5561/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5843/J betreffend

Marktüberwachung und Verwendung des CE - Zeichens, welche die Abgeordneten DI

Schöggl, DI Hofmann, Dkfm. Bauer und Ing. Nußbaumer am 25. Februar 1999 an mich

richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die bundesweite Marktüberwachung auf dem Gebiet der elektrischen Betriebsmittel erfolgt

gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 13 Elektrotechnikgesetz l992 - TG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in

Verbindung mit den dazu ergangenen Verordnungen durch das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Die Umsetzung der BU - Richtlinie 73/237EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter

Spannungsgrenzen, Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, beide geändert durch die

Richtlinie 93/68/EWG, erfolgte mit der Niederspannungsgeräteverordnung 1995, BGBl. Nr.

51/1995 und der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995.

 

Im Rahmen der Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel werden in

allen neun Bundesländern auf der Grundlage eines Jahresprüfplanes von drei Inspektoren

stichprobenartige Kontrollen bei Händlern, Importeuren und Erzeugern vorgenommen, wobei

festzustellen ist, ob die elektrischen Betriebsmittel den sicherheitstechnischen Bestimmungen

entsprechen und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen sind. Darüber hinaus wird

diversen Anzeigen nachgegangen, mit denen der Behörde vorschriftswidrige Produkte am

Markt gemeldet werden.

 

Können die Kontrollorgane die Einhaltung des geforderten gesetzmäßigen Zustandes bei den

elektrischen Betriebsmitteln vor Ort nicht feststellen, so werden in begründeten Fällen Muster

gezogen und einer autorisierten Prüfstelle zur Beurteilung der sicherheitstechnischen Belange

zugeleitet.

 

Zusätzlich wird im Zuge der Marktüberwachung das Einhalten der Bestimmungen der

Haushaltsgeräte - Verbrauchsangabenverordnung, BGBl .Nr. 568/1994 für Kühlgeräte,

Waschmaschinen, Wäschetrockner und Wasch - Trockner überprüft.

 

Die Marktüberwachung für Druckgeräte erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung durch die

Landesbehörden (Bezirkshauptmannschaften). Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten gibt Informationen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen

Kommission an die Landesbehörden weiter und vertritt österreichische Anliegen in den

Europäischen Gremien. Im Druckgerätebereich ist derzeit nur eine Art von Druckgeräten,

nämlich die einfachen Druckbehälter von der die Marktüberwachung beinhaltenden

Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für

einfache Druckbehälter erfaßt, die mit der Einfachen Druckbehälter - Verordnung, BGBl. Nr.

388/1994, in das österreichische Recht umgesetzt wurde. Nur einzelne der einfachen

Druckbehälter können als Verbraucherprodukte bezeichnet werden. Ein Großteil dieser

Geräte findet im gewerblichen und industriellen Bereich Verwendung. Bisher wurden bei den

Errnittlungen ausschließlich richtl inienkonforme Produkte gefunden.

 

Die Marktüberwachung bezüglich der CE - Kennzeichnung nichtselbsttätiger Waagen gemäß

der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

nichtselbsttätige Waagen idF der Richtlinie 93/68/EWG, erfolgt durch das dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Bundesamt für Eich -

und Vermessungswesen. Gemäß § 36 Abs. 6 da o.a. Richtlinie ersetzt das

Konformitätsfeststellungsverfahren, welches u.a. durch die CE - Kennzeichnung dokumentiert

wird, die Ersteichung.

 

Die Marktüberwachung bei diesen Meßgeräten erfolgt einerseits durch die eichpolizeiliche

Revision und andererseits durch die Nacheichung. Insbesondere bei der Nacheichung wird

das Meßgerät einer eingehenden eichtechnischen Prüfung unterzogen, wobei etwaige

Nichtkonformitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt würden. Zusätzlich führen die

Eichämter als „Benannte Stellen“ an Waagen verschiedener Hersteller Prüfungen im Rahmen

des als „EG - Eichung“ bezeichneten Konformitätsfeststellungsverfahren (siehe VO des

BMwA‘ BGBl. Nr. 751/1994 zur Feststellung von Konfomitätsfeststellungsverfahren

betreffend nichtselbsttätige Waagen) durch, wobei ebenfalls etwaige Nichtkonformitäten

aufgedeckt würden.

 

In Zusammenhang mit der CE - Kennzeichnung wurden auf Grundlage der Gewerbeordnung

folgende EU - Richtlinien durch die angeführten Verordnungen in das österreichische Recht

umgesetzt:

 

• Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

   Mitgliedstaaten für Maschinen (vormals Richtlinie 89/392/EWG idgF) - Maschinen -

   Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 idgF

• Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für

   persönliche Schutzausrüstungen idgF PSA - Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994

   idgF

• Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für

   Gasverbraucheinrichtungen - Gasgeräte - Sicherheitsverordnung, BGBl. ‚Nr. 430/1994

• Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

   Aufzüge - Aufzüge - Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996.

 

Die Marktüberwachung der diesen Verordnungen unterliegenden Produkte ist in der

Gewerbeordnung, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 geregelt. Die Nichteinhaltung der o.a.

Verordnungen, die mißbräuchliche Verwendung der CE - Kennzeichnung bzw. die falsche

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 4 und Z 5 GewO

1994 mit einer Verwaltungsstrafe bis 50.000 5 bedroht. Weiters besteht auf Grund des § 360

Abs. 2 bzw. Abs. 4 GewO 1994 die gesetzliche Möglichkeit, einstweilige Zwangs- und

Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Beschlagnahme, Sperre der Maschine, Verbot des weiteren

Inverkehrbringens, zu setzen. Die Einleitung bzw. die Durchführung des EU - weiten

Schutzklauselverfahrens (Mitteilung an alle EU - Behörden und die anderen Mitgliedstaaten

über die in Österreich gesetzten Maßnahmen) ist in den §§ 365i - 365k GewO 1994 geregelt.

Für die Durchführung des Strafverfahrens bzw. die Setzung einstweiliger Zwangs -  oder

Sicherheitsmaßnahmen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die Durchführung

des Schutzklauselverfahrens obliegt dem Wirtschaftsminister.

 

Im Sinne der o.a. Ausführungen obliegt die grundsätzliche Marktüberwachung den Behörden

vor Ort, d.h. den Bezirksverwaltungsbehörden. Das Wirtschaftsministenum unterstützt die

Marktüberwachung durch regelmäßige Information der beteiligten Kreise (Hersteller,

Inverkehrbringer, Behörden, zugelassene Stellen) über die einschlägigen Verordnungen und

aktuelle Entwicklungen in der EU, etwa allfällige Schutzklauselverfahren anderer

Mitgliedstaaten.

Unter Bezugnahme auf die einzelnen Verordnungen sind für die Durchführung der o.a.

Verordnungen folgende Prüfstellen zuständig:

• Maschinen - Sicherheitsverordnung: TÜV - Österreich

 

• PSA - Sicherheitsverordnung: TÜV - Österreich, AUVA - Sicherheitstechnische Prüfstelle,

  Österr. Textilforschungsinstitut

 

• Gasgeräte - Sicherheitsverordnung; Österreichische Vereinigung für das Gas - und

  Wasserfach

 

• Aufzüge - Sicherheitsverordnung 1996: TÜV - Österreich

 

Eine Akkreditierung der oben genannten Behörden ist nicht vorgesehen.

 

In Hinblick auf die bereits angeführten Überwachungsmaßnahmen ist im Bereich des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten eine im Sinne der Sicherheit

umfassende Marktüberwachung gewährleistet.

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

In den Jahren 1994 bis 1998 wurden bei 546 elektrischen Betriebsmitteln geringfügige

Abweichungen von den zugehörigen Bestimmungen ohne sieherheitsrelevante Auswirkungen

festgestellt. In diesen Fällen ergingen Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 ETG mit einer Frist zur

Vornahme von Verbesserungen am Produkt.

 

Bei 472 elektrischen Betriebsmitteln, die infolge der sicherheitstechnischen Mängel eine

Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen dargestellt haben, wurde das

Inverkehrbringen mittels Bescheid gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 ETG untersagt. Die betroffenen

Inverkehrbringer wurden damit zur Zurückziehung der nicht konformen Produkte

verpflichtet. Eine Aufhebung der Untersagungsbescheide erfolgte nur in wenigen Fällen, da

bei gravierenden Mängeln eine nachträgliche Anpassung der Produkte zumeist

unwirtschaftlich ist. Die Rückstellung der elektrischen Betriebsmittel an den Importeur oder

Hersteller wurde durch entsprechende Kontrollen bei den Bescheidadressen überprüft. In den

Jahren 1994 - 1998 wurden in 6 Fällen bei den jeweils zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden Anzeigen zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren infolge

des wiederholten Inverkehrbringens von bereits untersagten elektrischen Betriebsmitteln, des

Mißbrauchs von Konfominitätszeichen und der Auskunftsverweigerung erstattet.

 

Für den selben Zeitraum wurden im Bereich der Marktüberwachung nach der

Gewerbeordnung ca. 35 bis 40 Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Fast allen Fällen lag

mangelnde Information über die Erfordernisse (etwa CE - Kennzeichnung,

Übereinstimmungserklärung) zugrunde. Mangelnde Sicherheit führte lediglich im Fall einer

Kettensäge, die einen unzulässig hohen Vibrationswert aufwies, zum Verbot des

Inverkehrbringens in Österreich. Dieses Produkt wurde im gesamten EU - Raum im Zuge des

Schutzklauselverfahrens vom Markt genommen.

 

Es war seitens des Bundesamtes für Eich -  und Vermessungswesen bisher nicht notwendig,

Verfahren wegen Übertretung von EU - Richtlinien bei nichtselbsttätigen Waagen einzuleiten.

Gelegentlich festgestellte geringfügige Abweichungen konnten jeweils auf kurzem Wege

durch Rücksprache mit dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bereinigt werden.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten liegen keine Aufzeichnungen

über einen durch nichtkonforme Produkte verursachten Schaden für die Wirtschaft vor.

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 11 der Anfrage:

 

In den anderen EU - Mitgliedstaaten ist die Marktüberwachung auf Grund der verschiedenen

historisch bedingten Strukturen unterschiedlich organisiert.

Im Zuge des Erfahrungsaustausches bei der europäischen Verwal tungszusammenarbeit

zeigen sich verschiedene Aktivitätsniveaus bei der Marktüberwachung in den einzelnen

Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund wird derzeit von der EU - Kommission ein gemeinsames

gegenseitiges Besuchsprogramm der einzelstaatlichen Marktaufsichtsbehörden betrieben, um

die unterschiedlichen Systeme darzustellen und von Experten durchleuchten zu lassen. Ziel

der Bemühungen ist es, eine gleichartige Vorgangsweise und Intensität bei der

Marktüberwachung im EWR sicherzustellen und damit auch eine bessere Kontrolle der CE -

Kennzeichnung zu gewährleisten.

 

Aus den bisher zugänglichen Unterlagen kann entnommen werden, daß auch in den anderen

Mitgliedstaaten ähnliche Erfahrungen wie in Österreich festgestellt wurden. Beispielsweise

wurde von mehreren Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, daß es immer wieder zu

vielfältigen Beanstandungen bei Wohnraumleuchten kommt. Diese Erfahrung deckt sich mit

den Ergebnissen der Marktüberwachung in Österreich, wo die überwiegende Zahl der

Bescheide Leuchten betrifft.

 

Der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Marktüberwachung erfolgt in den EU -

Arbeitsgruppen für Verwaltungszusammenarbeit. In diesen Arbeitsgruppen wurden Leitfäden

zu den angesprochenen EU - Richtlinien ausgearbeitet, um in Fragen der Interpretation der

Richtlinien-Texte eine weitgehend gleichartige Auslegung zu gewährleisten. Darüber hinaus

werden aktuelle Problemfälle behandelt.

 

Österreich ist in den genannten EU - Arbeitsgruppen zur Verwaltungszusammenarbeit durch

Mitarbeiter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

 

Die Koordination der Arbeiten in den EU - Arbeitsgruppen zur Verwaltungszusammenarbeit

erfolgt durch hauptamtliche Mitarbeiter der EU - Kommission.

 

Die Information über die Ergebnisse der Marktüberwachung nach den gegenständlichen EU -

Richtlinien erfolgt bei sicherheitstechnisch relevanten Produktmängeln durch das sogenannte

Schutzklauselverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die EU - Mitgliedstaaten und

die EU - Kommission in Form von Notifikationen über erhebliche Sicherheitsmängel an

elektrischen Betriebsmitteln in Kenntnis gesetzt. In Österreich werden derartige

Notifikationen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgestellt und

zur Versendung gebracht. In gleicher Weise bilden die von anderen Mitgliedstaaten

einlangenden Notifikationen die Grundlage für die Einleitung von Ermittlungsverfahren.

Weiters hat die Europäische Kommission ein Programm zur Evaluierung der nationalen

Marktüberwachungssysteme initiiert. Hierüber soll Ende l 999/Anfang 2000 ein Bericht

vorgelegt werden.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Kosten für die im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beschäftigten

drei Inspektoren zur Marktüberwachung betreffend elektrische Betriebsmittel betrugen im

Jahr 1998 ca. öS 1,85 Mio. Uber die Kosten für die Marktüberwachung im Rahmen der

Gewerbeordnung bzw. betreffend einfache Druckbehälter liegen dem Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten keine Angaben vor, da diese in mittelbarer

Bundesverwaltung erfolgen.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Ergebnisse der österreichischen Marktüberwachungs - Aktivitäten werden in Form von

Jahresberichten, die in der Fachzeitschrift des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik

(ÖVE), ,,e&i“ erscheinen, veröffentlicht.

 

Berichte über die Produktsicherheit und andere Produkteigenschaften erscheinen in der

Zeitschrift ,,Konsument" des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).

Die Konsumenten profitieren vorn Erfolg der Marktüberwachung vor allem dadurch, daß

unvorschnfismäßige Produkte vom Markt genommen werden und somit in vielen Fällen gar

nicht erst in die Hände der Verwender gelangen.

 

In besonders kritischen Fällen besteht bei elektrischen Betriebsmitteln gemäß § 9 Abs. 10

ETG die Möglichkeit den Inhalt einer Verfügung (Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 4

Z 2 ETG) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren, wenn dies zur dringenden

Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher

Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist.