5565/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5787 /J - NR/1999, betreffend Überflüge über die
Republik Österreich durch ausländische Militär - Jets, die die Abgeordneten Pollet - Kammer -
lander, Freundinnen und Freunde am 24. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Im Jahr 1998 gab es 16 413 Überflüge durch Militärluftfahrzeuge.
Zu Frage 2:
Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer Militärluftfahrzeuge ist
gemäß der auf Grund von § 8 Abs. 2 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, erlassenen
Grenzüberflugsverordnung (§ 2 GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF) zu behandeln.
Zu Frage 3:
Es wurden von der Austro Control GmbH im Einvernehmen mit den jeweilig zuständigen
Bundesministerien keine Überflugsanträge gemäß § 2 Grenzüberflugsverordnung abgelehnt.
Zu den Fragen 4 und 5:
Dazu darf ich auf die Beantwortung durch den Herrn Bundesminister für Inneres der an ihn
gleichlautend ergangenen parlamentarischen
Anfrage Nr. 5785/J - NR/1999 verweisen.
Zu den Fragen 6, 7 und 8:
Die Nutzung des österreichischen Luftraumes selbst ist nicht gebührenpflichtig. Gemäß der
österreichischen Rechtsordnung müssen jedoch von den jeweiligen in - und ausländischen (Mili -
tär -)Luftfahrzeughaltern Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigationsein -
richtungen und Streckennavigationsdiensten (Flugsicherungs - Streckengebühren), für die
Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An - und Abflug auf
Flugplätzen und die Flugplatzgebühren bezahlt werden.
Für Militärluftfahrzeuge jener Staaten, die Mitglied der Europäischen Organisation für Flugsi -
cherung (EUROCONTROL) sind, werden diese Gebühren - einer Option eines Beschlusses der
erweiterten Kommission der EUROCONTROL folgend, - dann nicht verrechnet, wenn öster -
reichischen Militärluftfahrzeuge in diesen Staaten ebenfalls keine derartigen Gebühren ver -
rechnet werden (Prinzip der Gegenseitigkeit).
Für alle anderen ausländischen Militärluftfahrzeuge werden die oben genannten Gebühren
vorgeschrieben und von den Haltern auch bezahlt. Lediglich für jene Militärluftfahrzeuge, deren
Halter die USA sind, sind die Gebührenzahlungen größtenteils noch ausständig. Die Höhe der
bis dato ausständigen Gebührenzahlungen für US - Militärluftfahrzeuge beläuft sich auf rund 77
Mio. ATS.
Zu Frage 9:
Die Gebühren sind bei der zu 100 % im Bundeseigentum stehenden Austro Control GmbH
(ausgegliedertes ehemaliges Bundesamt für Zivilluftfahrt) und bei jeweiligen Flugplatzhaltern
ausständig.
Zu Frage 10:
Der Überflug der Tornado - Staffel erfolgte am 21.1.1999. Die Genehmigung wurde gemäß der
auf Grund von § 8 Abs. 2 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, erlassenen Grenzüberflugs -
verordnung (§ 2 GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF) aufgrund der Zustimmung durch die zuständi -
gen Bundesministerien für
Landesverteidigung und auswärtige Angelegenheiten erteilt.
Zu Frage 11:
Dazu darf ich auf die Beantwortung durch den Herrn Bundeskanzler der an ihn gleichlautend
ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 5782/J - NR/1999 verweisen.