5563/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5878/J betreffend
Schaffung neuer Lehrstellen, welche die Abgeordneten Dr. Trinkl und Kollegen am 25.
Februar 1999 an mich richteten, stelle ich fest;
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Auf Grund der seit Ende der Achtziger - Jahre immer schwieriger gewordenen Situation im
Bereich der Lehrlingsausbildung wurden besonders auf Initiative des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten in den Jahren 1997 und 1998 gesetzgeberische
Maßnahmenpakete ausgearbeitet, die Änderungen des Berufsausbildungsgesetzes, des
Kinder - und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes und der Bestimmungen über
Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche sowie Kostenentlastungen für
die Lehrbetriebe beinhalten.
Dabei wurden folgende Maßnahmen zur Anpassung an geänderte Ausbildungserfi)rdernisse
getroffen:
A)Berufsausbildungsgesetz - Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997 und Berufsausbildungs -
gesetz - Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998
1. Erleichterungen bei der Ausbilderbestellung:
a) Der Nachweis der Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen kann nicht nur durch die
Ausbilderprüfung, sondern als Alternative dazu auch durch die Absolvierung eines
Ausbilderkurses erbracht werden.
b) Durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBI. II
Nr. 354/1997 bzw. durch die Neuerlassung BGBl. II Nr. 262/1998 wurde eine Vielzahl
von beruflichen Befähigungsprüfungen (darunter auch etliche gewerberechtliche
Befähigungsnachweisprüfungen) generell der Ausbilderprüfung gleichgehalten, sodaß in
diesen Fällen ein zusätzlicher Nachweis der Ausbildereignung nicht erforderlich ist.
2. Verlängerung der Probezeit von einem Monat auf sechs Wochen in jenen Fällen, in denen
der Lehrling bereits am Beginn der Lehrzeit eine lehrgangsmäßige Berufsschule besucht.
3. Besonders talentierte und leistungswillige Lehrlinge können mit Zustimmung des
Lehrberechtigten bereits im gesamten letzten Lehrjahr zur Lehrabschlußprüfung antreten.
4. Durch die Berufsausbildungsgesetz - Novelle 1998 wurde die rechtliche Grundlage für die
Vorlehre getroffen, die der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten
Jugendlichen mit
persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben dient.
B) Maßnahmen im Bereich der Schutzbestimmungen für Jugendliche:
Die zeitgemäße Flexibilisierung und Anpassung der Verwendungsbestimmungen für
Jugendliche ist schon seit etlichen Jahren ein wichtiges Anliegen des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten. Diesem vom Wirtschaftsministerium immer wieder
eingemahnten Ziel ist durch die seit 1997 erfolgten Novellierungen des Bundesgesetzes über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und der Verordnung über die
Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche teilweise entsprochen.
C) Kostenentlastungen im Bereich der Lehrlingsausbildung
Durch die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen im Bereich des Steuerrechtes, der
Krankenversicherung und der Unfallversicherung konnte den seit Ende der 90er - Jahre ständig
gestiegenen Kosten in der Lehrlingsausbildung (zunehmendes Mißverhältnis zwischen
Ausbildungskosten und Erträgen aus der fachlichen Verwendung des Lehrlings wegen der
durch die stetigen Berufsschulzeitausweitungen abnehmenden Anwesenheitszeiten des
Lehrlings im Lehrbetrieb) entgegengewirkt werden.
Schaffung eines Steuerfreibetrages:
Durch die Novelle BGBl. I. Nr. 79/1998 zum Einkommenssteuergesetz (Budgetbegleitgesetz
1998, Art. XIV) wurde für alle seitdem 1. Juni 1998 und bis zum 31.12.1999 begonnenen
Lehrverhältnisse ein Steuerfreibetrag von öS 20.000,-- für ausbildende Betriebe für Lehrlinge
im 1. Lehrjahr geschaffen.
Im Zuge der nunmehr vereinbarten Steuerreform soll dieser Steuerfreibetrag auf insgesamt öS
60.000,-- ausgeweitet werden. Es sollen alle Lehrberechtigten, bei denen der Lehrling zum
Zeitpunkt der Lehrabschlußprüfung beschäftigt ist, einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von
öS 40.000,-- erhalten, wobei das betreffende Lehrverhältnis vor dem 31.12.2002 begonnen
werden muß.
Krankenversicherung:
Im Rahmen der Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/1997,
Artikel II, wurden die Lehrbetriebe finanziell entlastet, indem die Beitragsentrichtung zur
Krankenversicherung für Lehrlinge völlig neu geregelt wurde:
Für die Dauer der ersten zwei Lehrjahre ist kein Krankenversicherungsbeitrag abzuführen
(weder Dienstgeber noch Lehrling).
Für die Dauer des dritten Lehrjahres ist der auf den Lehrling entfallende Hälfteanteil des
Krankenversicherungsbeitrages abzuführen. Dienstgeberanteil ist keiner zu entrichten.
Ab Beginn des vierten Lehrjahres ist der gesamte Krankenversicherungsbeitrag abzuführen
(von Dienstgeber und Lehrling).
Unfallversicherung:
Darüberhinaus kam es zu einem Entfall der Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung.
Seit 1. Juli 1998 gelten daher die in der folgenden Übersicht zusammengefaßten Regelungen:
|
|
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
|||
|
|
Lehrling |
Arbeitgeber |
Lehrling |
Arbeitgeber |
Lehrling |
Arbeitgeber |
|
Krankenversicherung |
0 |
0 |
0 |
0 |
3,95 % |
0 |
|
Pensionsversicherung |
10,25 % |
12,55 % |
10,25 % |
12,55 % |
10,25 % |
12,55 % |
|
Arbeitslosenversicherung |
0 |
0 |
0 |
0 |
3,00 % |
3,00 % |
|
Unfallversicherung |
0 |
0 |
0 |
1,4 % |
0 |
1,4 % |
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Durch die oben geschilderten Maßnahmen konnte die Anzahl der Lehrlinge und der
Lehrbetriebe eindeutig verbessert werden. Dies zeigt deutlich die nachstehende Tabelle;
|
|
Anzahl der Lehrlinge |
Anzahl der Lehrbetriebe |
|
31.12.1996 |
119.932 |
39.663 |
|
31.12.1997 |
121.629 |
40.353 |
|
31.12.1998 |
125.499 |
41.381 |
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Neben der wesentlichen Modernisierung von 26 Lehrberufen wurden seit Herbst 1997
folgende 23 neue Lehrberufe geschaffen, um neue Wirtschaftsbereiche für die
Lehrlingsausbildung zu erschließen und damit auch einen Beitrag zur Beibehaltung der hohen
Jugendbeschäftigung zu leisten:
1. Bankkaufmann,
2. Bekleidungsfertiger,
3. EDV - Kaufmann,
4. EDV - Techniker,
5. Entsorgungs - und Recyclingfachmann Abfall,
6. Entsorgungs - und Recyclingfachmann - Abwasser,
7. Fitneßbetreuer,
8. Gartencenterkaufmann,
9. Immobilienkaufmann,
10. Kanzleiassistent - Notariat,
11. Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei,
12. Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation,
13. Medienfachmann - Mediendesign,
14. Medienfachmann - Medientechnik,
15. Produktionstechniker,
16. Sanitär - und Klimatechniker - Lüftungsinstallation,
17. Sonnenschutztechniker,
18. Sportartikelmonteur,
19. Straßenerhaltungsfachmann,
20. Systemgastronomiefachmann,
21. Tiefbauer,
22. Vermessungstechniker,
23. Verwaltungsassistent.
Per 28. Februar 1999 wurden in den neuen Lehrberufen 1.894 Lehrverträge und 1.330 neu
hinzugewonnene Lehrbetriebe gezählt. Nachdem zum gegebenen Zeitpunkt noch keine
Befragungsergebnisse darüber vorliegen, wie weit die Betriebe bei der Aufnahme von
Lehrlingen in neuen Lehrberufen auch tatsächlich zusätzliche Lehrplätze geschaffen haben,
können diese oben genannten Zahlen als Ausgangspunkt für eine Schätzung herangezogen
werden. Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß zusätzliche Lehrstellen mindestens im
gleichen Verhältnis wie zusätzliche Lehrbetriebe geschaffen wurden. Demnach wären
mindestens zwei Drittel aller Lehrplätze in den neuen Lehrberufen als zusätzliche Lehrplätze
einzuschätzen.