrischen Betriebsmitteln geringfügige
Abweichungen von den zugehörigen Bestimmungen ohne sieherheitsrelevante Auswirkungen
festgestellt. In diesen Fällen ergingen Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 ETG mit einer Frist zur
Vornahme von Verbesserungen am Produkt.
Bei 472 elektrischen Betriebsmitteln, die infolge der sicherheitstechnischen Mängel eine
Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen dargestellt haben, wurde das
Inverkehrbringen mittels Bescheid gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 ETG untersagt. Die betroffenen
Inverkehrbringer wurden damit zur Zurückziehung der nicht konformen Produkte
verpflichtet. Eine Aufhebung der Untersagungsbescheide erfolgte nur in wenigen Fällen, da
bei gravierenden Mängeln eine nachträgliche Anpassung der Produkte zumeist
unwirtschaftlich
ist. Die Rückstellung der elektrischen Betriebsmittel an den Importeur
oder
Hersteller wurde durch entsprechende Kontrollen bei den Bescheidadressen überprüft. In den
Jahren 1994 - 1998 wurden in 6 Fällen bei den jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden Anzeigen zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren infolge
des wiederholten Inverkehrbringens von bereits untersagten elektrischen Betriebsmitteln, des
Mißbrauchs von Konfominitätszeichen und der Auskunftsverweigerung erstattet.
Für den selben Zeitraum wurden im Bereich der Marktüberwachung nach der
Gewerbeordnung ca. 35 bis 40 Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Fast allen Fällen lag
mangelnde Information über die Erfordernisse (etwa CE - Kennzeichnung,
Übereinstimmungserklärung) zugrunde. Mangelnde Sicherheit führte lediglich im Fall einer
Kettensäge, die einen unzulässig hohen Vibrationswert aufwies, zum Verbot des
Inverkehrbringens in Österreich. Dieses Produkt wurde im gesamten EU - Raum im Zuge des
Schutzklauselverfahrens vom Markt genommen.
Es war seitens des Bundesamtes für Eich - und Vermessungswesen bisher nicht notwendig,
Verfahren wegen Übertretung von EU - Richtlinien bei nichtselbsttätigen Waagen einzuleiten.
Gelegentlich festgestellte geringfügige Abweichungen konnten jeweils auf kurzem Wege
durch Rücksprache mit dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bereinigt werden.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten liegen keine Aufzeichnungen
über einen durch nichtkonforme Produkte verursachten Schaden für die Wirtschaft vor.
Antwort zu den Punkten 7 bis 11 der Anfrage:
In den anderen EU - Mitgliedstaaten ist die Marktüberwachung auf Grund der verschiedenen
historisch
bedingten Strukturen unterschiedlich organisiert.
Im Zuge des Erfahrungsaustausches bei der europäischen Verwal tungszusammenarbeit
zeigen sich verschiedene Aktivitätsniveaus bei der Marktüberwachung in den einzelnen
Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund wird derzeit von der EU - Kommission ein gemeinsames
gegenseitiges Besuchsprogramm der einzelstaatlichen Marktaufsichtsbehörden betrieben, um
die unterschiedlichen Systeme darzustellen und von Experten durchleuchten zu lassen. Ziel
der Bemühungen ist es, eine gleichartige Vorgangsweise und Intensität bei der
Marktüberwachung im EWR sicherzustellen und damit auch eine bessere Kontrolle der CE -
Kennzeichnung zu gewährleisten.
Aus den bisher zugänglichen Unterlagen kann entnommen werden, daß auch in den anderen
Mitgliedstaaten ähnliche Erfahrungen wie in Österreich festgestellt wurden. Beispielsweise
wurde von mehreren Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, daß es immer wieder zu
vielfältigen Beanstandungen bei Wohnraumleuchten kommt. Diese Erfahrung deckt sich mit
den Ergebnissen der Marktüberwachung in Österreich, wo die überwiegende Zahl der
Bescheide Leuchten betrifft.
Der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Marktüberwachung erfolgt in den EU -
Arbeitsgruppen für Verwaltungszusammenarbeit. In diesen Arbeitsgruppen wurden Leitfäden
zu den angesprochenen EU - Richtlinien ausgearbeitet, um in Fragen der Interpretation der
Richtlinien-Texte eine weitgehend gleichartige Auslegung zu gewährleisten. Darüber hinaus
werden aktuelle Problemfälle behandelt.
Österreich ist in den genannten EU - Arbeitsgruppen zur Verwaltungszusammenarbeit durch
Mitarbeiter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.
Die Koordination der Arbeiten in den EU - Arbeitsgruppen zur Verwaltungszusammenarbeit
erfolgt durch hauptamtliche Mitarbeiter der EU - Kommission.
Die Information über die Ergebnisse der Marktüberwachung nach den gegenständlichen EU -
Richtlinien
erfolgt bei sicherheitstechnisch relevanten Produktmängeln durch das
sogenannte
Schutzklauselverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die EU - Mitgliedstaaten und
die EU - Kommission in Form von Notifikationen über erhebliche Sicherheitsmängel an
elektrischen Betriebsmitteln in Kenntnis gesetzt. In Österreich werden derartige
Notifikationen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgestellt und
zur Versendung gebracht. In gleicher Weise bilden die von anderen Mitgliedstaaten
einlangenden Notifikationen die Grundlage für die Einleitung von Ermittlungsverfahren.
Weiters hat die Europäische Kommission ein Programm zur Evaluierung der nationalen
Marktüberwachungssysteme initiiert. Hierüber soll Ende l 999/Anfang 2000 ein Bericht
vorgelegt werden.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Die Kosten für die im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beschäftigten
drei Inspektoren zur Marktüberwachung betreffend elektrische Betriebsmittel betrugen im
Jahr 1998 ca. öS 1,85 Mio. Uber die Kosten für die Marktüberwachung im Rahmen der
Gewerbeordnung bzw. betreffend einfache Druckbehälter liegen dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten keine Angaben vor, da diese in mittelbarer
Bundesverwaltung erfolgen.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Ergebnisse der österreichischen Marktüberwachungs - Aktivitäten werden in Form von
Jahresberichten, die in der Fachzeitschrift des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik
(ÖVE), ,,e&i“ erscheinen, veröffentlicht.
Berichte über die Produktsicherheit und andere Produkteigenschaften erscheinen in der
Zeitschrift
,,Konsument" des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).
Die Konsumenten profitieren vorn Erfolg der Marktüberwachung vor allem dadurch, daß
unvorschnfismäßige Produkte vom Markt genommen werden und somit in vielen Fällen gar
nicht erst in die Hände der Verwender gelangen.
In besonders kritischen Fällen besteht bei elektrischen Betriebsmitteln gemäß § 9 Abs. 10
ETG die Möglichkeit den Inhalt einer Verfügung (Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 4
Z 2 ETG) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren, wenn dies zur dringenden
Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher
Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist.